Die Wittenberger Judensau vor dem Bundesgerichtshof
Karlsruhe 30. Mai 2022
Pressemitteilung Nr. 57/22 vom 5.5.2022 (bundesgerichtshof.de)
Bericht und Analyse
von
Wolfgang H. Deuling
In Sachen Düllman gegen Ev. Stadtkirchengemeinde Wittenberg erschienen zur mündlichen Verhandlung über die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 04. Februar 2020 nach Aufruf der Sache am 30. Mai 2022:
- mit dem Revisionskläger Herrn Michael Düllmann und in Begleitung von Herrn Rechtsanwalt Hubertus Benecke und Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Rohnke
- für die Revisionsbeklagte und in Begleitung von Herrn Pfarrer Keilholz und Herrn Jörg Bielig, Vorsitzender des Kirchengemeinderats, Frau Rechtsanwältin Dr. Brunhilde Ackermann
Der VI. Zivilsenat tagte unter dem Vorsitz von Herrn Richter Stephan Seiters, Berichterstatterin war Richterin Frau Vera von Pentz. Weiter anwesend waren die Richterin Dr. Oehler, Richter Dr. Klein, Richterin Dr. Linder als beisitzende Richter und Richterinnen.
Der Vorsitzende Richter führte detailliert in den Sach-und Streitstand ein. Er stellte zunächst klar, dass die Skulptur und Inschrift – isoliert betrachtet – eine Beleidigung des Klägers, der auch aktiv legitimiert sei, darstelle. Sie sei „steingewordener Antisemitismus“ bzw. „in Stein gemeißelter Antisemitismus“.
Die Beklagte sei auch passivlegitimiert und begehe eine eventuelle Beleidigung auch durch aktives Tun, was jedenfalls in der Restaurierung liege.
Die Skulptur und Inschrift wurde in den letzen 130 Jahren mindestens 4/5 mal gründlich und substanzerhaltend restauriert – zuletzt 2017 aus Anlass der Feierlichkeiten zum 500-jährigen Jubiläum des Beginns der protestantischen Reformation von Martin Luther.
Das Wittenberger Judensau-Relief 2022
Postkarte der 1920er/1930er Jahre aus dem Verlag H. Rubin, Dresden,
mit dem Aufdruck „Echte Photographie“ auf der Rückseite.
Das Wittenberger Judensau-Relief 2022
Weniger eindeutig war dann allerdings die Einschätzung des Vorsitzenden zu der sogenannten „Kontextualisierung“. Insoweit folgte der Senat grundsätzlich der Überlegung der Vorinstanz, dass durch den sogenannten „Schrägaufsteller“ und das Bodendenkmal ein einheitlicher Aussagegehalt mit dem Relief geschaffen werde. Diese Elemente sind also nach Auffassung des Senats grundsätzlich geeignet, die antisemitische Aussage des Reliefs zu relativieren.
Problematisch war für die Klägerseite dann allerdings insbesondere der nächste Gedankenschritt des Vorsitzenden. Danach hielt der Senat offenbar die Antragsfassung des Klägers – Entfernung der Skulptur – für zu weitgehend, da dies alle denkbaren Kontexte erfassen würde. Der Senat war offenbar der Auffassung, eine Verurteilung zur Entfernung sei nur dann möglich, wenn es keinerlei denkbare Erläuterung gäbe, die die Rechtswidrigkeit beseitigen könnten. Davon war der Senat offenbar nicht überzeugt.
Es gab dann Plädoyers und Repliken von Prof. Rohnke und Frau Dr. Ackermann, die insbesondere das Cancel-Culture-Theorem, z.B. „Mohrenstraße“, bemühte.
Frau Dr. Ackermann erwähnt in ihrer Revisionserwiderung vom 18. März 2021, dass es sich bei der Wittenberger Stadtkirche um eine Weltkulturerbestätte handelt:
https://whc.unesco.org/en/list/783/documents/
Unerwähnt blieb, dass bei dem Unesco-Weltkulturerbeantrag aus dem Jahr 1995 das Wittenberger Judensau-Relief und das Bodendenkmal verschwiegen wurde und dem Welterbekomitee bei seiner Entscheidung im Jahr 1996 nicht bekannt war. Den sogenannten „Schrägaufsteller“ gab es 1995/1996 noch nicht.
Prof. Rohnke hat sehr ausführlich dafür plädiert seinen Antrag auf die konkrete, aktuell streitige Gestaltung und die dort verwendeten Informationen zu beziehen und ausgeführt, dass diese nicht ausreichend seien den antisemitischen Aussagegehalt des Reliefs zu relativieren oder zu neutralisieren.
Weder der Vorsitzende noch andere Mitglieder des Senats kommentierten die Ausführung der Parteivertreter. Auch Fragen wurden nicht gestellt.
Es ist deshalb nicht einfach ein Ergebnis vorherzusehen. Bleibt es bei der Rechtsauffassung, die der Vorsitzende in seiner Einführung geäußert hat, könnte eine Zurückweisung der Revision das Ergebnis sein. Aber auch eine andere Entscheidung ist möglich.
Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 14. Juni 2022, 10.00 Uhr:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.
Zu erwähnen ist noch, dass der AfD-Kreisverband Wittenberg vor dem Gebäude des BGH für die Beibehaltung der Wittenberger Judensau-Skulptur mit 4 Personen und einem Transparent demonstrierte.
Last but not least siehe zur Wittenberger Judensau auch Archivalia:
https://archivalia.hypotheses.org/126217
und
Berichterstattung „Jüdische Allgemeine“ vom 02. Juni 2022:
https://www.juedische-allgemeine.de/politik/antisemitismus-in-stein/
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
wolfganghdeuling (3. Juni 2022). Die Wittenberger Judensau vor dem Bundesgerichtshof. Archivalia. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cg3g
Als wichtige Ergänzung meines Berichtes und meiner Analyse vom 03.06.2022 hier der Beitrag vom 06.06.2022 des Vorsitzenden Richters a.D. beim Bundesgerichtshof, Prof. Dr. Thomas Fischer, zu der Frage: Ist das “Judensau”-Relief in Wittenberg eine Beleidigung? Antwort von Prof. Dr. Fischer:
“Nach meiner Ansicht ist das Werk in seiner jetzigen Präsentation beleidigend. Diesen Charakter würde es verlieren, wenn es in einen musealen, dem Gedenken gewidmeten Zusammenhabg gestellt würde.”(Prof. Dr. Thomas Fischer)
Quelle:https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/eine-frage-an-thomas-fischer-judensau-wittenberg-beleidigung/