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“Bei dem Badezimmer der Klägerin handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk”

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/10-06-2010-ag-donaueschingen-az-11-c-81-10.html

Das Amtsgericht Donaueschingen wies mit Urteil vom 10.6.2010 (Az.: 11 C 81/10) die Klage gegen einen Handwerksbetrieb ab, der Fotos des von ihm renovierten Badezimmers ins Internet gestellt hatte, ohne die Eigentümerin des Bads namentlich zu nennen. Es liege weder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung noch eine Urheberrechtsverletzung vor.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (7. September 2010). “Bei dem Badezimmer der Klägerin handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk” Archivalia. Abgerufen am 6. November 2025 von https://doi.org/10.58079/br5t


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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