http://www.bibliotheksrecht.de/2010/11/08/erste-lesung-bibliotheksgesetz-nordrhein-westfalen-9934957
Text:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-474.pdf
Zu begrüßen ist § 8 Abs. 3:
“Für die Erschließung und Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen
entsprechend.”