https://de.wikipedia.org/wiki/Beiwerk (zu § 57 UrhG)
…wobei sich bei diesem einfallslosen Gepinsel schon die Frage nach der Schöpfungshöhe stellt… https://t.co/jfWT2bkmmI
— AndreasP_RV (@AndreasP_RV) 13. Mai 2015
https://de.wikipedia.org/wiki/Beiwerk (zu § 57 UrhG)
…wobei sich bei diesem einfallslosen Gepinsel schon die Frage nach der Schöpfungshöhe stellt… https://t.co/jfWT2bkmmI
— AndreasP_RV (@AndreasP_RV) 13. Mai 2015
Jetzt geht gar nichts mehr. Denn nach einer anderen ebenfalls erst kürzlich ergangenen Fehlentscheidung des BGH sind unabhängig von einem eventuell bestehenden Geschmacksmusterschutz nahezu alle von Designern entworfenen Gegenstände zusätzlich auch urheberrechtlich geschützt. Die enge Auslegung der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts ist für Allgemeinheit nicht mehr akzeptabel. Im Interesse der Urheber werden alle anderen kriminalisiert.
Siehe dazu ?p=5868