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Panoramafreiheit? Nicht bei der Bayerischen Schlösserverwaltung

Wir erinnern uns noch mit Abscheu der Gerichtsentscheidungen zum Schloss Sanssouci

?s=sanssouci

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtsprechung war erfolglos – die unfähigen alten Männer des Bundesverfassungsgerichts sind längst nicht mehr gute Hüter unserer Grundrechte!

Die Berliner Schlösserverwaltung hat die Urteile erwirkt. Klar, dass die Bayerische Schlösserverwaltung nun auch einen umfassenden Genehmigungsvorbehalt für Fotos auf ihrem Grund anmeldet:

http://rights-managed.de/neuschwanstein_oder_wie_man_bilder_legal_veroeffentlicht

Ich kann da nur raten: Lehnt euch gegen diese reaktionäre Policy auf! Fotografiert für private Zwecke und ladet die Bilder unter einem Pseudonym unter freier Lizenz auf Wikimedia Commons hoch!


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. Mai 2015). Panoramafreiheit? Nicht bei der Bayerischen Schlösserverwaltung. Archivalia. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bfzw


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

4 Gedanken zu „Panoramafreiheit? Nicht bei der Bayerischen Schlösserverwaltung“

  1. Es gibt hier nur einen unfähigen alten Mann, der seine Wirkungskraft erheblich überschätzt. Klaus Graf ist weder wir noch die Mehrheit, die vom BVerfG hervorragend vertreten wie geschützt wird – s. die aktuellen Angriffe der Koalition auf die Arbeit von Karlsruhe!

    1. Wie würden Sie handeln Über Wortwahl kann man selbstverständlich streiten, über Rechtsauffassung sowieso und über Praktiken allemal. Ich möchte daher auch gar nicht an der Rechtsauslegung besagten Gerichtes zweifeln. Aber finden Sie es inhaltlich überzeugend, dass eine Behörde, die im Auftrag des Gemeinwesens und steuerfinanziert ein sog. ‘kulturelles Erbe’ verwaltet, eine restriktive Bildpolitik gegenüber seinem Geld- und Auftraggeber fährt?

    2. KG befindet sich mit seiner Kritik an den Schlossfotourteile in guter Gesellschaft. Der BGH hätte wahrscheinlich lieber eine Lösung präsentiert, mit der auf dem Hausrecht basierenden Fotografierverboten eine dingliche Wirkung verliehen wird. Weil es die aber nicht gibt, stützt er seine Entscheidung auf die Eigentumsbeeinträchtigung und stößt bei nahe zu allen Experten auf Ablehnung:

      Henrik Lehment (GRUR 4/2011): “Der für Grundstückssachen zuständige V. Zivilsenat bringt mit seiner Entscheidung nicht die erhoffte Klarheit bei der Abgrenzung von Sacheigentum und Urheberrecht, sondern schafft ein systemwidriges Ausschließlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers für auf seinem Grundstück gefertigte Aufnahmen.”

      Malte Stieper (ZUM 4/2011): “Damit kann die Entscheidung weder in der Begründung noch im Ergebnis überzeugen. Richtigerweise bleibt dem Eigentümer nur die Möglichkeit, die Anfertigung und Verwertung nicht genehmigter Fotografien vertraglich zu unterbinden …”

      Lucas Elmenhorst (GRUR 6/2013): “Der Lösungsweg, den der BGH jetzt mit seinem Urteil bestätigt, vermischt in dogmatisch nicht überzeugender Weise urheberrechtlich und eigentumsrechtliche Fragen miteinander.”

      Auch v. Ungern-Sternberg vertritt in GRUR 3/2012 die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH dem “begrenzten Zuweisungsgehalt des Sacheigentums widerspricht” und stellt sich die Frage, ob ein Foto einer Gartenpflanze als eines wesentlichen Bestandteils des Grundstücks (§ 94 I 2 BGB) auf Dauer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers verwertbar sein soll.

      Aber auch diejenigen, die die Entscheidung gutheißen, sollten stutzig werden, wenn sie feststellen, dass Mietern und Pächtern ein solches Recht nicht zugestanden wird. Vor allem bei Gärten sind es doch oft die Mieter oder Pächter, die die Anlagen pflegen und gestalten.

      Viele haben das gar nicht bemerkt. In Rechtsrubriken der Fotozeitschriften und populärwissenschaftlichen Rechtsratgebern liest man nach wie vor, der BGH hätte mit seiner Entscheidung das Hausrecht gestärkt.

      Zum Thema “Hausrecht vs. Eigentumsrecht” vgl. auch die Zusammenfassung meiner Beiträge hierzu unter:
      http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache#Hausrecht_vs._Eigentumsrecht

  2. Schlossherrenart Manche Ratschläge möchte ich aus rechtlicher Unbedarftheit und persönlicher Zögerlichkeit nicht gerne selbst geben. Aber ich bin doch froh, sie von der Meinungsfreiheit gedeckt öffentlich lesen zu dürfen.

    Der Bayerischen Schlösserverwaltung wäre jenseits aller juristischen quisquilien anzuraten, sich darauf zu besinnen, wessen kulturelles Erbe sie da eigentlich verwaltet. Ein Schloss mit Steuergeldern zu erhalten bedeutet nicht, in die Rolle eines autokratischen Schlossherrn schlüpfen zu müssen. Vielmehr sollte man die eigene Funktion als eine im Wortsinne “administrative” auffassen: Den Bürgern zu dienen, indem ihnen die Schönheit der Bauwerke vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird.

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