Sollen anspruchslose Schnappschüse wirklich länger urheberrechtlich geschützt sein als anspruchsvollere Fotos?

Das Problem demonstriere ich in meinem Beitrag

http://www.archiv.rwth-aachen.de/2015/05/15/schutzfrist-bei-lichtbildwerken-und-einfachen-lichtbildern

Fazit: In der archivischen Praxis wird man aber an der Faustregel “Fotos sind 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (oder der Fotografin) geschützt” bedenkenlos festhalten können.


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

3 Gedanken zu „Sollen anspruchslose Schnappschüse wirklich länger urheberrechtlich geschützt sein als anspruchsvollere Fotos?“

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