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Die Strafe der Hauswüstung und der Fall des Straftäters Josef Fritzl

http://blog.delegibus.com/2010/11/14/die-strafe-der-hauswustung-und-der-fall-des-straftaters-josef-fritzl

Das in der deutschen Presse als “Inzesthaus” und bei den jedenfalls mit Begrifflichkeiten wohl etwas zimperlicheren Österreichern als “Horrorhaus” bezeichnete Wohnhaus des Straftäters Josef Fritzl in der Ybbsstraße 40, 3300 Amstetten, Österreich, wird abgerissen. Vordergründig soll dies im Konkursverfahren zu einer Wertsteigerung des unverkäuflichen Grundstücks führen. Eigentlich geht es aber darum, den Schandfleck der Stadt abzutragen und aus der Erinnerung zu tilgen. Hieran bestehe, so heißt es selbst vom Konkursrichter Markus Sonnleitner, ein großes Interesse.

Dem rechtshistorisch interessierten Juristen fällt dazu der Begriff der Hauswüstung ein. Dabei handelte es sich um eine in hochmittelalterlichen Rechtsnormen nachweisbare Strafe (Klaus Graf), die bei schweren Straftaten Anwendung fand, darunter insbesondere “Notzuchtverbrechen” (Joachim Feldmann).

Die Hauswüstung ist aber auch in spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtsnormen vertreten:

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/strafj.htm

Wie wärs mit einer Schandsäule an Stelle des Fritzl-Hauses?

http://de.wikipedia.org/wiki/Schands%C3%A4ule


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. November 2010). Die Strafe der Hauswüstung und der Fall des Straftäters Josef Fritzl. Archivalia. Abgerufen am 13. November 2025 von https://doi.org/10.58079/bqi7


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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