Das Berufungsgericht hatte noch Prüfungspflichten des Archivunternehmens bejaht: Bildagenturen müssten sich ebenso wie Werbeagenturen und Verlage vor der Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses darüber informieren, ob eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie erteilt wurde. Diese Sorgfaltspflicht bestehe auch dann, wenn eine nachträgliche Recherche schwierig und unüblich ist.
Die Frankfurter Richter legten ihrem Urteil einen weiten, sich vom UrhG unterscheidenden Verbreitungsbegriff des § 22 KunstUrhG zugrunde. Eine Verbreitung liege nicht erst vor, wenn Bildnisse an die Öffentlichkeit gelangen, sondern bereits, wenn sie an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Diese Auslegung beanstandete der BGH. Der Begriff der Verbreitung nach § 22 KunstUrhG sei vor dem Hintergrund der Pressefreiheit auszulegen. Diese schütze den »gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit«. Eine Weitergabe im »quasi presseinternen Bereich« wirke sich nur schwach auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen aus.
http://www.urheberrecht.org/news/4127
Bislang liegt nur PM vor:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=54280&linked=pm&Blank=1
Anwendung auf Archive liegt nahe: Das Archiv muss bei der Weitergabe von Personenbildnissen an Presseorganen nicht prüfen, ob deren Veröffentlichung rechtmäßig wäre.
Ich sehe keinen Grund, das Ergebnis nicht auch auf das Urheberrecht zu übertragen. Wird zum Zweck der Veröffentlichung ein urheberrechtlich geschütztes Bild verlangt, ist ist die Rechteklärung Sache des Benutzers. Mit Blick auf § 51 UrhG und Art. 5 GG vertrete ich die Ansicht, dass eine Versagung der Kopie unter Berufung auf die Kasuistik des § 53 UrhG nicht erforderlich ist. Da viele Archive das anders sehen (und vor allem die meisten Rechteinhaber) ein Tipp an Benutzer: Veröffentlichungsabsicht verschweigen, ggf. auf Privatkopie § 53 I UrhG berufen. Wer mag kann ja nachträglich die angeblichen “Bildrechte-Gebühren” des Archivs zahlen, aber er hat dann schon mal die Kopie.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (8. Dezember 2010). BGH entschied zur Weitergabe von Bildmaterial durch Bildagenturen. Archivalia. Abgerufen am 4. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bq8g