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Papstaudienz: Ministerpräsident Kretschmer wird vermutlich nicht wagen, die Causa St. Marienthal anzusprechen

https://www.tag24.de/nachrichten/politik/deutschland/politiker/michael-kretschmer/auf-dem-weg-zum-papst-in-rom-mp-kretschmer-hebt-heute-ab-2501080 (Danke an AW)

Die störrische Äbtippse müsste durch einen Wink aus Rom zur Räson gebracht werden, aber man wird kaum hoffen dürfen, dass der Ministerpräsident den Skandal in Rom thematisiert.

Über die vatikanische Genehmigungspflicht beim Kulturgüterverkauf fand ich in dem neuen Band „…dass die Codices finanziell unproduktiv im Archiv des Stiftes liegen” (Näheres) auf S. 41 Anm. 87:

Für die auf den zu behandelnden Zeitraum folgenden Jahrzehnte ist Folgendes festzuhalten: Pius XII. ordnete
im Jahr 1951 an, dass grundsätzlich bei jeder Veräußerung im Gegenwert von mehr als zehntausend Franken
oder Lire in Gold der Apostolische Stuhl einbezogen werden musste: Siehe Jone, Gesetzbuch 2 (wie Anm.
70) 697. Erst in den Sechzigerjahren setzten legistische Mechanismen ein, die einen vergleichsweise flexiblen
Umgang mit der „Romgrenze“ ermöglichten: Siehe dazu Bruno Primetshofer, Ordensrecht auf der Grundlage
der nachkonziliaren Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts Österreichs, der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweiz (rombach hochschul paperback 89, Freiburg im Breisgau 1978) 132.
Aus dem Reskript Cum admotae vom 6. November 1964 (Acta Apostolicae Sedis 59 [1967] 374–378), dem
Dekret der Religiosenkongregation Religionum laicalium vom 31. Mai 1966 (Acta Apostolicae Sedis 59 [1967]
362–364) und dem Motu proprio Pastorale munus Pauls VI. vom 30. November 1963 (Acta Apostolicae Sedis
56 [1964] 5–12) ging insgesamt die Zuständigkeit der Bischofskonferenzen zur Festlegung der Romgrenze
hervor, und dies auch für den Ordensbereich. Im Mechanismus hat sich daran auch unter dem Reglement des
CIC 1983 nichts geändert. In Anbetracht der Dokumente aus den 60er Jahren ergab sich als Romgrenze für
Österreich der Betrag von 3 Millionen Schilling, für die damalige Bundesrepublik eine Grenze von 500.000
DM für Verkäufe und eine Million DM bei Aufnahme von Darlehen und für die Schweiz eine Romgrenze von
200.000 SFr. Was die heutige in Österreich maßgebliche Rechtslage betrifft, so ist die Wertgrenzenfestsetzung
der österreichischen Bischofskonferenz aus dem Jahr 2007 heranzuziehen. Demnach beträgt der entsprechende
Betrag 3 Millionen Euro, die für den weltgeistlichen kirchlichen Bereich geltende „Untergrenze“, ab der eine
Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist, 80.000 Euro: Siehe Schima, Vermögens- und Unternehmensnachfolge
(wie Anm. 61) 1454f., mit Hinweis auf Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz
45/2008, Pkt. 4.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. Juni 2022). Papstaudienz: Ministerpräsident Kretschmer wird vermutlich nicht wagen, die Causa St. Marienthal anzusprechen. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cg5l


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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