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Urheberrechts-FAQ für ein Ausstellungsprojekt

Es geht um Bildverwendungen im öffentlichen Raum: Auswahl der Bilder für eine Beamer-Präsentation, Bilder für Text-Bild-Ausstellungstafeln, für einen begleitenden Flyer, für eine Internet-Präsentation. Was darf man, was ist Grauzone, was geht auf keinen Fall?

1. Sind Bilder, die man im Internet findet, vogelfrei?

Nein. Eine Weiterverwendung setzt voraus, dass man die Rechte einholt oder die Bilder gemeinfrei sind.

2. Was ist mit alten Ansichten aus der frühen Neuzeit?

Ist der Künstler, der die Ansicht schuf, 70 Jahre tot, ist sie gemeinfrei und darf beliebig genutzt werden. Nach herrschender Ansicht lässt die Reproduktion einer solchen Ansicht (“Flachware”), auch wenn sie als Foto erfolgt, kein neues Schutzrecht entstehen:

http://archiv.twoday.net/stories/4850312

Archive, Bibliotheken und Museen haben keine Urheberrechte an den von ihnen verwahrten gemeinfreien Objekten und können auch aufgrund ihres Eigentumsrechts kein Quasi-Urheberrecht an ihnen beanspruchen:

http://archiv.twoday.net/stories/6164988

Wenn man auf das Goodwill einer Institution angewiesen ist, kann es natürlich sein, dass man ihr “Copyfraud” (unrechtmäßiges Beanspruchen von Urheberrechten) akzeptieren muss.

Durch das Anbringen eines Copyright-Zeichens an einer alten Ansicht entsteht kein Urheberrecht.

Hans von Aachen: Bildnis Rudolfs II. (c) Kunsthistorisches Museum Wien

Das wäre Copyfraud.

3. Das Bild ist alt und ich finde nichts über den Urheber – kann ich es benutzen?

Bei den “verwaisten Werken”, bei denen die Rechteinhaber nicht greifbar sind oder bei denen nicht feststeht, ob sie gemeinfrei sind (meist kennt man das Todesjahr nicht), darf trotzdem de jure keine Nutzung erfolgen. Bei bildender Kunst hilft auch der Paragraph über die anonymen Werke nicht:

http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk

Verwaiste Bilder sind eine Grauzone!

Wurde einigermaßen sorgfältig nach den Rechten recherchiert, so kann man aus pragmatischen Gründen eine Nutzung riskieren. Wo kein Kläger, da kein Richter! In der deutschsprachigen Wikipedia werden 100 Jahre alte Bilder akzeptiert, wenn bei sorgfältiger Suche die Gemeinfreiheit nicht widerlegt werden konnte.

Tabu sollten Künstler und Fotografen sein, die von der VG Bild-Kunst vertreten werden.

Postkarte von 1903 (auf Wikimedia Commons), über den Urheber “H. R., Aachen” war offenbar nichts zu ermitteln.

4. Kann man Zeitungsausschnitte benutzen?

Wenn man mit Originalen arbeitet, kann man Postkarten, Bilder, Zeitungsausschnitte usw. im Original benutzen, wenn man sie mit Zustimmung des Urhebers verbreitet wurden. Verwendet man einen Zeitungsausschnitt im Original, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers/Verlegers erschöpft (§ 17 UrhG), da er die Zeitung in den Handel gegeben hat. Bei jeder Art von Reproduktion (Ausstellungstafel, Flyer, WWW usw.) scheidet diese Möglichkeit aus!

5. Kann man sich bei einer Ausstellung auf das Zitatrecht berufen?

Es ist in § 51 UrhG geregelt.

Ein Rückgriff darauf bei Ausstellungen ist schwierig. Es kommt auf die jeweilige Nutzung, den Einzelfall an, wobei ein rein illustrativer Zweck ausscheidet. Es muss auf jeden Fall die Quelle angegeben werden.

In eine Beamerpräsentation mit Stadtansichten in Art einer Diashow kann eine moderne Vedute nur mit Zustimmung des Urhebers einbezogen werden, da sie nicht in einem eigenständigen Werk zitiert wird.

Dagegen könnte die Wiedergabe in einer virtuellen Ausstellung gerechtfertigt sein, wenn die in einen umfangreichen Kontext, der einer Begleitpublikation entspricht, eingebundene Darstellung ausführlich kommentiert und historisch eingeordnet wird.

Bei Ausstellungen wird man nur ausnahmsweise auf das Zitatrecht zurückgreifen können.

6. Was kann passieren, wenn man eine Urheberrechtsverletzung begeht?

Strafrechtlich de facto nichts. Zivilrechtlich kann eine Abmahnung ins Haus flattern, wenn man z.B. in einer virtuellen Ausstellung einen geklauten Ausschnitt aus einem Stadtplandienst verwendet. Ob man nicht-kommerziell gehandelt hat, ist den Abmahnhaien in solchen Fällen wurscht. Es können einige hundert Euro fällig werden. Bei “normalen” Medien wie Fotos oder Bildern (ausgenommen natürlich bekannte Fotografen und Künstler) wäre eine solche Abmahnung jedoch höchst ungewöhnlich. Ein Restrisiko ist natürlich immer da, aber zuviel Ängstlichkeit wäre übertrieben.

7. In der Wikipedia ist ein geeignetes Bild, das darf man doch ohne weiteres verwenden?

Wenn man sich an die Lizenzbedingungen hält: ja. Diese sind auf der Bildbeschreibungsseite zu finden. Steht dort, dass das Bild gemeinfrei oder Public Domain ist, ist man urheberrechtlich aus dem Schneider (auch wenn eine Quellenangabe aus Gründen der wissenschaftlichen Redlichkeit geboten ist).

Anzugeben ist bei modernen Fotos der Name des Fotografen und die Lizenz.

Falsch: (c) Wikipedia

Richtig: Foto Norbert Schnitzler, http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

(Bei der Bildnutzung ist zu beachten, dass die frühere komplizierte GNU-Lizenz in allen Fällen inzwischen durch eine CC-BY-SA-Lizenz ersetzt wurde.)

Auch Flickr hat viele CC-lizenzierte Fotos, nur sollte man bei der NC (non-commercial)-Lizenz strikt darauf achten, dass das Projekt auch darunter fällt. Ist auf einem Flyer eine fette Anzeige angebracht, kann dies schon dazu führen, dass die NC-Eigenschaft nicht gegeben ist.

8. Was ist mit Bauwerken und modernen Skulpturen im Stadtraum?

Ist der Architekt oder Künstler keine 70 Jahre tot, hilft bei Bauwerken und Skulpturen, die vom öffentlichen Straßenraum ohne Hilfsmittel fotografierbar sind die sogenannte Panoramafreiheit:

http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit

Tabu sind Innenräume (z.B. der Innenhof eines Museums).

Foto: Norbert Schnitzler http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de Das Denkmal des wehrhaften Schmieds in Aachen stammt von Carl Burger, der erst 1950 starb, es ist also urheberrechtlich geschützt, darf aber, da Teil des öffentlichen Straßenraumes, frei genutzt werden.

9. Wo gibts weitere Informationen?

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte

Klaus Graf, Urheberrechtsfibel, 2008
http://www.contumax.de

Paul Klimpel: Das Urheberrecht verursacht Depressionen, 2010
http://www.irights.info/index.php?q=node/854


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. Juni 2010). Urheberrechts-FAQ für ein Ausstellungsprojekt. Archivalia. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/brtu


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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