Dem bayerischen Künstler Christian Kaiser wurde von der Bayerischen
Landeszentrale für neue Medien (BLM) ein Bußgeld iHv. mehreren Tausend Euro
auferlegt, weil dieser sich weigerte, ein Internetangebot den Vorgaben der
BLM entsprechend anzupassen, dessen Inhalt “sozialethisch desorientierend”
sei. Zuvor waren ihm bereits Untersagung und Sperrung des Angebots angedroht
worden.
Die Fotografien und Videoclips des jungen Künstlers zeigen junge Frauen
zwischen Verwahrlosung, Gewalt, Sex, Drogen und Prostitution. “Heroin Kids”,
so der Name des Projekts, versteht sich als Ausschnitt eines wilden und
freien Lebens, das an der Grenze zur Selbstzerstörung gelebt wird und keine
Regeln oder festen Werte mehr kennt. Die Darstellerinnen werden in
überzeichneter Weise in ihrem Elend gezeigt. Die Werke des Fotografen sind
zweifellos nicht jedermanns Geschmack und sollen dies auch nicht sein. Der
Bundesgerichtshof äußerte kürzlich, dass Kunst Grenzen überschreiten soll
(BGH ZUM 2010, 251, 252).
Nicht so in Bayern: Die BLM ist der Auffassung, das Angebot ästhetisiere und
verharmlose den Heroinkonsum, weil an keiner Stelle auf die Gefahren
hingewiesen werde. Obwohl die überwiegend krassen Darstellungen die Modelle
in Erbrochenem, in Fäkalien und Unrat zeigen, ist die BLM der Auffassung,
die Darstellungen könnten auf Jugendliche “attraktiv wirken und diese zur
Nachahmung animieren”. Fraglich erscheint dabei, wie die Darstellung eines
drogenbedingten Verfalls denn aussehen soll, damit Jugendliche nicht zur
Nachahmung angehalten werden.
Da der junge Künstler sein Angebot nicht unverzüglich den Vorgaben der BLM
angepasst hat – Entfernung oder aber eine auf die Nachtstunden beschränkte
Zugänglichmachung des Internetangebots – wurde ihm nun ein
existenzbedrohendes Bußgeld auferlegt. Hiergegen hat Kaiser durch den
Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz Einspruch eingelegt, über den das
Amtsgericht Ebersberg bei München am 24. November 2010 zu entscheiden haben
wird. Noch ist nicht abzusehen, ob das Amtsgericht den Zensurbemühungen der
bayerischen Tugendwächter Vorschub leisten, oder aber diese in ihre
Schranken weisen wird. Die Kunstfreiheit wird in Art. 5 Abs. 3 S. 1
Grundgesetz (noch) vorbehaltlos gewährleistet.
PM Dr. Kötz via urecht
Siehe auch
http://www.internet-law.de/2010/11/jugendmedienschutz-busgeld-gegen-kunstprojekt-heroin-kids.html
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (16. November 2010). Gerichtsprozess um “sozialethisch desorientierende” Kunst. Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bqh7