“Wer an ihm persönlich unbekannte, sogar teilweise anonyme Leute Rundmails verschickt, diese nicht als vertraulich kennzeichnet und keine Inhalte verbreitet, die nicht aufgrund ihrer Natur etwa der Privat- oder Intimsphäre unterfallen, kann nicht den Schutz der “Privatsphäre” beanspruchen. Betroffen ist vielmehr die Sozialsphäre, welche grundsätzlich und jedenfalls dann der öffentlichen Meinungsbildung offen steht, wenn die entsprechenden Informationen schon zuvor selbst bekannt gegeben waren.”
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Klaus Graf (17. November 2010). Darf man Mails aus geschlossenen Mailinglisten veröffentlichen? Archivalia. Abgerufen am 10. April 2026 von https://doi.org/10.58079/bqgp