Das Problem demonstriere ich in meinem Beitrag
Fazit: In der archivischen Praxis wird man aber an der Faustregel “Fotos sind 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (oder der Fotografin) geschützt” bedenkenlos festhalten können.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. Mai 2015). Sollen anspruchslose Schnappschüse wirklich länger urheberrechtlich geschützt sein als anspruchsvollere Fotos? Archivalia. Abgerufen am 12. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bfzj
Da hat sich jemand bei der Formulierung des § 72 vergallopiert. Besser sollte der Absatz 3 ganz einfach lauten: Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach der Herstellung des Lichtbildes. Fünfzig Jahre sind mehr als genug. Man darf nicht einfach alles addieren, was einem in den Sinn kommt, wie auch dieses Bild zeigt: http://www.fotocommunity.de/pc/pc/mypics/31936/display/27217556
Falsch Stirbt der Fotograf im Jahr 2000, ist das Schutzfristende der Ablauf des 31.12.2070.
Aha