Die Existenz von § 68 UrhG scheint
entgangen zu sein. Italienisches Landesrecht steht im Konflikt mit dem EU-Grundsatz, wonach Gemeinfreies bei der Vervielfältigung gemeinfrei bleiben soll. Außerhalb Italiens dürfen Gerichte einer entsprechenden Klage nicht stattgeben.
Siehe dazu vor allem meine frühere Stellungnahme mit weiteren Nachweisen:
https://archivalia.hypotheses.org/68837