Matthias Berberich/Jan Bernd Nordemann fragen sich in GRUR 2010, 966ff. “ob und inwieweit das Zitatrecht nicht nur eine Nutzung des eigentlich zitierten Werkes gestattet, sondern auch die Nutzung solcher „vermittelnden” Werke, durch die der Zitierende überhaupt erst Zugang zum zitierten Werk erhält, ohne jene aber im klassischen Sinne zu zitieren.” Sie führen folgende Beispiele an:
Eine Zeitung veröffentlicht eine Kritik einer Theaterpremiere und veranschaulicht das nach Ansicht des Autors künstlerisch völlig verfehlte (aber Schöpfungshöhe aufweisende) Bühnenbild durch ein abgedrucktes Foto. Dieses hat er allerdings nicht selbst aufgenommen, sondern aus anderen Quellen erlangt. Der Fotograf dieses Fotos, der für sich zumindest Lichtbildschutz (§ URHG § 72 UrhG) beanspruchen kann, begehrt Unterlassung nebst angemessener Lizenzgebühr.
– Eine international beachtete Kunstausstellung in Australien soll ihren Weg in den Kulturteil einer kleinen Regionalzeitung am deutschen Geburtsort und langjährigen Wohnsitz des Künstlers finden, um auch dessen regionale Wurzeln aus früherer Zeit herauszustellen. Da die Zeitung nicht über die Mittel verfügt, ihrem Redakteur eine Fernreise nach Australien für Fotoaufnahmen zu gönnen, druckt sie ein Foto ab, das sie der dortigen Internetberichterstattung entnommen hat.
– Eine Doktorarbeit setzt sich mit dem Schaffen eines Künstlers auseinander, dessen Werke sich seit geraumer Zeit in unzugänglichem Privatbesitz befinden oder auf unabsehbare Dauer restauriert werden. Der Verfasser, unter dem Druck zeitnaher Veröffentlichung, verwendet daher als Beleg früher von Dritten bereits gefertigte Abbildungen dieser Werke.
Sie kommen zu dem Ergebnis:
Beim Zitat von Primärwerken kann auch die Nutzung dieser vermittelnder Sekundärwerke von § URHG § 51 UrhG privilegiert sein. Maßgeblich dafür ist insbesondere die Erforderlichkeit für den verfolgten Zitatzweck, wenn andernfalls die beabsichtigte geistige Auseinandersetzung unter Rückgriff auf das Primärwerk unterbleiben würde, weil dieses zu erreichen unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. Jedoch darf die Primärverwertung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Bei strikter Anwendung dieser Kriterien sind ein Missbrauch des Zitatrechts und eine unangemessene Benachteiligung der Rechteinhaber nicht zu befürchten.
Das ist zu restriktiv argumentiert. Die Verfasser irren, wenn sie behaupten, das Problem sei im Rahmen des Zitatrechts noch nicht behandelt worden. Richtig ist, dass ich es bei der Besprechung der Arbeit von Lehment 2008 http://archiv.twoday.net/stories/5333018 angesprochen habe. Nochmals angeführt bei der Auseinandersetzung mit RA Kompa ?p=19764#comments
Aus der von den Verfassern ignorierten Entscheidung Codex Aureus ergibt sich implizit, dass vermittelnde Werke zitiert werden dürfen, wie ich a.a.O. bereits ausführte.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (16. November 2010). Das notwendige Mitzitat „vermittelnder” Werke. Archivalia. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bqh3