Armin Talke ist an der SB Berlin tätig und hat einen wenig kenntnisreichen Aufsatz “Lichtbildschutz für digitale Bilder von zweidimensionalen Vorlagen” in ZUM 2010, 846 ff. veröffentlicht.
Aus seinem Fazit: Für die Nutzung fremder digitaler Bilder bleibt die Frage der
Schutzfähigkeit – insbesondere wenn es sich bei den digitalisierten
Vorlagen um gemeinfreie Werke handelt – wesentlich. Die Entscheidung
über die Frage des Leistungsschutzrechtes nach § 72 UrhG oder gar
eines urheberrechtlichen Werkschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG kann
dabei im Einzelfall schwierig sein. Nichtsdestotrotz sind aufgrund der
oben angestellten Erwägungen Kategorien ersichtlich, an denen sich
Hersteller von Bildern zweidimensionaler Vorlagen, wie z. B. Gemälden
oder Buchblättern und deren Nutzer bei der Beurteilung des
Urheberrechtsschutzes orientieren können. Keinem Lichtbildschutz nach
§ 72 oder § 2 UrhG unterliegen originalgetreue Digitalisate von im
Massenverfahren hergestellten Büchern, denn dann handelt es sich um
nicht geschützte »Lichtbilder von Lichtbildern«.
Dagegen können Bilder von (teilweise) handgezeichneten oder
-geschriebenen Werken einem eigenen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG
unterliegen, wenn hinsichtlich der Bildgestaltung ein
Gestaltungsspielraum, z. B. im Hinblick auf bestimmte Bedürfnisse von
Buchhistorikern, genutzt wird. Im Einzelfall kann das Ergebnis dann
sogar ein Lichtbildwerk sein.
Selbstverständlich bleibe ich bei meiner in der Kunstchronik 2008 dargelegten Position:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312
Siehe zuletzt auch meinen Kommentar zu
http://blog.arthistoricum.net/prometheus
Talke hat die relevante jüngere Literatur nicht zur Kenntnis genommen, er stützt sich auf die wenigen Urteile zum Thema, auf die Kommentare von Dreier/Schultze und Wandtke/Bullinger, die – nicht überzeugende – Dissertation von Platena von 1995 und den Aufsatz von Nordemann GRUR 1987. Selbst wenn man meine zahlreichen Äußerungen in diesem Weblog und anderswo nicht als berücksichtigungswürdig ansieht, gibt es keine Entschuldigung, dass Talke die Studie von Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen, 2008 (die einschlägigen Seiten 25-37 sind einsehbar unter http://books.google.de/books?id=UzgDgc496XgC&pg=PA25 ), die ich hier rezensiert habe http://archiv.twoday.net/stories/5333018, und den Aufsatz von Stang Z Geist Eig 2009 http://archiv.twoday.net/stories/5842438 übersehen hat oder übergeht.
Seit 1989 beschäftigt mich die Frage (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2478252 ), und ich darf durchaus versichern, dass ich sehr viel mehr Literatur zum Thema seitdem zur Kenntnis genommen habe als Herr Talke oder irgendwelche Wald-und-Wiesen-Juristen die der Ansicht sind, dass ich doch mal gelegentlich in einen Kommentar schauen solle. Ich kann dazu z.B. in den von mir verfassten Urheberrechtskommentar “Urheberrechtsfibel” (2009) schauen. Die Todsünde ist ja, dass ich mich als Nicht-Jurist erdreiste, Juristen oder juristischen Fachreferenten zu widersprechen!
Ich will mich bei der Widerlegung von Talke kurz fassen:
In den Genuss des Leistungsschutzrechtes können also nur »Urbilder« kommen. Der Gesetzeswortlaut bedarf insoweit also einer einschränkenden Auslegung. Buchseiten, die mit Drucktechniken hergestellt wurden, bei denen von vorhandenen Textvorlagen auf reprografischem Wege Druckträger hergestellt werden, sowie mittels moderner Foto- und Lichtsatztechnik, bei der Schriftzeichen über vorhandene Negative oder einer Kathodenstrahlröhre auf lichtempfindliches Material übertragen
werden und grundsätzlich alle Hoch-, Flach- und Tiefdrucke sind
objektiv als Lichtbilder anzusehen. Darunter dürften regelmäßig die
seit ca. 1500 für den Buchdruck genutzten Techniken fallen. Die
digitalen Bilder von rein maschinell oder mechanisch hergestellten
Druckschriften aus dem 18. und 19. Jahrhundert, die Bibliotheken im Rahmen von Digitalisierungsprojekten oder Google im Rahmen seines »Google-Books«-Programms anfertigt, unterliegen daher von vornherein keinem urheberrechtlichen Schutz. Als dem Leistungsschutz grundsätzlich zugänglich verbleiben danach aber Bilder von Gemälden, Handschriften, Wiegendrucken oder gedruckten Seiten, auf denen sich auch per Hand gefertigte Zeichnungen finden bzw. handschriftliche Anmerkungen einen wesentlichen Teil ausmachen. Denn hier wird kein bloßes Lichtbild vom Lichtbild, sondern ein Urbild erzeugt.
Immerhin gesteht Talke zu, dass die Massendigitalisierung von Büchern ab dem 16. Jahrhundert kein Schutzrecht nach § 72 UrhG entstehen lässt.
Die Urbild-Theorie führt ersichtlich zu widersprüchlichen Wertungen.
Google-Digitalisate, auf denen handschriftliche Randbemerkungen zu sehen sind, wären demnach nach § 72 UrhG geschützt, obwohl die Leistung exakt die gleiche ist wie bei den anderen von Google digitalisierten Seiten.
Legt ein Archivar ein altes Aktenstück auf den Kopierer, entsteht ein Urbild – obwohl die juristische Lehre davon ausgeht, dass bei der Nutzung eines Kopierers eben kein Recht nach § 72 UrhG gegeben ist. Eine Xerokopie ist eindeutig ein Produkt, das ähnlich wie ein Lichtbild mittels strahlender Energie hergestellt wird und daher nach dem Wortlaut des Gesetzes den Lichtbildschutz entstehen lässt (siehe dazu auch Platena).
Flachbettscanner werden vom Schrifttum wie Kopierer betrachtet. Ich sehe keinen Grund, die überwiegend bei Digitalisierungen eingesetzten Aufsichtsscanner/Digitalkameras anders zu behandeln.
Die von Talke in den Vordergrund gestellten verschiedensten Scannereinstellungsmöglichkeiten sind für Kreutzer S. 36 kein Grund, den Schutz zu gewähren:
Entscheidend ist letztlich jedoch das Argument, dass ein Recht an Digitalisaten zu einer massiven Ausweitung des Lichtbildschutzrechts führen würde. Sie hätte zur Folge, dass die Ergebnisse von Kopiervorgängen durch hierfür bestimmte Geräte einem Schutzrecht unter-worfen würden. Dies würde der eindeutigen Aussage des BGH widersprechen, dass das Lichtbildrecht restriktiv zu verstehen ist, zuwiderlaufen.
Auch würde ein solches Ergebnis zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es dürfte unbestreitbar sein, dass durch einfache Kopierer oder Scanner erzeugte Vervielfäl-tigungsstücke keinen Lichtbildschutz erlangen (sondern bloße Vervielfältigungen sind). In Frage käme dies nur für Kopien, die von mehr oder weniger komplexen Geräten erzeugt werden, da nur hier der Bedienende eine nennenswerte Eigenleistung erbringen muss. Wie komplex müsste aber ein solches Gerät sein? Und wer beurteilt, was komplex ist bzw. aus wessen Sicht muss das Gerät komplex sein (aus Sicht des Laien, eines Digitalisierungsprofis, des Entwicklers des Gerätes selbst)?
http://www.irights.info/userfiles/Digitalisierungsleitfaden.pdf
http://archiv.twoday.net/stories/11581045
Auch bei modernen Fotokopierern können die Nutzer verschiedene Parameter einstellen, ohne dass dies jemand bewogen hat, den Kopierer einem Lichtbildner gleichzustellen.
Lehment brachte das Beispiel des Fotografen, der in einer Ausstellung Fotokunst fotografiert. Billigt man der Gemäldereproduktion entgegen der von mir vertretenen Auffassung den Schutz zu, hat man ein Problem, denn die Leistung des Fotografen ist im wesentlichen die gleiche, ob er nun Fotokunst oder ein anderes zweidimensionales Kunstwerk fotografiert. das Foto der Fotokunst ist nach BGH Bibelreproduktion aber eine nicht schützbare Lichtbildkopie. Das Problem löst sich, wie ich schon in meiner Rezension zu Lehment schrieb, indem man weder der Gemäldefotografie noch der Fotokunst-Reproduktion den Schutz gewährt!
Offenbar ist Talke auch entgangen, dass der BGH in seiner Telefonkarten-Entscheidung aus dem Jahr 2000 die Urbild-Theorie nicht mehr akzeptiert.
Es ging um eine stilisierte Weltkarte, also nicht um ein Foto, für das ja seit “Bibelreproduktion” feststand, dass ein “Bild vom Bild” nicht unter § 72 UrhG fiel.
Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
Die Weltkarten-Grafik, deren Schöpfungshöhe der BGH bezweifelte, ist das Urbild, wobei zwischen der Zeichnung/Erstellung der Weltkarte und ihrem Erscheinen auf der Telefonkarte eine oder mehrere fotografische Vervielfältigungen gelegen haben müssen. Diese sind aber für den BGH als bloße technische Reproduktionen irrelevant, obwohl sie ein Urbild fotografierten.
Wer Handschriften, Inkunabeln und Drucke mit handschriftlichen Einträgen bloß technisch reproduziert, kann also trotz des Urbildcharakters der Vorlage keinen Schutz beanspruchen. Die üblichen Massendigitalisierungsgeräte leisten nichts als bloße technische Reproduktionen.
Talke schreibt “Originaltreue und ein Mindestmaß an individueller Gestaltung, das nach § 72 UrhG erforderlich ist, schließen einander […] aus”, was wörtlich auf Nordemann zurückgeht. Wer gemeinfreie Kulturgüter reproduziert, dem geht es nicht um die eigene kreative Leistung, es geht ihm einzig und allein um die möglichst originalgetreue Wiedergabe. Die Monopolisierung gemeinfreier Werke durch Reproduktionsvorgänge hat der BGH in “Bibelreproduktion” ausdrücklich angesprochen (Nordemann hatte das Beispiel von Zille-Fotografien gebildet, deren Originale nicht mehr greifbar sind). Die Vermarktung der Reproduktion zielt nicht auf Originalität des Fotografen/Schöpfers, sondern einzig und allein auf den gemeinfreien geistigen Gehalt des abgebildeten Werks, hinter dem der Fotograf/Scanmeister zurücktreten soll. Daher kann er auch keinen Anspruch auf eine “Belohnung” nach dem UrhG erheben.
Es bleibt also dabei: Es gibt keinen Lichtbildschutz für digitale Bilder zweidimensionaler Vorlagen. Der Aufsatz von Talke ist unbeachtlich.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (18. Januar 2011). Lichtbildschutz für digitale Bilder von zweidimensionalen Vorlagen? Fachreferent für Rechtswissenschaft zeigt geringe Kompetenz. Archivalia. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bpt5
Nachgelassene Werke Lieber Herr Graf,
wie immer stimme ich Ihnen gerne zu und lerne gerne von Ihnen.
Hier erinnerte ich mich an den an anderer Stelle von Ihnen zitierten “Digitalisierungsleitfaden” von Dr. Kreutzer und die dort gemachten Hinweise auf den Schutz nachgelassener Werke (§ 71 Urhg).
Wie sehen Sie die Lage, wenn eine historische Fotografie, unbestritten rechtefrei, erstmals veröffentlich wird?
Gruß
P. Brunner
Siehe Urheberrechtsfibel Ich habe mich in meinem kostenfrei online einsehbaren Buch dazu geäußert. Wenn der Erstveröffentlicher beweisen kann, dass die Fotografie nie zuvor erschienen ist, hat er für 25 Jahre das Schutzrecht, auch wenn mir das nicht gefällt. Gerichtsverfahren zu § 71 UrhG sind allerdings extrem selten, insgesamt gab es nur eine Handvoll, soweit bekannt (Himmelsscheibe, Vivaldi). Die Wikipedia ignoriert § 71 UrhG.
Privatarchive Verwertung Lieber Herr Graf,
auf das Nachsehen in Ihrer Urheberrechtsfibel hätte ich selber kommen können – entschuldigung und vielen Dank für den Hinweis.
Trotzdem möchte ich Sie noch einmal belästigen: wie sehen Sie die Lage, wenn jemand eine private Sammlung von – bleiben wir dabei – Fotografien an ein öffentlichen Archiv mit der Maßgabe, forschenden und publizierenden Zugang zu erlauben, gibt, dann aber erleben muss, dass ein Nutzer (erlaubt) veröffentlicht, dann aber nach den oben gemachten Aussagen Urheberrecht beansprucht. Lässt sich das überhaupt verhindern, ohne dass der Besitzer selbst zunächst alles veröffentlicht (und wie sollte d a s gehen)?
Fragt sich mit vielem Dank für diesen Blog
und für ihre Antwort
nachdenklich
Peter Brunner
Eindeutige Antwort nicht möglich Nach dem LG Magdeburg liegt das Recht der Editio princeps bei dem Eigentümer, was ich ablehne. Folgt man ihm, wäre eine Veröffentlichung durch den Benutzer für das Recht des Eigentümers unschädlich. Nur mit seiner Zustimmung Veröffentlichtes wäre nach § 71 UrhG geschützt.