Zu http://archiv.twoday.net/stories/11533192
Die Petition lässt nicht erkennen, dass eine gründliche Auseinandersetzung mit der Rechtslage stattgefunden hat. Es wäre hilfreich, entsprechende Stellungnahmen der zuständigen Datenschutzbeauftragten zu kennen.
Ein Heimbewohner kann in seine Person betreffende Unterlagen bei der Heimleitung einsehen, um nachvollziehen zu können, ob die Pflegedokumentation des Heimträgers den rechtlichen Anforderungen genügt.
Das Landgericht Karlsruhe entschied in einem aktuellen Fall zugunsten eines ehemaligen Heimbewohners, der zunächst vergeblich auf sein Recht hinwies, einen Rechtsanspruch auf Einsicht in seine Heimakten zu haben.
LG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2010, – 9 S 311 / 09 -, NJW 2010, 3380
http://www.familienrechtszentrum.de/Urteile_aktuell/Heimakte___Einsicht_moeglich.html
http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=888.0;wap2
Befindet sich die Akte bereits in einem öffentlichen Archiv, kann der Betroffene aufgrund des zuständigen Archivgesetzes Einsicht nehmen. Befindet sie sich noch im Heim, so sind bei öffentlichen Trägern die Datenschutzgesetze einschlägig. Ein Einsichtsrecht ergibt sich aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht.
Sowohl bei Heimen in öffentlicher Trägerschaft als auch bei kirchlichen Heimen sichern die Archivgesetze die Anbietung an die Archive. Ob Archivgut vernichtet oder aufbewahrt wird, hat nach herrschender Rechtslage nicht der Betroffene, sondern das zuständige Archiv zu entscheiden:
http://archiv.twoday.net/stories/2699909
§ 2 Abs. 6 Archivgesetz NRW sagt: “Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Wissenschaft und Forschung,
historisch-politische Bildung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Institutionen oder Dritte zukommt.” Angesichts der öffentlichen Debatte über Missbrauch und Misshandlung in Heimen wäre es äußerst unklug von Archiven, Heimunterlagen zu kassieren. Was man unter “bleibenden Wert für Dritte” zu verstehen hat, sagt die amtliche Begründung des NRW-Gesetzes nicht:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10028.pdf
Wird Archivgut zur Sicherung berechtigter Belange benötigt, so sollten Kassationsentscheidungen zumindest aufgeschoben werden. Theoretisch wäre aus meiner Sicht aufgrund des betroffenen Persönlichkeitsrechts ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Vernichtung durchaus denkbar, aber solche Vernichtungen durch Heimträger werden ja nicht angekündigt. Gegen die Übergehung des archivischen Anbietungsanspruchs kann der Betroffene nach herrschender Lehre nicht klagen. Selbst wenn ein Antrag auf einstweilige Anordnung auf Nichtvernichtung der Unterlagen zum Zwecke der Einsichtnahme erfolgreich wäre, könnte das Heim die Unterlagen vernichten und behaupten, dies sei vor Zugang der Anordnung erfolgt. Nach dem inakzeptablen Ausgang der Causa Bundeslöschtage wird man kaum einen Staatsanwalt finden, der in einem solchen Fall einen Verwahrungsbruch verfolgen würde:
Richtig ist allerdings, dass eine explizite gesetzliche Regelung sinnvoll ist, die jedem Heimbewohner und ehemaligen Heimbewohner lebenslang das Recht auf Einsicht in seine Heimakte unabhängig von der Trägerschaft zusichert.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. Dezember 2010). Archivrechtliche Stellungnahme zu: Einsichtnahme in Heimakten. Archivalia. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bq0f