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Unverständliche Entscheidung des BGH zur Fotokopierfähigkeit von Notarurkunden

http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die-nicht-kopierfaehige-notarurkunde-324709

Die Kopierfähigkeit muss dagegen nicht zwingend erhalten bleiben. Bei Gesamturkunden kann die dauerhafte Verbindung durch Schnur und Prägesiegel nämlich leicht dazu führen, dass einzelne Teile der Urkunde zwar lesbar, nicht aber kopierfähig bleiben. Der Notar soll die Ösung sogar so im oberen Drittel des Seitenrandes anbringen, dass der Heftfaden durch eine Lochung nicht beschädigt werden kann4. Würde ihm gleichzeitig die Pflicht auferlegt, die Kopierfähigkeit der einzelnen Teile der Gesamturkunde zu erhalten, könnte die dauerhafte Zusammenfügung häufig nicht sichergestellt werden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. Dezember 2010). Unverständliche Entscheidung des BGH zur Fotokopierfähigkeit von Notarurkunden. Archivalia. Abgerufen am 12. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bq2m


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Unverständliche Entscheidung des BGH zur Fotokopierfähigkeit von Notarurkunden“

  1. Aus der Zuschrift eines Notars “Du musst Dir das in der Praxis im Extremfall bitte so vorstellen, das wir bei umfangreichen Urkunden häufiger mehrere volle Leitzordner an den Deckeln miteinander verkleben und dann den Faden durch alles durchziehen. Da wird dann schon mal 48 Stunden am Stück in Schichten verlesen. Ich habe auch schon 25 cm lange Schraubgewinde mit vernieteter Kontermutter zur Heftung gesehen… ”

  2. Wenn sich der BGH mit Verve auf solche Kinkerlitzchen stürzt, ist es ja kein Wunder, dass wirklich wichtige Entscheidungen (Panoramafreiheit) mangels Arbeitskräften dort dann offenkundig vom haustechnischen Personal entschieden werden müssen…

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