https://www.bverwg.de/de/220322U10C2.21.0
“Der Ausnahmetatbestand nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e UIRL erfasst mithin Informationen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt eines Antrags auf Informationszugang deren Binnenbereich insbesondere nicht dadurch verlassen haben, dass sie einem Dritten bekannt gegeben oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind (EuGH, a.a.O., Rn. 47). Eine zeitliche Begrenzung sieht der Tatbestand des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e UIRL nicht vor.” Damit ist das Umweltinformatiosgesetz quasi wertlos, denn für nicht-interne Akteninhalte braucht es kein Zugangsrecht. Der EuGH betonte aber: “Um die Umweltinformationsrichtlinie nicht ihres Inhalts zu berauben, ist die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 UIRL geforderte Abwägung der in Rede stehenden Interessen deshalb eng einzugrenzen”. Das wird die Verwaltung kaum beeindrucken.
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Klaus Graf (21. Juli 2022). Umweltinformationsgesetz vom EuGH/Bundesverwaltungsgericht entwertet. Archivalia. Abgerufen am 24. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/cgbw