http://www.ennomane.de/2010/06/24/faz-loescht-blog-eine-andere-form-von-ctrl-verlust
http://carta.info/29643/clash-der-publizistischen-kulturen-mspr0-und-faz-net
Das Blog wurde gelöscht. Selbst wenn die FAZ sich vertraglich ausschließliche Nutzungsrechte hat einräumen lassen, hat sie eine Nutzungspflicht. Wenn sie dieser nicht nachkommt, kann nach § 41 UrhG das Nutzungsrecht wegen Nichtausübung zurückgerufen werden. Zu dieser Vorschrift siehe auch meine “Urheberrechtsfibel” http://www.contumax.de
Bei der Löschung eines Blogs sollte auch eine sehr kurze Frist von beispielsweise zwei Wochen ausreichen. Danach kann Michael Seemann über seine eigenen Texte wieder frei verfügen.
Wurden keine ausschließlichen Nutzungsrechte vereinbart, kann Seemann sofort seine eigenen Texte anderweitig veröffentlichen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. Juni 2010). Wie die FAZ mit ihren Bloggern umgeht. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/brum