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Intransparenz bei Verkehrssachen

Das AG Herford vermisst eine Ermächtigungsgrundlage für Beweisfotos bei Geschwindigkeitsübertretungen:

http://openjur.de/u/60146.html

Die ausführlichen Darlegungen gehen auch auf den Gesichtspunkt der Verwaltungstransparenz ein:

Es ist damit festzustellen, dass es für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf Bildaufnahmen gestützt werden, keine ausreichenden Regelungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen gibt, in denen auf die spezifischen Verhältnisse des Straßenverkehrsrechts eingegangen wird. Soweit es verwaltungsinterne Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung gibt, sind diese nur teilweise öffentlich zugänglich, teilweise sind sie nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt und daher nicht frei verfügbar. Aus der Sicht eines Betroffenen ist deshalb das Verwaltungshandeln nicht transparent, nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Ein Betroffener kann nicht beurteilen, ob eine Ordnungsbehörde Geschwindigkeitsmessungen durch vollautomatisierte Anlagen an „Gefahrenstellen“ im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes durchführt oder ob fiskalische Interessen ausschlaggebend sind. Ein Betroffener hat keinen Überblick, aus welchem Grunde Polizeibeamte an bestimmten Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchführen, und welche Ermessensgründe für diese Überwachungsmaßnahme ausschlaggebend sind. In den Bußgeldakten finden sich niemals Hinweise auf den Anlass der Überwachungstätigkeit. Stattdessen gibt es in den Bußgeldakten zahlreiche Belege zu der technischen Seite der Überwachungsmaßnahme, beispielsweise Kopien des Eichscheins, Kopien der Messprotokolle, Kopien der Schulungsnachweise der eingesetzten Beamten. Es ist schon auffällig, dass die technische Seite der Überwachungsmaßnahme in den Bußgeldakten sehr gut dokumentiert wird, während sich zu dem Anlass und dem Zweck der Überwachungsmaßnahme und den Voraussetzungen (z.B Vorliegen einer Gefahrenstelle oder eines Unfallschwerpunktes) keinerlei Hinweise finden. Es ist dann nicht verwunderlich, wenn Betroffene auf dieses Verwaltungsverhalten mit dem Vorwurf der „Abzocke“ reagieren.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. Dezember 2010). Intransparenz bei Verkehrssachen. Archivalia. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bq6a


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Intransparenz bei Verkehrssachen“

  1. 11 OWi-54 Js 1096/10-442/10 Trotz zweier Urteile des Bundesverfassungsgerichts gibt es immer noch keine Rechtsgrundlage. Für Gerichte, Verwaltungsbehörden und Juristen mag es zwar nachvollziehbar sein, dass die genannte Vorschrift § 100 h I Satz 1 Nr. 1 StPO (i.V. m. § 46 OWiG) jetzt als Ermächtigungsgrundlage dienen soll. Aus Sicht eines Betroffenen stellt sich die Anwendung dieses „Terroristenparagraphen“ jedoch als justizpolitische Katastrophe dar. Es dürfte einem normalen Kraftfahrer nicht zu vermitteln sein, dass er bezüglich der Anfertigung von Bildaufnahmen auf die gleiche Stufe wie ein Schwerverbrecher gestellt wird.

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