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Es gibt kein exklusives Recht an einer Körperhaltung

http://www.sueddeutsche.de/medien/kanzlerfotograf-will-focus-verklagen-teure-pose-1.1053547

Es gibt Tausende Bilder von Helmut Kohl. Aber wenn es nach dem als “Kanzlerfotograf” berühmt gewordenen Bildkünstler Konrad Rufus Müller, 70, geht, dann gibt es nur eines wie dieses: “mit dunkler Krawatte, weißem Hemd, den Daumen unter das Kinn und den Ringfinger der linken Hand an die Lippen gelegt, den kleinen Finger am Ringfinger angelegt, vom Betrachter aus gesehen rechts an diesem vorbeiblickend.” Dazu noch das Licht von links, das die rechte Gesichtshälfte “etwas dunkler” macht.

So steht es in einer Unterlassungserklärung der Münchner Kanzlei Burkert, Basler & Hempel, die am 26. Januar an den Focus ging. Der Vorwurf: Das Burda-Magazin beziehungsweise dessen Fotograf Daniel Biskup hätten das Motiv des Altkanzlers unzulässigerweise von Müller übernommen.

Die Anwälte fordern, dass der Verlag das Cover mit dem Bild aus der vergangenen Woche (“Kohls Sohn bricht sein Schweigen”) nicht mehr verbreitet. Zudem stünden Müller (mit “Verletzerzuschlag”) 20.000 Euro Honorar zu. Focus wies die Forderungen zurück. Müller will Heft und Fotograf verklagen.

Im weiteren heißt es: Sie verweisen auf eine Entscheidung des Landgerichts München, “wonach bereits die Fotografie eines Unterarms mit aufgekrempeltem Hemd Werkqualität hat, sofern sie Individualität dergestalt aufweist, dass sie über das rein handwerkliche Vermögen hinausgehend die persönliche Handschrift eines Fotografen trägt”. Kann es sein, dass die werten Anwälte da etwas missverstanden haben? Nach dem Zitat ging es bei der Entscheidung des LG München um den Schutz des Fotos, nicht des Motivs. Ein Motivschutz wird allgemein abgelehnt: “Grundsätzlich keine Sperrwirkung erzeugt der Lichtbildschutz gegenüber nachschaffenden Leistungen und hinsichtlich des gewählten Motivs” (Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht 4. Aufl. 2010, § 72 Rz. 27, wo kein Urteil des LG München zitiert wird). Eine bestimmte nachdenkliche Körperhaltung, um die es hier geht, ist eine nicht schutzfähige persönliche Angewohnheit, kein dem Fotografen zurechenbares Arrangement. Müller sollte sich daher nicht aufplustern, ich prophezeie, dass die Klage abgewiesen wird.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. Februar 2011). Es gibt kein exklusives Recht an einer Körperhaltung. Archivalia. Abgerufen am 12. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bplx


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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