Das Sozialgericht “hat den seine Ermessensausübung leitenden Grundsatz, ein Leistungsempfänger sei – jedenfalls im Fall anwaltlicher Vertretung – bei Untätigkeit eines Leistungsträgers grundsätzlich verpflichtet, sich vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nochmals an diesen zu wenden und deutlich zu machen, dass eine Entscheidung über einen Antrag oder Rechtsbehelf noch ausstehe und die Behörde bei weiterem Ausbleiben einer Entscheidung mit einer Untätigkeitsklage rechnen müsse, nicht nachvollziehbar aus dem geltenden Recht abgeleitet. Eine Notwendigkeit, ohne Anlass vor Erhebung jeder Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, ist nicht als generelle Pflicht ersichtlich, sondern kann nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls bestehen”, sagt das Bundesverfassungsgericht.
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Klaus Graf (15. März 2023). Vorwarnung vor Untätigkeitsklage? Archivalia. Abgerufen am 16. September 2024 von https://doi.org/10.58079/chkn