“Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt gelten im deutschen Urheberrecht seit dem 7. Juni 2021 unter anderem neue Vorschriften für die Nutzung nicht verfügbarer Werke durch Kulturerbe-Einrichtungen.
Danach dürfen etwa eine Bibliothek, ein Archiv oder ein Museum urheberrechtlich geschützte Inhalte aus ihrem Bestand, die für die Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg erhältlich sind, zu nicht kommerziellen Zwecken vervielfältigen und über das Internet öffentlich zugänglich machen. Grundlage für die Nutzung sind kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung, die durch eine repräsentative Verwertungsgesellschaft erteilt werden (§§ 52 ff. des Verwertungsgesellschaftengesetzes – VGG), oder, falls es an einer repräsentativen Verwertungsgesellschaft fehlt, eine gesetzliche Nutzungserlaubnis (§§ 61d ff. des Urheberrechtsgesetzes – UrhG). Der Rechtsinhaber kann der Nutzung eines geschützten Inhalts dabei jederzeit widersprechen. Die neuen Vorschriften haben die bisherigen Regelungen über vergriffene Werke abgelöst (§§ 51 ff. VGG in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung).
Um die Anwendung der neuen Vorschriften in der Praxis zu erleichtern, macht das Bundesministerium der Justiz von der Verordnungsermächtigung in § 52d VGG und § 61e UrhG Gebrauch.”
Entwurf und Stellungnahmen:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/NvWV.html
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. Oktober 2022). Gibt es Bewegung bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke durch die Kulturerbeinstitutionen? Archivalia. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cgrp