https://kikpqa.podcaster.de/amgericht/media/Doktor_nonoise.mp3
Es geht um einen “Fall, in dem die Strafjustiz gleich zwei Professoren mit Geldstrafen belegte – und eine Zahnmedizinerin und Doktorandin sich auf der Anklagebank im Tübinger Amtsgericht wiederfand. Um ihren Traum einer späten Doktorarbeit zu verwirklichen, hatte sie ihren Doktorvater für die Betreuung bezahlt. Das aber ist nicht einfach nur anrüchig, sondern sogar illegal.” 37.500 Euro sollten gezahlt werden.
Via
https://www.tagblatt.de/Nachrichten/Tausende-Eurofuer-den-Doktorvater-569435.html
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. Dezember 2022). Podcast: Wie der Traum von der Doktorarbeit zum Alptraum wurde. Archivalia. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/ch23
Eine Promotion ist nun mal keine “Fortbildung”, sondern eine eigenständige geistige Leitung. Promovierte sind keine Arbeiter/Arbeiternehmer, die stumpf das abarbeiten, was ihnen vorgesetzt wird 🙂
Schön dass es Juristen gibt, die noch nicht ganz im Proloniveau versunken sind und den Wert geistiger Arbeit juristisch anerkennen! Im heutigen Deutschland keine Selbstverständlichkeit. Normalerweise gilt hierzulande: Je dömmer desto besser!
Danke für den Link. Ich habe mir den Podcast ganz angehört, ohne akustische Probleme.
Podcast akustisch kaum verständlich und Zeitungsmeldungen hinter Bezahlschranken
Deswegen verweise ich hier auf die amtlich autorisierte, gedruckte und zugleich leicht zugängliche Darstellung dieses Falles vom 23. Februar 2022:
https://www.implantologie-heute.de/35-700-euro-fuer-eine-promotion-professor-und-seine-frau-muessen-betreuungshonorare-zurueckzahlen
Zitat: „Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen Professor und seine Ehefrau zur Rückzahlung von Vergütungen für die Promotionsbetreuung einer Zahnärztin und eines Zahnarztes in Höhe von jeweils 17.850 € verurteilt. Der außerplanmäßige Professor der medizinischen Fakultät Tübingen hatte seinen Doktoranden über die Event-Agentur seiner Ehefrau jeweils Rechnungen für die Betreuung der nebenberuflichen Promotionen gestellt.“ – Revision wurde nicht zugelassen.
Mitteilung des OLG Stuttgart vom 22.02.2022