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Kommt es zu einer gerichtlichen Klärung, ob Entpixelungen zulässig sind?

http://www.kriegs-recht.de/street-view-entpixelung

Meine Position zu Streetview ist bekannt: es gibt keinen Anspruch von Hauseigentümern, dass in geobasierten Internetdiensten ihre Häuser nicht gezeigt werden dürfen. Für wissenschaftliche Projekte ergibt sich dies aus der Wissenschaftsfreiheit, für sonstige aus der Meinungs- und Pressefreiheit, unter deren Schutz gerade auch Dokumentationen stehen. Über diese Grundrechte dürfte auch der Gesetzgeber nicht hinweggehen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (8. Dezember 2010). Kommt es zu einer gerichtlichen Klärung, ob Entpixelungen zulässig sind? Archivalia. Abgerufen am 16. Januar 2026 von https://doi.org/10.58079/bq8n


5 Gedanken zu „Kommt es zu einer gerichtlichen Klärung, ob Entpixelungen zulässig sind?“

  1. Dass das so einfach nicht sein kann, sollte doch eigentlich auch für juristische Laien klar sein – Wissenschafts- und Informationsfreiheit geben schließlich auch kein Recht, Ihre Wohnzimmereinrichtung abzulichten und die Bilder anschließend im Internet zu verbreiten.

    Und auch wenn Sie sich jeden Tag vor Ihrem Haus auf die Bank setzen und von aller Welt begaffen lassen, brauchen Sie sich keineswegs gefallen zu lassen, dabei fotografiert zu werden.

    1. Äpfel und Birnen Sie haben ja nicht die geringste Ahnung.

      Natürlich darf ich beliebige Leute ablichten (ungefragt) und diese Bilder auch veröffentlichen, soweit das KUG dies erlaubt.

      Und Hausfassaden sind keine Innenräume. Siehe auch

      ?p=16207

    2. Eben: Das KUG erlaubt es nicht, beliebige Leute abzulichten (ungefragt) und diese Bilder zu veröffentlichen (§§ 22, 23 KUG).

      Und dass Hausfassaden womöglich anders zu behandeln sind Innenräume, zeigt doch gerade, dass man auch nach Ihrem Rechtsgefühl eben nicht platt auf die Wissenschafts- und Informationsfreiheit abstellen darf.

    3. Nichts da Das KUG betrifft lediglich das Veröffentlichen, nicht das Anfertigen von von Personenfotos.

      Auch Innenräume haben, so das Urteil, nicht notwendigerweise Personenbezug. Es ist ausgesprochen platt, den Unterschied zwischen personenbezogenen Daten und Daten über Sachen zu verwischen.

      Ende der Diskussion.

    4. Basta? Sie schreiben: “Das KUG betrifft lediglich das Veröffentlichen, nicht das Anfertigen von von Personenfotos.”

      Und was macht Streetview bitte? Nur fotographieren? Dann würde es ja keinen interessieren.

      Es ist ausgesprochen kurzsichtig, den Unterschied zwischen Veröffentlichen und Anfertigen in Bezug auf Streetview nicht vorzunehmen!Solche Posts kann man getrost als tendenziös bezeichnen!

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