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Jugendliche dürfen die schlechteste Nationalbibliothek aller Zeiten nicht benutzen


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. November 2022). Jugendliche dürfen die schlechteste Nationalbibliothek aller Zeiten nicht benutzen. Archivalia. Abgerufen am 17. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cgxj


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

6 Gedanken zu „Jugendliche dürfen die schlechteste Nationalbibliothek aller Zeiten nicht benutzen“

  1. Der Versuch, die Benutzungsregeln der DNB vor Ort nachzuvollziehen, ergibt Folgendes: Das DNBG https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl106s1338.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl106s1338.pdf%27%5D__1668434369005 stellt in § 4 (2) klar: “Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.”
    Die Benutzungsordnung https://www.dnb.de/SharedDocs/Downloads/DE/Benutzung/benutzungsordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6 erläutert in § 2 “3. Die Bibliothek kann von allen Personen benutzt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Beantragung des Benutzungsausweises ist ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Pass in Verbindung mit einer amtlichen Bestätigung des Wohnsitzes vorzuweisen.
    In begründeten Sonderfällen ist nach Maßgabe der Bibliothek auch eine Benutzung unter 18 Jahren möglich, wenn darüber hinaus auch die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten vorliegt. Benutzungsberechtigung besteht nach Erhalt des Benutzungsausweises. Die Bibliothek kann aus Gründen und nach Maßgabe des Jugendschutzes die Nutzung durch Minderjährige beschränken.”
    Zum Vergleich: in der ULB Münster https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/ulb2/bibsystem/2011-03-01_benutzungsordnung_der_hochschulbibliothek_der_wwu.pdf muss von Nicht-Hochschulangehörigen bzw. Nicht-Wissenschaftlern ebenfalls ein Antrag gestellt werden, nach § 4 (3): “Anderen natürlichen und juristischen Personen kann auf Antrag ein Benutzungsausweis ausgestellt werden, wenn der Zweck der Benutzung den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 [Forschung, Lehre, Studium, darüber hinaus der beruflichen und allgemeinen Bildung] entspricht. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag auf Erteilung eines Benutzungsausweises der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.”
    Der m.E. völlig unzeitgemäße Ausschluss von Jugendlichen aus der (nach DNBG) “Allgemeinheit” und Verweis auf “begründete Sonderfälle” für Jugendliche in der Benutzungsordnung der DNB könnte also durch den Verwaltungsrat problemlos geändert werden.

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