http://de.wikisource.org/wiki/Der_Frauen_und_Weiber_Privilegia
WIr Frauen und Weiber thun Kund allen und jeden Männern- und Mannes-Persohnen / auch was Standes oder Condition sie seyn / thun nochmahlen kund und gewaltig zuwissen wegen unsers confimirten Privilegii und herrlichen Testimonii, auch was für Freyheit wir bekommen haben / daran wir uns halten wollen / wie dieses Testimonium mit Punckten also lautet:
WIr Foeminarius, Oberster Gubernator und Schutz-Herr der Weiber / Hauptmann von Kopff bis zum Füssen / Freyherr im weiten Felde / Herr zu Plauderburg und Schnadermarck; Entbieten allen und jeden unsern Leuten getreue Gnade und willige Dienste zuvor / und thun auch kund darneben / daß uns etliche Weibesbilder erbärmlich fürgetragen haben / wie daß sie so viel und allerley Ungebühr erdulden müssen / und allezeit erlitten. Also haben sie uns um ein eiffriges Privilegium ersuchet / wollen wir Ruhe haben vor ihnen / so haben wir es Ihnen nicht abschlagen wollen noch sollen / wie es denn die Billigkeit an ihm selbst auch fordert.
Zum Ersten soll kein Mann ohne wissen seines Weibes gantz und gar nicht aus dem Hause gehen / weder zu Bier / Wein / oder Brand-Wein / wie sie denn Namen haben mögen / sondern was er haben will / soll er seinem Weibe (wie auch die Billigkeit solches erfordert) drum fragen.
Usw.
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Klaus Graf (15. November 2010). “Gegeben und geschehen auff unserer Vestung Plauderburg und Schnader-Schloß den 6. Schwartzmarckt im 48. Wasch-Hause / und unser Verwaltung und ersten und letzten im hellen lichten Tage auff der Gassen” Archivalia. Abgerufen am 6. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bqhk