https://de.wikipedia.org/wiki/Beiwerk (zu § 57 UrhG)
…wobei sich bei diesem einfallslosen Gepinsel schon die Frage nach der Schöpfungshöhe stellt… https://t.co/jfWT2bkmmI
— AndreasP_RV (@AndreasP_RV) 13. Mai 2015
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. Mai 2015). Reaktionäre Entscheidung der Unfähigen Alten Männer des BGH zum urheberrechtlichen “Beiwerk” Archivalia. Abgerufen am 17. Juli 2025 von https://doi.org/10.58079/bfzv
Jetzt geht gar nichts mehr. Denn nach einer anderen ebenfalls erst kürzlich ergangenen Fehlentscheidung des BGH sind unabhängig von einem eventuell bestehenden Geschmacksmusterschutz nahezu alle von Designern entworfenen Gegenstände zusätzlich auch urheberrechtlich geschützt. Die enge Auslegung der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts ist für Allgemeinheit nicht mehr akzeptabel. Im Interesse der Urheber werden alle anderen kriminalisiert.
Siehe dazu ?p=5868