Erich Weichselgartner schrieb in INETBIB:
> Wer archiviert AV-Medien nachhaltig?
>
> Im Internet sind zunehmend frei zugängliche Audio- oder
> Video-Beiträge
> zu finden, die für Forschung und Lehre relevant sind. Für
> die
> Psychologie weisen wir interessante Fundstücke in einem
> Blog nach:
> http://newmedia.zpid.de
>
> Manches Juwel findet man in den Mediatheken des
> öffentlich-rechtlichen
> Rundfunks. Doch laut Zwölften Rundfunkstaatsvertrag
> dürfen die meisten
> Inhalte nur noch eine begrenzte Zeit im Netz bleiben,
> Bildungsinhalte
> zum Beispiel fünf Jahre. Die Frankfurter Allgemeine
> Sonntagszeitung
> (18.7.2010) bezeichnet das als “Irrwitz”:
> http://bit.ly/9rbzKK
>
> Wie kann eine dauerhafte Verfügbarkeit solcher Inhalte
> sichergestellt
> werden? Unterliegen sie als Netzpublikationen dem Gesetz
> über die
> Deutsche Nationalbibliothek? Werden sie dort nachhaltig
> archiviert? Gibt
> es andere (Archivierungs-) Konzepte, die auch die
> Zugänglichkeit bewahren?
Meine Stellungnahme:
Moeglicherweise nimmt Herr Steinhauer auch hier Stellung: http://archiv.twoday.net/stories/6364967
Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/6432967
http://archiv.twoday.net/stories/6347223 (wo die Frage aufgeworfen wird, wieso die Rundfunkanstalten eigene Inhalte nicht unter CC-Lizenzen stellen und so ein Spiegeln durch andere Anbieter ermoeglichen. Das CC-Pilotprojekt des NDR ist anscheinend – nach den Daten der Sendungen zu urteilen – sanft entschlafen:
http://www1.ndr.de/ratgeber/technik/creativecommonsindex2.html )
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. Juli 2010). Wer archiviert AV-Medien im Internet? Archivalia. Abgerufen am 13. September 2024 von https://doi.org/10.58079/brjz
Ein Frage hätte ich noch: wie sieht es mit den privaten, lokalen und Campus-Sendern aus?
Zur Geschichte der freien Radios höre man hier: http://radio-z.net/de/kultur-beitraege/topics/11234.html
Update ?p=16702
@Wolf Die Antwort ergibt sich doch klar aus § 11d des Rundfunkstaatsvertrags, auf den wir seinerzeit eingegangen sind. Nur ARD/ZDF/DLF sind betroffen – private etc. Sender können ihre Inhalte so lange im Netz lassen, wie sie lustig sind.
“Wie Sie lustig sind ….” – bedeutet in NRW für die dortigen Lokalsender nur drei Monate, s.:
Ҥ 43 Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht
(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden drei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entschei-dung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.”
Landesmediengesetz NRW v. 5.6.2007.
Bitte nicht interne Speicherpflicht und Internet-Bereitstellungsrecht durcheinanderwerfen Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen der Vorschrift, Sendungen intern 3 Monate aufzubewahren, und dem Verbot, gewisse Inhalte im Internet länger öffentlich bereitzuhalten.
Lokalradios in NRW sind zu einem nennenswerten Anteil werdefinanziert, so dass das weder das Bereitstellungsrecht, das für die öffentlich-rechtlichen Sender gelten, geschweige denn eine Langzeitarchivierung von den Lokalsendern als zwingend nötig gesehen wird.
Was hat Archivierung und Werbefinanzierung miteinander zu tun? Wortbeiträge von Lokalradios sind archivwürdig, da sie einen wesentlichen Ausschnitt aus der gesellschaftlichen Realität beleuchten, andere Aspekte als amtliche Akten thematisieren.
Einem Mitschnitt durch das zuständige Kommunalarchiv steht die bundesrechtliche Vorschrift des § 53 UrhG entgegen.
Einer eigenen Archivierungspflicht (im Sinne einer dauerhaften Aufbewahrung) bzw. einer Pflicht, das ggf. Archivierte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, unterliegen die Lokalradions ebensowenig wie alle anderen deutschen (ö-r oder anderen) Sender.
Anders als bei elektronischen Medien gibt es kein Pflichtexemplarrecht für Rundfunksendungen. Dies wurde wiederholt kritisiert!
Wertvolles potentielles Archivgut geht also aufgrund von Fehlentscheidungen der zuständigen Gesetzgeber zugrunde!
Werbefinanzierung und Archivierung 1) Aus der Gebührenfinazierung der öffentlich-rechtlich Sender erwächst m. E. eine “moralische” Pflicht, wenigstens den Webcontent verfügbar zu halten.
2) Diese “Moralkeule” entfällt bei den Lokalsendern, so dass dort erst recht keine Bereitstellungs”pflicht” für den Webcontent gesehen wird.
3) Diese Haltung wirkt sich auch auf die Archivierung aus. Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen (ehemaliger Chefredakteur eines Lokalsenders) sieht man sich als tagesaktuelles, quotenorientiertes Medium, das kein “Programmvermögen” erstellt. Folge: Salopp gesagt, “nach drei Monaten fliegt alles weg”. Es würde mich wundern, wenn die Webseiten der NRW-Lokalsendern älteren Inhalt aufweisen.