“Resolution des Deutschen Rechtshistorikertags in Münster, 15.9.2010
Das Bundesverfassungsgericht möchte seine Akten erst nach 90 Jahren zur Forschung freigeben, siehe die Meldung in F.A.Z. vom 28. August 2010. Damit geht es um den Rechtsrahmen bei der Erforschung der Zeitgeschichte.
1. Das Gericht schafft damit Normen, die dem Bundesarchivgesetz widersprechen. Das Gericht steht aber nicht über dem Gesetz und über dem Gesetzgeber.
2. Die Formulierung “geheime Beratung” im Bundesverfassungsgerichtsgesetz sagt noch nichts über die Frage wie lange die Akten geheim sein sollen. Jedenfalls dürfen diese Akten nicht länger geheim gehalten werden als andere sogenannte geheime Akten.
3. Bei einer 90-jährigen Geheimhaltungsfrist wird die Frage einer Benutzungserlaubnis zu einer Gnaden- oder Willkürentscheidung des Gerichts oder des Archivs.
4. Diese Perspektive wirft auf jeden Fall das Problem der Wissenschaftsfreiheit auf. Es kann nicht 90 Jahre lang auf eine einzelne Abwägung im Fall ankommen, vielmehr muss eine Regel gegeben werden, die eine gewisse Verlässlichkeit für Forschungsarbeiten ermöglicht.
5. Die notwendige Regel soll sich an die üblichen dreißig und maximal 60 Jahre halten. Es ist nicht ersichtlich, dass von den Akten des Bundesverfassungsgerichtes eine größere Gefahr für Beteiligte oder die Allgemeinheit ausginge, als von sonstigen Akten.
6. Für die Belange des Persönlichkeitsschutzes enthält das Bundesarchivgesetz bereits bewährte Regelungen.
Die Resolution wurde in großer Versammlung einstimmig unterstützt mit dem Wunsch sie umfassend zu verbreiten.
Für den Ständigen Ausschuss des RHT, gez. J. Rückert, Frankfurt a.M.”.
Quelle: augias.net
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wolfthomas (11. Oktober 2010). Resolution des Deutschen Rechtshistorikertags 2010 zur BVerfG-Geheimhaltungsfrist. Archivalia. Abgerufen am 16. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bqt5
90 Jahre? Ich weiß nicht, ob die Archive des Bundesverfassungsgericht nach 90 Jahren noch eine hohe Forschungsrelevanz haben. Für Historiker mag es nützlich sein, so alte Akten durchsuchen zu können. Heutzutage ist es vielleicht auch interessant, 30 Jahre alte Akten mit der heutigen Rechtsprechung und Gesetzgebung zu vergleichen. Aber eine 90-jährige Frist halte ich für übertrieben …