Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“): Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind, meint der EuGH.
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-12/cp220197de.pdf