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Wikipedia und Persönlichkeitsrechte: Es ist kompliziert

https://www.br.de/nachrichten/netzwelt/wikipedia-und-persoenlichkeitsrechte-es-ist-kompliziert,SxQOZtA


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (23. Februar 2022). Wikipedia und Persönlichkeitsrechte: Es ist kompliziert. Archivalia. Abgerufen am 23. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/cfkh


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

5 Gedanken zu „Wikipedia und Persönlichkeitsrechte: Es ist kompliziert“

  1. Beglaubigte Abschrift
    Landgericht Hamburg Hamburg, 29.08.2022
    324 O 290/22
    Verfügung
    In der Sache
    Wolfgang H. Deuling
    gegen
    Wikimedia Foundation Inc.
    I. Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise
    1. Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt.
    2. An die beklagte Partei ergehen gemäß § 276 Zivilprozessordnung folgende
    Aufforderungen:
    2.1. Die beklagte Partei hat die Absicht der Verteidigung binnen einer
    Notfrist von einem Monat
    ab Zustellung der Klageschrift durch ihren Rechtsanwalt schriftlich anzuzeigen.
    Belehrungen:
    Die Frist kann nicht verlängert werden und ist nur dann gewahrt, wenn die Anzeige innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Geht sie nicht innerhalb der Frist ein, kann dies zu einem Verlust des Prozesses führen. Das Gericht kann auf Antrag der Gegenpartei ein Versäumnisurteil erlassen (§ 331 Zivilprozessordnung); in diesem Fall hat die säumige Partei
    auch die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen (§ 91 Zivilprozessordnung). Aus dem Versäumnisurteil kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nummer 2 Zivilprozessordnung).
    Erklärt die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkenne,
    so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt werden.
    2.2. Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von
    vier Wochen
    nach Ablauf der oben genannten Notfrist schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die
    Klage verteidigen will.
    Belehrung gemäß §§ 277 Absatz 2, 296 Absätze 1 und 3 Zivilprozessordnung:
    Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht. Die beklagte Partei muss, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will, bis zum Ab-
    lauf dieser Frist auf die Klageschrift erwidern und zum Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und Beweiseinreden vorbringen. Die Klageerwiderung, die erst
    nach Ablauf der gesetzten Frist, also verspätet, eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich
    dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend
    entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.
    Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden.
    Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe
    verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei
    Gericht eingehen.
    2.3. Sie hat einen Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt einen der
    deutschen Sprache mächtigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei diesem Gericht auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten
    zu bestellen, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.
    Belehrungen:
    Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder ein
    vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt wirksam eine Verteidigungsanzeige (Ziffer 2.1.) und eine Klageerwiderung (Ziffer 2.2.) einreichen sowie Anträge stellen
    und weitere Erklärungen abgeben. Handlungen, die ein Beteiligter selbst vornimmt, sind
    prozessrechtlich unwirksam. Wird für die antragsgegnerische Beteiligtenseite kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann
    gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen (§§ 330, 331 Zivilprozessordnung); in diesem Fall
    hat der säumige Beteiligte auch die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen (§ 91 Zivilprozessordnung).
    Aus dem Versäumnisurteil kann der Gegner des säumigen Beteiligten gegen diesen die
    Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nummer 2 Zivilprozessordnung).
    Dr. Schwill
    Vorsitzender Richter am Landgericht
    Für die Richtigkeit der Abschrift
    Hamburg, 30.08.2022
    Descher, JSekr´in
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

    1. Landgericht Hamburg
      Az.: 324 O 290/22
      Verkündet am 08.12.2023
      Descher, JSekr´in
      Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
      Urteil
      IM NAMEN DES VOLKES
      In der Sache
      Wolfgang H. Deuling, Graurheindorfer Straße 16, 53111 Bonn
      – Kläger –
      Prozessbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Markus Kompa, Geißelstraße 11, 50823 Köln, Gz.: 63/20
      gegen
      Wikimedia Foundation Inc., 1, Montgomery Street, Suite 1600, San Francisco, CA 94104, Vereinigte Staaten
      – Beklagte –
      Prozessbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Schlüschen, Müller, Rankestraße 9, 10789 Berlin, Gz.: 710-23/JS/nk
      erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 24 – durch den Vorsitzenden Richter am
      Landgericht Dr. Schwill, den Richter am Landgericht Dr. Sachse und die Richterin am
      Landgericht Dr. Khan Durani auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2023 für Recht:
      I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger den
      Eindruck zu erwecken, der Kläger habe für das Ministerium der Staatssicherheit
      gearbeitet
      1. durch die Zwischenüberschrift „Ministerium für Staatssicherheit“
      wie geschehen unter URL:
      https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage K 01;
      2. durch den Text
      „Dieser [Helmut Müller-Enbergs] hatte im Rahmen einer Publikation der
      Stasiunterlagenbehörde zur Stasi-Hauptverwaltung Aufklärung (HV A)
      über zwei O-Quellen (Objektquellen) geschrieben: „Mit 951 Informationen
      nehmen die O-Quellen „Bob“ und „Petra“ (XV1471/65), die von der HV A
      Beglaubigte Abschrift
      des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR mit Wolfgang und
      Barbara Deuling in Verbindung gebracht wurden, den Rang drei im
      Referat II/4 ein. Auf den Angestellten im SPD-Parteivorstand und die
      Angestellte der SPD-Bundestagsfraktion geht ein umfassender Einblick
      in die SPD zurück.“
      wie geschehen unter der URL
      https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling Anlage K 01.
      II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.295,43 zzgl. Zinsen i.H.v. 5
      Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2023 zu zahlen.
      III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
      IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
      V. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu I. gegen
      Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € und im Übrigen gegen
      Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
      vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Kostenvollstreckung der Beklagten
      durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils
      vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
      Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
      Betrags leistet.
      und beschließt: Der Streitwert: wird auf 25.000 € festgesetzt.
      Tatbestand
      Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.
      Der Kläger war Mitarbeiter des Bundesvorstandes der SPD; von 1971 bis 1983 Referent im
      SPD-Parteivorstand in Bonn, 1983 bis 1988 Mitarbeiter der Friedrich-Ebert-Stiftung. Er war unter
      anderem an Freikäufen von Häftlingen aus der DDR beteiligt.
      Die Beklagte ist Betreiberin von „Wikipedia“. Die Inhalte von Wikipedia stammen von ehrenamtlich
      tätigen Autoren. Die Beklagte stellt die Plattform und den Speicherplatz für die Veröffentlichung
      der Beiträge zur Verfügung. Vor der Veröffentlichung der Beiträge findet keine Kontrolle der Inhalte
      durch die Beklagte statt.
      Im Jahr 2007 erschien in einer wissenschaftlichen Buchreihe der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdiensts der ehemaligen Deutschen Demokratischen
      Republik ein Buch des Autors Dr. Georg Herbstritt unter dem Titel „Bundesbürger im Dienst der
      DDR-Spionage“.
      Im Jahr 2010 erwirkte der Kläger ein Urteil der Kammer gegen Herrn Dr. Herbstritt (Urt. v.
      05.02.2010, 324 O 171/08, Anlage K 2). Darin wurde Dr. Herbstritt untersagt, in Bezug auf den
      Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten, „von den 46 bei Müller-Enbergs beschriebenen, besonders ergiebigen IM der HV A kommen die Folgenden auch in der vorliegenden Studie unter
      324 O 290/22 – Seite 2 –
      499 West-IM vor): W.D. (IM „Bob“)“ sowie „(faktisch bliebe es bei einer mäßigen Informationsausbeute, die Konopatzky) mit solchen Spitzenquellen wie … dem Referenten im SPD-Bundesvorstand W.D. (IM „Bob“) kontrastiert, die für die HV A weitaus ergiebiger waren.“
      In einer früheren, hier nicht streitgegenständlichen Fassung des auf Wikipedia veröffentlichten Artikels zur Person des Klägers waren verschiedene Äußerungen über den Kläger enthalten, gegen
      die sich der Kläger zur Wehr setzte. Mit Anerkenntnisurteil vom 23.07.2021 (Anlage K 5) verurteilte die Kammer die Beklagte, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
      1. „Gleichzeitig soll er als „IM Bob“ mit dem Ministerium für Staatssicherheit der
      DDR zusammengearbeitet haben, der 1980 den Kampforden „Für Verdienste um
      Volk und Vaterland“ der Deutschen Demokratischen Republik in Silber bekam.“
      2. „1982 bekam „IM Bob“ den Kampforden „Für Verdienste um Volk und Vaterland“
      in Gold.“
      3. „Ordensträger (…) 1982: Wolfgang Deuling (IM Bob)“
      4. „Die Eheleute bestreiten nicht, dass die an die an DDR-Stellen übermittelten In –
      formationen von ihnen kamen, sondern nur, dass sie „bewusst und gewollt für das
      Ministerium für Staatssicherheit der DDR gearbeitet“ hätten.[4]”
      5. „Er und seine Frau Barbara wurden als Stasi-Quellen in der SPD während der
      1970er und 1980er Jahre benannt.“
      6. „Seine Frau, Barbara Deuling, war als Angestellte der SPD-Bundestagsfraktion tä –
      tig und soll unter dem Decknamen „IM Petra“ ebenfalls Informationen für die Stasi
      beschafft oder weitergeleitet haben.“
      7. „Das Ehepaar Deuling soll für die Lieferung großer Mengen sensibler Informatio –
      nen aus der SPD-Spitze an den DDR-Spionagedienst verantwortlich gewesen sein.“
      8. „Diese Bezeichnung mit Klarnamen wurde durch das Hanseatische Oberlandes –
      gericht untersagt, zugleich aber bestätigt, dass Informationen aus Deulings Umfeld
      an die Stasi gelangten.“
      9. „2012 klagten „Bob“ und „Petra“ erneut gegen ihre Nennung als Stasi-Spitzel,
      diesmal durch Helmut Müller-Enbergs in Hauptverwaltung A“.
      In der Folge wurde der Artikel auf Wikipedia über den Kläger abgeändert und enthielt nunmehr unter der Zwischenüberschrift „Ministerium für Staatssicherheit“ folgende Passage:
      „Im Jahr 2013 führte Deuling vor dem Landgericht Hamburg einen Prozess gegen
      den Forscher der Bundesbeauftragter für die Stasiunterlagenbehörde Helmut Müller-Enbergs. Dieser hatte im Rahmen einer Publikation der Stasiunterlagenbehörde
      zur Stasi-Hauptverwaltung Aufklärung (HV A) über zwei O-Quellen (Objektquellen)
      geschrieben: ‚Mit 951 Informationen nehmen die O-Quellen ,Bob’ und ,Petra’
      (XV1471/65), die von der HV A des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR mit
      Wolfgang und Barbara Deuling in Verbindung gebracht wurden, den Rang drei im
      Referat II/4 ein. Auf den Angestellten im SPD-Parteivorstand und die Angestellte
      der SPD-Bundestagsfraktion geht ein umfassender Einblick in die SPD zurück.‘
      Das Hamburger Gericht erklärte sich in dieser Sache für nicht zuständig, da Müller-Enbergs in hoheitlichem Auftrag tätig gewesen sei und Klage vor dem Berliner
      324 O 290/22 – Seite 3 –
      Verwaltungsgericht erhoben werden müsse. Zuvor hatte das Hamburger Oberlandes –
      gericht in einem anderen Verfahren entschieden, dass es unzulässig sei, Deuling
      und seine Frau als Inoffizielle Mitarbeiter der Stasi zu bezeichnen.“
      Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Hinter dem Satz, der sich mit
      der fehlenden Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg befasst, war eine Fußnote angebracht,
      die auf einen Online-Artikel des Tagesspiegel verweist. Wegen des Inhalts dieses Artikels wird
      auf die Anlage B 3 Bezug genommen. Hinter dem letzten Satz war eine Fußnote angebracht, die
      auf einen auf FAZ.net veröffentlichten Artikel verweist. Wegen des Inhalts dieses Artikels wird auf
      die Anlage K 4 Bezug genommen.
      Mit Schreiben vom 03.09.2021 (Anlage K 8) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, auch diese
      geänderte Fassung zu löschen. Es werde nach wie vor der unwahre Eindruck erweckt, dass der
      Kläger sich nicht erfolgreich gegen die Unterstellung gewehrt habe. Die Beklagte reagierte hierauf
      nicht.
      Mit Schreiben vom 06.07.2022 ließ der Kläger die Beklagte abmahnen und auffordern, es zu unterlassen, die Zwischenüberschrift „Ministerium für Staatssicherheit“ und den unterhalb der Zwischenüberschrift wiedergegebenen Text zu verbreiten. Außerdem forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung auf (Anlage K 9). Auch hierauf erhielt der Kläger keine
      Antwort. Allerdings wurde der vom Kläger abgemahnte Inhalt von dem Benutzer „O.Koslowski“,
      der in der Versionsgeschichte der Änderungen zu dem Artikel anmerkte, „in dieser Form eine abmahnfähige Wiederholung des Vorwurfs“, am 06.07.2022 entfernt.
      Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen enthielten und rechtswidrig seien. Der Kläger habe nicht für das Ministerium für
      Staatssicherheit gearbeitet. Die angegriffene Formulierung erwecke zwingend den unwahren Eindruck, der Kläger sei in irgendeinem offiziellen oder anerkannten Dokument als „Stasi-Quelle“ benannt. Dies sei jedoch nicht der Fall, vielmehr sei der Kläger nur als solcher denunziert worden.
      Die verlinkte Fußnote führe ins Leere.
      Die Verdächtigung über den Kläger mache fast die Hälfte des gesamten Wikipedia-Artikels aus.
      Die Zwischenüberschrift „Ministerium für Staatssicherheit“ sei die einzige Zwischenüberschrift in
      dem Artikel. Diese Überschrift suggeriere zwingend, der Kläger habe für das MfS gehandelt. Zudem sei das angebliche Zitat von Herrn Müller-Enbergs erfunden. Die wiedergegebene Äußerung
      „Mit 951 Informationen nehmen die O-Quellen „Bob“ und „Petra“ (XV1471/65), die von der HV A
      des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR mit Wolfgang und Barbara Deuling in Verbindung
      gebracht wurden, den Rang drei im Referat II/4 ein. Auf den Angestellten im SPD-Parteivorstand
      und die Angestellte der SPD-Bundestagsfraktion geht ein umfassender Einblick in die SPD zurück“ finde sich in keinem Buch.
      Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass ihm wegen der Vielzahl der Unterstellungen und
      Schmähungen durch die Beklagte ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehe. Der Kläger leide
      erheblich unter den Unterstellungen. Die Verdächtigung sei geeignet, den Kläger erheblich in der
      öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Beklagte müsse sich das Verschulden der Autoren
      zurechnen lassen. Dem Kläger stehe zudem ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen
      Auslagen zu.
      Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 21.02.2023 zugestellten Klage,
      I. Die Beklagte hat es ab sofort zu unterlassen,
      324 O 290/22 – Seite 4 –
      in Bezug auf den Kläger selbst oder durch Dritte den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe für das Ministerium der Staatssicherheit gearbeitet
      1. durch die Zwischenüberschrift „Ministerium für Staatssicherheit“
      wie geschehen unter URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage
      K 01;
      2. durch den Text
      „Dieser [Helmut Müller-Enbergs] hatte im Rahmen einer Publikation der Stasiunterlagenbehörde zur Stasi-Hauptverwaltung Aufklärung (HV A) über zwei O-Quellen (Objektquellen) geschrieben: „Mit 951 Informationen nehmen die O-Quellen
      „Bob“ und „Petra“ (XV1471/65), die von der HV A des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR mit Wolfgang und Barbara Deuling in Verbindung gebracht wurden, den Rang drei im Referat II/4 ein. Auf den Angestellten im SPD-Parteivorstand und die Angestellte der SPD-Bundestagsfraktion geht ein umfassender Einblick in die SPD zurück.“
      wie geschehen unter der URL https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling Anlage K01.
      II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung
      nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber
      mindestens EUR 5.000 beträgt.
      III. Die Beklagte hat die Kosten der Abmahnungen vom 03.09.2021 und vom 06.07.202
      aus einem Gegenstandswert iHv 25.000€ mithin iHv EUR 1.375,88 zzgl. Zinsen iHv 5
      Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu tragen.
      Die Beklagte beantragt,
      die Klage wird abgewiesen.
      Die Beklagte ist der Ansicht, dass es schon an der Wiederholungsgefahr fehle, weil die streitgegenständlichen Passagen längst gelöscht seien. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat
      schriftsätzlich erklärt, dass sie auch nicht wieder eingefügt würden.
      Der Klageantrag zu 1. sei unbegründet, weil die Behauptungen nicht unwahr seien und auch nicht
      der Eindruck erweckt werde, der Kläger habe für die Stasi gearbeitet. Es gehe nur darum, dass
      der Kläger mit dem MfS „in Verbindung gebracht“ worden sei. Hierfür könne sich die Beklagte auf
      ein Mindestmaß an Tatsachen stützen.
      Bereits die Fußnote 15 des beanstandeten Artikels nehme Bezug auf einen Artikel im Tagesspiegel vom 13.02.2023 mit dem Titel „Streit um IM-Vorwurf: Bonner Ehepaar zieht Klage gegen Wissenschaftler Müller-Enbergs zurück“. In dem Tagesspiegel-Artikel heiße es „Der ausgewiesene
      Experte auf dem Gebiet der Westarbeit der Stasi hatte im Rahmen einer Publikation der Stasiunterlagenbehörde zur Stasi-Hauptverwaltung Aufklärung über zwei O-Quellen (Objektquellen) geschrieben: ‘Mit 951 Informationen nehmen die O-Quellen ,Bob’ und ,Petra’ (XV1471/65), die von
      der HV A des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR mit Wolfgang und Barbara Deuling in
      Verbindung gebracht wurden, den Rang drei im Referat II/4 (also drittwichtigste Quelle zur SPD –
      d. Red.) ein.‘“ (Anlage B 3).
      Auch in einem weiteren Presseartikel der Mitteldeutschen Zeitung vom 06.11.2012 (Anlage B 4)
      324 O 290/22 – Seite 5 –
      werde berichtet, dass der renommierte Stasi-Forscher Müller-Enbergs in einer Studie die ehemaligen SPD-Mitarbeiter Wolfgang und Barbara Deuling mit den Inoffiziellen Stasi-Mitarbeitern IM
      „Bob“ und IM „Petra“ in Verbindung gebracht habe, woraufhin diese ihn verklagt hätten.
      In einem Bericht des Bundesbeauftragten für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR unter dem Titel „Anatomie der Staatssicherheit“ (Anlage B 6) heiße es, dass unter
      der Registernummer SV/1471/65 in den „Rosenholz“-Unterlagen in der Personenkartei auf Karteikarten F 16 unter anderem Wolfgang Deuling und Barbara Deuling verzeichnet seien.
      Die Wikipedia-Autoren, die für die streitgegenständliche Äußerung verantwortlich seien, hätten
      sich daher darauf verlassen können, dass das in der streitgegenständlichen Äußerung wiedergegebene Zitat aus dem Artikel im Tagesspiegel (Anlage B 3) richtig sei. Es handele sich daher um
      eine wahre Tatsachenbehauptung. In der streitgegenständlichen Äußerung werde zudem am Ende klargestellt, dass der Kläger der Mutmaßung, er sei IM gewesen, widerspreche.
      Dies habe der Kläger hinzunehmen, denn es gehöre auch zur deutsch-deutschen Geschichte,
      dass Personen, die im politischen Leben sehr aktiv sind und Nähe zur Bundesregierung haben,
      zu Unrecht verdächtigt wurden, IM gewesen zu sein. Daher bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, welches Ausmaß das Thema IM oder vermeintlicher IM im Zusammenhang mit
      solchen Personen gehabt habe.
      Auch die beanstandete Überschrift „Ministerium für Staatssicherheit“ weise lediglich darauf hin,
      dass es zu diesem Thema etwas zu berichten gebe.
      Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
      Entscheidungsgründe
      Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte
      Unterlassungsanspruch, nicht hingegen der Geldentschädigungsanspruch zu. Der Anspruch auf
      Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten besteht dementsprechend teilweise.
      I. Der Anspruch auf Unterlassung, durch die angeführten Passagen aus dem Wikipedia-Artikel
      den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe für das Ministerium der Staatssicherheit gearbeitet,
      steht dem Kläger gegen die Beklagte aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB,
      Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.
      1. Die streitgegenständliche Passage führt bei einem durchschnittlichen Leser zu dem
      zwingenden Eindruck, dass behauptet wird, der Kläger sei Inoffizieller Mitarbeiter („IM“) des
      Ministeriums für Staatssicherheit gewesen.
      Es ist anerkannt, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht nur aus offenen, sondern
      auch aus verdeckten Aussagen ergeben können, die gleichsam „zwischen den Zeilen“ aufgestellt
      werden. Bei der Annahme verdeckter Aussagen ist allerdings Zurückhaltung geboten. Eine
      verdeckte Aussage liegt nur vor, wenn der Äußernde dem Rezipienten durch das Zusammenspiel
      verschiedener offener Äußerungen die zusätzliche Sachaussage geradezu als unabweisliche
      Schlussfolgerung aufzwingt. Nicht ausreichend ist es danach, wenn der Rezipient lediglich
      eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die Erstmitteilung lediglich Anhaltspunkte
      oder Denkanstöße geboten haben mag (Korte, PresseR, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 186-188 m.w.N.).
      324 O 290/22 – Seite 6 –
      Nach diesem Maßstab ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Äußerungen aus
      der streitgegenständlichen Passage der nicht ausdrücklich ausgesprochene, gleichwohl
      zwingende Eindruck, dass es sich bei der Person des IM „Bob“ um den Kläger gehandelt habe.
      Die Äußerung, wonach ein Forscher der Stasi-Unterlagenbehörde festgestellt habe, dass es zwei
      Objektquellen namens „Bob“ und „Petra“ gegeben habe, die 951 Informationen geliefert hätten,
      womit sie „Rang drei im Referat II/4“ eingenommen hätten, dass diese O-Quellen „von der HV A
      des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR mit Wolfgang und Barbara Deuling in Verbindung
      gebracht“ worden seien und dass „auf den Angestellten im SPD-Parteivorstand und die
      Angestellte der SPD-Bundestagsfraktion … ein umfassender Einblick in die SPD“ zurückgehe,
      lässt keine andere Deutung zu, als dass es sich beim Kläger um einen IM, nämlich um den
      benannten IM „Bob“, gehandelt habe. Eine „Objektquelle“ ist eine bestimmte Kategorie eines
      Inoffiziellen Mitarbeiters, nämlich ein solcher, der als klassischer Agent direkt im Objekt verankert
      ist. Auch wenn ein durchschnittlicher Leser mit der genauen Terminologie des MfS nicht vertraut
      sein mag, wird er sich unter dem Begriff der Objektquelle genau eine solche Quelle, die aus dem
      Objekt berichtet, vorstellen. Wenn es nun heißt, dass die Hauptverwaltung A des Ministeriums
      den Kläger und dessen Ehefrau Barbara mit den genannten O-Quellen Bob und Petra „in
      Verbindung gebracht“ habe, führt dies zwingend zu dem Eindruck, dass der Kläger IM „Bob“
      gewesen sei, der – wie der Wikipedia-Artikel ebenfalls ausführt – Büroleiter eines Mitglieds des
      SPD-Bundesvorstands war – so dass es auch schlüssig und naheliegend erscheint, dass es der
      Kläger war, der einen „umfassenden Einblick in die SPD“ gewährt habe. Die angegriffene
      Fassung des Wikipedia-Artikels eröffnet insbesondere keine weitere Deutungsvariante, die
      erklären könnte, was ein In-Verbindung-bringen anderes bedeuten könnte als dass es sich beim
      Kläger um eben jenen IM „Bob“ gehandelt habe.
      Die angebliche Tatsache, der Kläger sei IM „Bob“, wird auch als feststehend und nicht als
      ungewisse Verdachtsäußerung berichtet. Daran ändert auch die Einkleidung der Passage in eine
      Prozessgeschichte nichts. Hinsichtlich des Prozesses gegen Herrn Müller-Enbergs, dem die
      angebliche Äußerung über die O-Quelle „Bob“ und das In-Verbindung-bringen mit dem Kläger
      zugeschrieben wird, gilt dies schon deswegen, weil der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens als
      aus der Sicht des Klägers erfolglos geschildert wird; das Landgericht Hamburg habe sich für
      nicht zuständig erklärt. Soweit darüber hinaus berichtet wird, dass „zuvor“ das Hamburger
      Oberlandesgericht „in einem anderen Verfahren“ entschieden habe, dass es unzulässig sei, den
      Kläger und seine Frau als Inoffizielle Mitarbeiter der Stasi zu bezeichnen, lässt dies den Leser
      allenfalls etwas ratlos zurück. Auch in der Gesamtschau der Passage bleibt das Verständnis
      erhalten, dass der Kläger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS gewesen sei. Dies folgt schon daraus,
      dass kein Grund dafür genannt wird, weswegen das Gericht die Bezeichnung des Klägers als IM
      als unzulässig angesehen hat, so dass offen bleibt, ob das Gericht davon überzeugt war, dass
      der Kläger kein IM war, oder ob das Gericht aus anderen Gründen zu dieser Entscheidung
      gelangt war. Wenn nun zum einen berichtet wird, dass ein Forscher der Stasi-Unterlagenbehörde
      in Erfahrung gebracht habe, dass das MfS den Kläger mit IM Bob „in Verbindung bringe“, und zum
      anderen berichtet wird, dass ein Gericht entschieden habe, dass es unzulässig sei, den Kläger
      als IM zu bezeichnen, dies zudem „in einem anderen Verfahren“, das also nicht gegen den zuvor
      zitierten Forscher gerichtet war, lässt der abschließende knappe Hinweis auf das gerichtliche
      Verfahren die zuvor als feststehend berichtete Behauptung nicht einmal als wiederum offen oder
      doch ungeklärt erscheinen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass es dem Kläger offenbar trotz
      seiner IM-Tätigkeit gelungen sei, einem anderen zu untersagen, ihn als IM zu bezeichnen.
      2. Die Behauptung, dass der Kläger IM „Bob“ gewesen sei, ist prozessual unwahr. Die Beklagte
      324 O 290/22 – Seite 7 –
      trägt für die Wahrheit dieser Behauptung nichts vor. Mit der Bezugnahme auf Berichterstattungen
      von Dritten kann die Beklagte die Wahrheit der Behauptung nicht beweisen.
      Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das sogenannte Laienprivileg
      berufen. Bereits aufgrund der erheblichen Bedeutung von „Wikipedia“, deren Inhalte zum einen
      regelmäßig sehr prominent auf Google-Ergebnisseiten erscheinen, und denen zum anderen
      aufgrund der transparenten Art Weise der Entstehung und Bearbeitung der Artikel eine erhebliche
      Glaubwürdigkeit zukommt, kann die Beklagte sich nicht darauf zurückzuziehen, dass die Autoren
      den von ihnen verfassten Wikipedia-Artikeln ohne weitere Prüfung Inhalte von Presseberichten
      zugrunde legen könnten.
      3. Es liegt auch die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche
      Wiederholungsgefahr vor. Zwar treffen die Beklagte als Host-Provider Handlungspflichten erst
      dann, wenn sie auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird. In derjenigen Verletzungshandlung,
      die Gegenstand der erstmaligen Aufforderung zur Beseitigung der Rechtsverletzung ist, kann
      daher keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines
      Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist
      vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer
      derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 17.08.2011 – I ZR 57/09, GRUR
      2011, 1038 Rn. 39).
      Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen eine Klage verteidigt und dabei die Auffassung
      äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist dabei nicht ohne Weiteres als
      eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet, wenngleich unter
      Umständen auch in Erklärungen, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen
      Verfahren abgegeben werden, eine Berühmung liegen kann, aus der die unmittelbar oder in naher
      Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist (BGH aaO. Rn. 44). Im
      vorliegenden Fall hat die Beklagte allerdings im gerichtlichen Verfahren erklärt, dass die
      streitgegenständliche Passage nicht wieder eingestellt werde, so dass allein in der Verteidigung
      gegen die Klage keine Gefahr weiterer Begehungen zu sehen ist.
      Eine die Wiederholungsgefahr begründende Rechtsverletzung der Beklagten liegt im
      vorliegenden Fall allerdings darin, dass die Beklagte lange Zeit untätig blieb, obwohl sie vom
      Kläger bereits am 03.09.2021 aufgefordert wurde, die streitgegenständliche Passage zu
      entfernen. Erst auf erneute Aufforderung am 06.07.2022, die nunmehr noch mit der Aufforderung
      zur Zahlung einer Geldentschädigung verbunden war, erfolgte noch am gleichen Tag die
      Löschung der Passage. Der Umstand, dass die Beklagte rund 10 Monate untätig blieb und
      sodann erst auf erneute Aufforderung eine Löschung vornahm, stellt eine Verletzung der sie
      treffenden Prüflichten dar und begründet daher eine Wiederholungsgefahr. Diese
      Wiederholungsgefahr hätte die Beklagte nicht durch bloße Löschung, sondern nur durch die
      Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen können.
      II. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823
      Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG besteht nicht.
      Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet dann einen
      Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt
      und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine
      so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer
      Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls
      beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass
      324 O 290/22 – Seite 8 –
      und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH
      Urt. v. 15.09.2015 – VI ZR 175/14, Rn. 38).
      Eine unwahre Bezeichnung als IM kann grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung
      begründen. Im vorliegenden Fall ist die Schwere des Eingriffs allerdings bereits dadurch
      gemindert, dass die Behauptung, der Kläger sei ein IM gewesen, nicht offen, sondern lediglich
      verdeckt aufgestellt wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine
      Verteidigung gegen Behauptungen, die lediglich verdeckt aufgestellt werden, unter Umständen
      noch schwieriger ist als gegen offen aufgestellte Behauptungen.
      Ausschlaggebend ist allerdings, dass die Beklagte nicht diejenige ist, die die Äußerung selbst
      getätigt hat. Sie haftet in ihrer Funktion als Betreiberin von Wikipedia als Hostprovider und damit
      als mittelbare Störerin. Ihre auf Unterlassung gerichtete Haftung ist nicht darauf gestützt, dass sie
      die Äußerung selbst getätigt hätte, sondern darauf, dass sie es unterlassen hat, die Äußerung auf
      einen hinreichend konkreten Hinweis des Klägers rechtzeitig zu entfernen. Das zögerliche
      Verhalten der Beklagten stellt in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung dar, die einen
      Unterlassungsanspruch begründet. Diese Pflichtverletzung ist allerdings nicht derart
      schwerwiegend, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nur durch
      Zahlung einer Geldentschädigung aufgefangen werden könnte.
      III. Dem Kläger steht schließlich ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für
      die Abmahnung vom 06.07.2022, soweit diese auf Unterlassung gerichtet war, aus § 823 Abs. 1
      BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Zu diesem Zeitpunkt lag die Pflichtverletzung der
      Beklagten bereits vor, da die Beklagte auf die schon zuvor erfolgte Aufforderung vom 03.09.2021
      untätig geblieben war. Die Rechtsverfolgung stellt sich daher als notwendig und angemessen dar.
      Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 20.000 € – unter Abzug von 5.000 € wegen
      des unbegründeten Geldentschädigungsverlangens – ergibt sich ein Anspruch in Höhe von
      1.295,43 € (1,3 Geschäftsgebühr: 1.068,60 €; Auslagenpauschale: 20,00 €; USt: 206,83 €).
      IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO, 48 Abs. 2
      GKG.
      Dr. Schwill Dr. Sachse Dr. Khan Durani
      Vorsitzender Richter
      am Landgericht
      Richter
      am Landgericht
      Richterin
      am Landgericht
      Für die Richtigkeit der Abschrift
      Hamburg, 13.12.2023
      Descher, JSekr´in
      Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
      324 O 290/22 – Seite 9 –

  2. Inbesondere haben wir es hier zu tun mit dem BfA und BND-Zuträger “Tohma”, der sich der Wikipedia bedient.
    ____________________________________________________

    MarkusKompa Rechtsanwalt FachanwaltfürUrheber-undMedienrecht

    Geißelstr. 11 50823 Köln
    Tel: 49-221-29960001 Fax: 49-221-29960002 info@kanzleikompa.de

    Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn
    DE41 3705 0198 1933 0008 36 COLSDE33XXX
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    RAMarkus Kompa Geißelstr. 11 50823 Köln Landgericht Hamburg
    Sievekingplatz 1 20355 Hamburg via beA

    IhreZeichen, IhreNachricht vom UnserZeichen, unsereNachrichtvom 63/20

    Telefon, Name
    (0221) 29960001, Kompa

    Datum 11.07.2022

    Deuling ./. Wikimedia

    Klage

    des Herrn Wolfgang H. Deuling, Graurheindorfer Str. 16, 53111 Bonn,

    – Klägers –

    gegen

    Wikimedia Foundation Inc., 1 Montgomery Street, Suite 1600, San Francisco, CA94104, USA,
    – Beklagte –

    wegen: Persönlichkeitsrecht,

    vorläufiger Streitwert: 25.000,-€.

    In der mündlichen Verhandlung werde ich voraussichtlich beantragen:

    I.

    Die Beklagte hat es ab sofort zu unterlassen,

    im Bezug auf den Kläger

    selbst oder durch Dritte den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe für das Ministerium

    für Staatssicherheit gearbeitet
    11. Juli 2022 Seite 2 von 28

    1. durch die Zwischenüberschrift „Ministerium für Staatssicherheit“

    wie geschehen unter der URL https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage

    K 01;

    2. durch den Text

    „Dieser [Helmut Müller-Enbergs] hatte im Rahmen einer Publikation der

    Stasiunterlagenbehörde zur Stasi-Hauptverwaltung Aufklärung (HV A) über zwei

    O-Quellen (Objektquellen) geschrieben: „Mit 951 Informationen nehmen die O-

    Quellen ,Bob’ und ,Petra’ (XV1471/65), die von der HV A des Ministeriums für

    Staatssicherheit der DDR mit Wolfgang und Barbara Deuling in Verbindung

    gebracht wurden, den Rang drei im Referat II/4 ein. Auf den Angestellten im SPD-

    Parteivorstand und die Angestellte der SPD-Bundestagsfraktion geht ein

    umfassender Einblick in die SPD zurück.“

    wie geschehen unter der URL https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling,

    Anlage K 01.

    II.

    Die Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu 1.) ein

    Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder

    Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.

    III.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5

    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren

    Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 5.000,00 €

    beträgt.

    IV.
    11. Juli 2022 Seite 3 von 28

    Die Beklagte hat die Kosten der Abmahnungen vom 03.09.2021 und vom 06.07.2022 aus

    einem Gegenstandswertv iHv 25.000,- €, mithin iHv 1.375,88 € zzgl. Zinsen iHv 5 %-

    Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu tragen.

    V.

    Die Beklagte trägt die Kosten.

    Weiter beantragt der Kläger,

    1. für den Fall nicht rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder der

    Säumnis ein Versäumnisurteil zu erlassen;

    2. Entscheidung im schriftlichen Verfahren;

    3. die Berufung zuzulassen;

    4. dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen;

    5. dem Kläger ein Rechtskraftszeugnis zu erteilen.

    Begründung:

    I. Tatsächliches

    1. Parteien

    1.1 Kläger/ Landgericht Hamburg 324 O 171/08

    Der Kläger war Mitarbeiter des Bundesvorstandes der SPD; von 1971 bis 1983 Referent im SPD-

    Parteivorstand in Bonn, 1983 bis 1988 Mitarbeiter der Friedrich-Ebert-Stifung. Er war u.a. an

    Freikäufen von Häftlingen aus der DDR beteiligt.

    Der Kläger und seine Frau wehren sich seit vielen Jahren gegen Verdächtigungen, sie seien

    Zuträger des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen. Quelle dieser unwahren Anschuldigungen

    ist eine mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.02.2010 – 324 O 171/08,

    bestätigt durch OLG Hamburg, Urteil vom 03.04.2011 – 7 U 26/10, untersagte Behauptung des
    11. Juli 2022 Seite 4 von 28

    Historikers Dr. Georg Herbstritt in dessen Publikation „Bundesbürger im Dienst der DDR-

    Spionage”, die im Jahr 2007 als Band in einer wissenschaftlichen Reihe der Behörde der

    Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen

    Demokratischen Republik (BStU) erschien. Dort heißt es auf Seite 63:

    „Der Politologe Helmut Müller-Enbergs hat in einem Aufsatz beschrieben, welche unter

    quantitativen Gesichtspunkten die ergiebigsten Quellen der einzelnen HVA-Abteilungen

    waren. Die Hälfte davon wurde in den neunziger Jahren angeklagt und ist somit unter den

    499 hier untersuchten West-IM zu finden.”In der Fußnote 174 auf Seite 63 zu dieser

    Textstelle heißt es: „174 Müller-Enbergs: Was wissen wir über die DDR-Spionage, 2003,

    Seite 47 bis 66; von den 46 bei Müller-Enbergs beschriebenen, besonders ergiebigen IM

    der HVA kommen die Folgenden auch in der vorliegenden Studie unter den 499 West-IM

    vor: („) B. und W.D. (IM „Petra”, IM „Bob”, Reg.-Nr. XV/147U65, 1965-1972 BV

    Schwerin, Abt. XV, seit 1972 EVA-Abt. II), (…) “Weiter heißt es auf Seite 315: „Faktisch

    blieb, es bei einer mäßigen Informationsausbeute, die Konopatzky mit solchen

    Spitzenquellen wie dem damaligen Bonner SPD-Vorsitzenden Rudolf Maerker (IM Max)

    oder dem Referenten im SPD-Bundesvorstand W.D. (IM Bob) kontrastiert, die für die HVA

    weitaus ergiebiger waren.”Im Personenregister auf Seite 445 heißt es; „D.W. 63, 315 ”

    .Der Kläger begehrt das Verbot, im Rahmen dieser Ausführungen namentlich als eine der

    ergiebigsten inoffiziellen Mitarbeiter (IM) der Hauptabteilung Aufklärung des

    Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (HVA) genannt zu werden. Auf

    Seite 69 des Buches heißt es: „ Wenn hier von West-IM oder von Bundesbürgern im Dienst

    der DDR-Staatssicherheit die Rede ist, so entspricht das weitgehend der Personengruppe,

    die das MfS als <>, als <>, bezeichnete.” Auf

    Seite 48 heißt es: „Eine Person funktionierte als Quelle und konnte als solche erfasst

    werden, wenn ein kontinuierlicher und zuverlässiger Kontakt bestand und Informationen

    gewonnen werden konnten. In den allermeisten Fällen erkannten die inoffiziellen

    Mitarbeiter den geheimdienstlichen Hintergrund, aber es gab auch Ausnahmen.”

    Beweis:
    11. Juli 2022 Seite 5 von 28

    Beiziehung der Akten des Landgerichts Hamburg 324 O 171/08, zur

    Veranschaulichung: Urteil vom 05.02.2010, Anlage K 02.

    Aus den im Urteil ersichtlichen Gründen ist die Schlussfolgerung jedoch unhaltbar. Die vage

    Verschwörungstheorie des Historikers Dr. Herbstritt veranlasste jedoch eine Vielzahl an meist

    voreingenommenen Personen zu gleichlautenden Vorwürfen, darunter sogar der renommierte

    Journalist Heribert Schwan und viele andere, die auf ihrer vorgefassten Meinung beharrten.

    Der Kläger sah sich daher zu einer Vielzahl an Verfahren genötigt.

    Eines dieser Verfahren richtete sich gegen die StaSI-Unterlagenbehörde sowie gegen deren Autor

    Herrn Helmut Müller-Enbergs wegen einer Publikation „Inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums

    für Staatssicherheit“, Juni 2011, Linksverlag. In diesem Buch wurde der Namen des Klägers oder

    dessen Ehefrau nicht genannt. Der Kläger und dessen Ehefrau waren jedoch erkennbar. Das

    Hanseatische OLG Hamburg folgt ihnen hierin, indem es die Behauptung für unzulässig erklärte,

    der Kläger und dessen Ehefrau seien als Bundesbürger bzw. Bundesbürgerin »wissentlich und

    willentlich für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR tätig gewesen«. OLG Hamburg,

    Urteile v. 3.5.2011 – Az. 7 U 27/10, S. 5, sowie 7 U 26/10, S. 5.

    Der Behördenleiter Roland Jahn hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das war

    ausreichend, da nunmehr die Publikation nicht mehr erscheinen konnte. Eine zunächst im falschen

    Rechtsweg gegen den Autor angestrengte Klage hatte sich damit auch erledigt, da eine private

    Wiederholung durch diesen wegen des Prozessergebnisses nicht zu erwarten war.

    Wie u.a. die Beklagte zutreffend berichtet, setzt sich der Kläger für ein Denkmal gegen die

    Bücherverbrennung ein. U.a. bei seinem Engagement hierbei, etwa beim Einwerben um Spenden

    wird er ständig auf seinen Wikipedia-Artikel angesprochen.

    1.2 Beklagte

    Die Beklagte ist Betreiberin der Wikipedia.
    11. Juli 2022 Seite 6 von 28

    Sie ist eine nichteuropäische juristische Person, die insbesondere selbst keine Grundrechte wie

    Meinungsfreiheit beanspruchen kann

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Online-Enzyklopädie Wikipedia eine besondere

    Glaubwürdigkeit genießt, obgleich bekannt ist, dass Änderungen theoretisch für jedermann

    möglich sind. Der Durchschnittsleser geht durch den Selbstkontrollmechanismus von einer

    gewissen Objektivität aus (OLG München, WRP 2012, 1145;

    Spindler/Schuster/Micklitz/Namysłowska, 4. Aufl. 2019, UWG § 5a) Rn 76.) Der Leser einer

    Enzyklopädie Wikipedia erwartet üblicherweise Fakten und keine Verdächtigungen (LG Berlin,

    Urteil vom 28.8.2018 – 27 O 12/17, ZUM 2019, 65). Der Inhalt eines manipulierten Artikels

    suggeriert eine Scheinobjektivität, wenn die für Wikipedia typische Darstellung von Streitständen

    unterbleibt. Der verschleiernde Charakter wird dabei nicht durch relativierende

    Diskussionsbeiträge beseitigt, weil diese vom durchschnittlichen Wikipedia-Nutzer nicht zur

    Kenntnis genommen werden (OLG München, WRP 2012, 1145;

    Spindler/Schuster/Micklitz/Namysłowska, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, UWG

    § 5a Rn. 77).

    Die Wikipedia ist insbesondere kein Meinungsforum. Da die Wikimedia-Stiftung als Betreiberin

    der Wikipedia-Domain ihren Sitz in Kalifornien hat, ist sie als ausländische juristische Person

    keine Grundrechtsträgerin der Presse- oder Rundfunkfreiheit (Dilling, Olaf: Persönlichkeitsschutz

    durch Selbstregulierung in der Wikipedia, ZUM 2013, 380). Für die Wikipedia-Autoren gelten die

    Sorgfaltsmaßstäbe nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Allgemeinen

    Grundsätzen entsprechend hat der Erklärende die Voraussetzungen des § 193 StGB darzutun und

    im Bestreitensfall zu beweisen (Gomille, Christian: Negatorische Haftung der Wikipedia-

    Betreiberin, ZUM 2019, 69). Auch der BGH unterscheidet Internetangebote mit nutzerbasierten

    Beiträgen dahingehend, ob der Betreiber Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und

    Repräsentativität hinsichtlich der Beurteilungen der Nutzerbeiträge für sich in Anspruch

    genommen hätte, oder ob er sich als ein Meinungsformum versteht und darstellt (BGH, Urteil vom

    14.1.2020 – VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587). Die Wikipedia beansprucht unstreitig einen

    neutralen Standpunkt und untersagt den Nutzern in den Artikeln eigene Meinungsbeiträge

    (Wikipedieregel: Keine Theoriefindung, Wikipediaregel: Neutraler Standpunkt).
    11. Juli 2022 Seite 7 von 28

    2 Vorgeschichte – Verfahren gegen die Beklagte Landgericht Hamburg 324 O 309/20

    Der Kläger musste nunmehr zur Kenntnis nehmen, dass der streitgegenständliche Wikipedia-

    Artikel die Lebensleistung des Klägers auf die Verdächtigung als vermeintlichen Stasi-Zuträger

    reduzierte. Der streitgegenständliche Artikel zu 1) erscheint bei einer Google-Suche nach dem

    Namen des Klägers an erster Position. Im Snippet wurde der Kläger jedenfalls bis 2021 wie folgt

    benannt:

    Wolfgang Hendrik Deuling (* 1941) ist ein ehemaliger Mitarbeiter im SPD-Bundesvorstand. Er und seine Frau Barbara wurden als Stasi-Quellen in der SPD …

    Beweis:

    1. richterlicher Augenschein einer damligen Google-Suche nach „Wolfgang

    Deuling“, Ausdruck zur Veranschaulichung, Anlage K 03;

    2. Sachverständigengutachten.

    In der von Google eingefügten Box, die sich aus dem Wikipedia-Artikel speist, stand:

    Wolfgang Hendrik Deuling ist ein ehemaliger Mitarbeiter im SPD-Bundesvorstand. Er und

    seine Frau Barbara wurden als Stasi-Quellen in der SPD während der 1970er und 1980er

    Jahre benannt. Wikipedia

    Beweis: Wie vor.

    Die auffällig tendenziöse Darstellung enthielt die Falschbehauptungen einer Pseudoquelle. Wie der

    Kläger weiter feststellen musste, wurde unter den o.g. URLs behauptet, der Kläger habe den

    großen Vaterländischen Orden der DDR in Silber bzw. Gold bekommen.

    Der Kläger bestreitet, dass er einen solchen Orden bekommen hätte.

    Als „Quelle“ wurde jeweils in einer Fußnote ein Beitrag der FAZ unter der URL http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/stasi-agenten-bei-der-spd-fuer-verdienste-um-volk-und-vaterland-
    11940566.html vom offenbar 28.10.2012 angeführt, wo jedoch lediglich steht:
    11. Juli 2022 Seite 8 von 28

    Stasi-Chef Erich Mielke erließ am 8. Februar 1980 den Befehl, „Bob“ mit dem

    Kampforden „Für Verdienste um Volk und Vaterland“ in Silber auszuzeichnen, (…)

    Beweis:

    1. richterlicher Augenschein der Quelle http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/stasi-

    agenten-bei-der-spd-fuer-verdienste-um-volk-und-vaterland-11940566.html vom offenbar

    28.10.2012, Ausdruck zur Veranschaulichung in Anlage 04;

    2. Sachverständigengutachten.

    Eine unterstellte Identität des Klägers mit „IM Bob“ wird hierdurch offenkundig nicht belegt, auch

    wenn der FAZ-Autor derartiges insinuiert.

    Der Kläger bestreitet die im streitgegenständlichen Artikel aufgestellte Behauptung, die Eheleute

    würden nicht bestreiten, dass die an die an DDR-Stellen übermittelten Informationen von ihnen

    kamen. Diese wird offenkundig ebenso wenig von der o.g. Quelle nicht gestützt.

    Bereits im einführenden Absatz wird der Kläger als vermeintlicher Stasi-Zuträger denunziert mit

    dem Satz „Er und seine Frau Barbara wurden als Stasi-Quellen in der SPD während der 1970er

    und 1980er Jahre benannt.“ Die Formulierung erweckt zwingend den unwahren Eindruck, als sei

    der Kläger in irgendeinem offiziellen oder anerkannten Dokument als „Stasi-Quelle“ benannt. Dies

    ist jedoch nicht der Fall, vielmehr wurde der Kläger nur als solcher denunziert. Die als Fußnote

    verlinkte Quelle führt ins Leere.

    Grundsätzlich besteht bei Zitaten eine Pflicht zur Vollständigkeit, wenn anderenfalls durch die

    Auslassungen ein falscher Anschein entsteht, vgl. KG Beschl. v. 19.5.2020 – 10 W 94/19,

    Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 139.

    Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der

    Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund

    rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim

    Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen
    11. Juli 2022 Seite 9 von 28

    können (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2003 – VI ZR 226/02 – juris; Senat, Urteil vom 09.

    Mai 2017 – 4 U 102/17 –, Rn. 32, juris).

    Besonders gravierend ist, dass diese Äußerung den Kläger bereits von Anbeginn an als Stasi-

    Spitzel brandmarkt und wie eine Überschrift eines Zeitungsartikel die Meinung der Leser über den

    Kläger prägt. Die Äußerung hat daher Prangerwirkung.

    Soweit an späterer Stelle im Artikel gnädig einige Gegenargumente gebracht werden, attributieren

    die Autoren der Beklagten diese als Vorbringen „des Anwalts“, was den Anschein von bloßen

    Schutzbehauptungen erweckt. Tatsächlich jedoch handelt es sich um Feststellungen der Gerichte,

    die im Übrigen für sich sprechen. Die Wiedergabe von Fakten, die für den Kläger streiten, bleibt

    insgesamt willkürlich und bietet nicht ansatzweise ein Ausmaß, welches den suggerierten

    scheinbar erheblichen Verdacht relativiert.

    Dieser suggerierte „offizielle“ Verdacht wird durch die Formulierung perpetuiert, die Ehefrau soll

    „ebenfalls Informationen für die Stasi beschafft oder weitergeleitet haben.“ Diese Formulierung

    beinhaltet die scheinbar feststehende Behauptung, dass der Kläger Informationen für Stasi

    beschafft habe und ist definitiv vorverurteilend. Als scheinbare Quelle beruft sich der Autor

    ausgerechnet auf das Urteil des OLG Hamburg, das im Gegenteil feststellte, dass die Stasi-

    Unterlagen gerade keine belastbare Grundlage für einen erheblichen Verdacht sind.

    Auch die Formulierung „Das Ehepaar Deuling soll für die Lieferung großer Mengen sensibler

    Informationen aus der SPD-Spitze an den DDR-Spionagedienst verantwortlich gewesen sein“ ist

    jedenfalls im Kontext zu den anderen Äußerungen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, da

    sie vorverurteilend ist und den sehr vagen Anfangsverdacht überstrapaziert.

    Auch die Behauptung, dass das Gericht bestätigt habe, Informationen aus Umfeld des Klägers

    seien an die Stasi gelangten, ist eine unwahre Tatsachenbehauptung. Weder bestätigt dies das Urteil

    noch war dies objektiv der Fall, es sei denn, „Umfeld“ sei beliebig weit zu definieren. Zu etlichen

    der IM Bob und Petra zugeschlagenen Informationen hatte der Kläger keinen Zugang.

    Die Formulierung, 2012 klagten „Bob“ und „Petra“ erneut gegen ihre Nennung als Stasi-Spitzel,

    kann vom Leser nicht anders als Tatsachenbehauptung verstanden werden, der Kläger sei mit IM
    11. Juli 2022 Seite 10 von 28

    Bob identisch. Sie wurden gemäß der dortigen Quelle einem hämischen Zeitungsartikel entlehnt.

    Spott und Sarkasmus sind jedoch keine Stilmittel, die ein Leser einer Enzyklopädie erwartet. Ganz

    offensichtlich geht es den Autoren um Prangerwirkung.

    Der Beklagte genießt bundesweit einen hohen Bekanntheitsgrad, in Hamburg nicht zuletzt wegen

    der dort geführten Prozesse. Der Kläger wird häufig auf die Unterstellungen in der Wikipedia

    angesprochen.

    Die Beklagte verbreitete über den Kläger die in Anlage K1 befindlichen Inhalte.

    Die böswillige Intention der wirkmächtigen Bearbeiter wird offenkundig, wenn man sich die

    Diskussionsseite und die Versionsverlauf ansieht. So werden dort offenkundig zutreffende und

    korrigierende Informationen kommentarlos gelöscht.

    Das Landgericht Hamburg verurteilte die Beklagte mit

    rechtskräftigem Urteil vom 23.07.2021 – 324 O 309/20, Anlage K 05,

    dass diese es zu unterlassen hat,

    im Bezug auf den Kläger

    selbst oder durch Dritte die folgenden Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

    1. „Gleichzeitig soll er als „IM Bob“ mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR

    zusammengearbeitet haben, der 1980 den Kampforden „Für Verdienste um Volk und

    Vaterland“ der Deutschen Demokratischen Republik in Silber bekam.“

    wie geschehen unter der URL https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage K

    1;

    2. „1982 bekam „IM Bob“ den Kampforden „Für Verdienste um Volk und Vaterland“ in

    Gold.“

    wie geschehen unter der URLhttps://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage K

    1;
    11. Juli 2022 Seite 11 von 28

    3. „Ordensträger (…) 1982: Wolfgang Deuling (IM Bob)“

    wie geschehen unter der URLhttps://de.wikipedia.org/wiki/Kampforden _%E2%80%9EF

    %C3%BCr_Verdienste_um_Volk_und_Vaterland%E2%80%9C#Ordenstr%C3%A4ger,

    Anlage K 2;

    4. „Die Eheleute bestreiten nicht, dass die an die an DDR-Stellen übermittelten

    Informationen von ihnen kamen, sondern nur, dass sie „bewusst und gewollt für das

    Ministerium für Staatssicherheit der DDR gearbeitet“ hätten.[4]”

    wie geschehen unter der URLhttps://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage K

    1;

    5. „Er und seine Frau Barbara wurden als Stasi-Quellen in der SPD während der 1970er

    und 1980er Jahre benannt.“

    wie geschehen unter der URLhttps://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage K

    1;

    6. „Seine Frau, Barbara Deuling, war als Angestellte der SPD-Bundestagsfraktion tätig und

    soll unter dem Decknamen „IM Petra“ ebenfalls Informationen für die Stasi beschafft oder

    weitergeleitet haben.“

    wie geschehen unter der URLhttps://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage K

    1;

    7. „Das Ehepaar Deuling soll für die Lieferung großer Mengen sensibler Informationen aus

    der SPD-Spitze an den DDR-Spionagedienst verantwortlich gewesen sein.“

    wie geschehen unter der URLhttps://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage K

    1;

    8. „Diese Bezeichnung mit Klarnamen wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht

    untersagt, zugleich aber bestätigt, dass Informationen aus Deulings Umfeld an die Stasi

    gelangten.“

    wie geschehen unter der URL https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage K

    1;

    9. „2012 klagten „Bob“ und „Petra“ erneut gegen ihre Nennung als Stasi-Spitzel, diesmal

    durch Helmut Müller-Enbergs in Hauptverwaltung A“.

    wie geschehen unter der URL https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, Anlage K

    1.
    11. Juli 2022 Seite 12 von 28

    3. Streitgegenstand

    Die Beklagte änderte daraufhin den Beitrag unter der URL

    https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deulingwie folgt:

    Im Jahr 2013 führte Deuling vor dem Hamburger Landgericht einen Prozess gegen den

    Forscher der Stasiunterlagenbehörde Helmut Müller-Enbergs. Dieser hatte im Rahmen

    einer Publikation der Stasiunterlagenbehörde zur Stasi-Hauptverwaltung Aufklärung über

    zwei O-Quellen (Objektquellen) geschrieben: „Mit 951 Informationen nehmen die O-

    Quellen ,Bob’ und ,Petra’ (XV1471/65), die von der HV A des Ministeriums für

    Staatssicherheit der DDR mit Wolfgang und Barbara Deuling in Verbindung gebracht

    wurden, den Rang drei im Referat II/4 (also drittwichtigste Quelle zur SPD – d. Red.) ein.

    Auf den Angestellten im SPD-Parteivorstand und die Angestellte der SPD-

    Bundestagsfraktion geht ein umfassender Einblick in die SPD zurück.“ Das Hamburger

    Gericht wies die Klage zurück.[24] Deuling wehrt sich seit jeher gegen den Vorwurf und

    versucht immer über den Gerichtsweg eine Thematisierung zu verhindern.[25]

    Von diesem Sachverhalt wurde Ihr Rechtsanwalt Schlüschen gemäß § 10 TMG in Kenntnis

    gesetzt.

    Schreiben vom 24.07.2021 an Rechtsanwalt Schlüschen, Anlage K 06.

    Am 01.07.2021 hatte ein Benutzer „Thoma“ die Zwischenüberschrift „Ministerium für

    Staatssicherheit“ eingefügt (der in der Abmahnung nicht ausdrücklich erwähnt wurde).

    Beweis:

    richterlicher Augenschein der URL https://de.wikipedia.org/w/index.php?

    title=Wolfgang_Deuling&diff=224147437&oldid=224147091, Screenshot in Anlage K 07.
    11. Juli 2022 Seite 13 von 28

    Der Kläger ließ die Beklagte daraufhin erneut anwaltlich abmahnen.

    Beweis: Abmahnschreiben des Klägers vom 03.09.2021, Anlage K 08.

    Die infame Zwischenüberschrift war der Beklagten aufgrund der Abmahnung bekannt bzw. hatte

    die Beklagte Anlass, den Beitrag zu überprüfen.

    Die Beklagte reagierte gegenüber dem Kläger weder durch Erklärung noch Ausgleich der

    Kostennote.

    Die Beklagte stellt gegenwärtig die Sache wie streitgegenständlich dar:

    Ministerium fürStaatssicherheit

    Im Jahr 2013 führte Deuling vor dem Landgericht Hamburg einen Prozess gegen den Forscher der Stasiunterlagenbehörde Helmut Müller-Enbergs. Dieser hatte im Rahmen einer Publikation der Stasiunterlagenbehörde zur Stasi-Hauptverwaltung Aufklärung (HV A) über zwei O-Quellen (Objektquellen) geschrieben: „Mit 951 Informationen nehmen die O-Quellen ,Bob’ und ,Petra’ (XV1471/65), die von der HV A des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR mit Wolfgang und Barbara Deuling in Verbindung gebracht wurden, den Rang drei im Referat II/4 ein. Auf den Angestellten im SPD-Parteivorstand und die Angestellte der SPD-Bundestagsfraktion geht ein umfassender Einblick in die SPD zurück.“ Das Hamburger Gericht erklärte sich in dieser Sache für nicht zuständig, da Müller-Enbergs in hoheitlichem Auftrag tätig gewesen sei und Klage vor dem Berliner Verwaltungsgericht erhoben werden müsse.[15] Zuvor hatte das Hamburger Oberlandesgericht in einem anderen Verfahren entschieden, dass es unzulässig sei, Deuling und seine Frau als Inoffizielle Mitarbeiter der Stasi zu bezeichnen.[16]

    Beweis:

    richterlicher Augenschein der URL https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling, zur

    Veranschaulichung: Screenshot in Anlage K 01.

    Die Verdächtigung über den Kläger macht fast die Hälfte des Artikels aus. Sie bildet den einzigen

    Unterpunkt.

    Der Bericht über den Prozess des Klägers ist irreführend und vorverurteilend.
    11. Juli 2022 Seite 14 von 28

    Der Abschnitt ist – als einziger – mit einer eigenen Überschrift „Ministerium für Staatssicherheit“

    versehen. Diese Überschrift suggeriert zwingend, der Kläger habe für das MfS gearbeitet.

    Schlüssig hätte die Überschrift allenfalls „Klagen gegen Verdächtigung einer Zusammenarbeit mit

    dem Ministerium für Staatssicherheit“ lauten dürfen.

    80 % des Unterpunkts kaprizieren sich auf den Bericht über die im falschen Rechtsweg erhobene

    Klage gegen Herrn Müller-Enbergs. Nur im letzten Satz wird eine ungleich wesentlichere Klage

    genannt, die für den Kläger vorteilhaft ausging.

    Die Beklagte schiebt auch Herrn Müller-Enbergs ein frei erfundenes Zitat unter. Dieser hat nicht

    geschrieben: „Mit 951 Informationen nehmen die O-Quellen ,Bob’ und ,Petra’ (XV1471/65), die

    von der HV A des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR mit Wolfgang und Barbara Deuling

    in Verbindung gebracht wurden, den Rang drei im Referat II/4 ein. Auf den Angestellten im SPD-

    Parteivorstand und die Angestellte der SPD-Bundestagsfraktion geht ein umfassender Einblick in

    die SPD zurück.“ Dieses „Zitat“ steht in keinem Buch, weder von Herbstritt noch von Müller-

    Enbergs.

    Die Darstellung ist auch irreführend, denn auch ohne Urteil dürfte Herr Müller-Enbergs den Kläger

    nicht entsprechend bezeichnen. Es wird absichtlich unterschlagen, dass diese angegriffene unwahre

    Behauptung dem Verlag und der Arbeitgeberin des Herrn Müller-Enbergs erfolgreich und

    rechtskräftig untersagt wurde und der weitere Rechtsstreit gegen Müller-Enbergs nur aufgrund

    eines Verfahrensfehlers verloren wurde, in der Sache aber offenkundig begründet war. Eine

    Weiterführung des Verfahrens auch gegen Müller-Enbergs, die im Verwaltungsrechtsweg hätte

    erfolgen müssen, hatte sich damals erledigt, da gegen dessen Verlag bereits ein Urteil in

    Rechtskraft erwachsen war, eine Wiederholung der Äußerung in dieser Form also nicht mehr zu

    erwarten war. Zudem war der damalige Anwalt des Klägers inzwischen tödlich erkrankt.

    Zweifellos wäre auch eine weitere Klage gegen Müller-Enbergs im Sinne des Klägers entschieden

    worden. Soweit bekannt, hat Herr Müller-Enbergs die unwahre Behauptung auch nicht mehr

    wiederholt.

    Die Beklagte berichtet auch nur von zwei Prozessen vor dem Landgericht Hamburg, obwohl der

    Kläger dort eine Vielzahl entsprechender Verfahren führte und in praktisch allen Fällen Recht

    bekam.
    11. Juli 2022 Seite 15 von 28

    Bezeichnend ist, dass die Beklagte auch den gegen sie (!) geführten Prozess unterschlägt – der in

    allen neun Punkten erfolgreich war.

    Der Beitrag ist vorverurteilend und enthält insbesondere nicht die der Beklagten durch den gegen

    diese geführten Prozess bekannten entlastenden Aspekte. Die Beklagte erwähnt nicht einmal, dass

    der Kläger die Verdächtigungen vehement bestreitet und eine eidesstattliche Versicherung abgab

    diesbezüglich, sondern stellt ihn als eine Art Querulant hin, der anderen eine Bezeichnung etwa m

    mit juristischen verbieten möchte.

    Der Beitrag erweckt jedoch zwingend den Eindruck, als sei der Kläger vor Gericht mit seinem

    Anliegen gescheitert und der infame Verdacht stattdessen doch berechtigt. Es ist kein sachlicher

    Grund erkennbar, warum in einer Enzyklopädie ausgerechnet ein verlorener Prozess herausgepickt

    wird, die gewonnenen jedoch unterschlagen werden.

    Der Kläger hoffte auf Einsicht und appellierte mehrfach an die deutsche Sektion Wikimedia e.V..

    Diese nimmt für die Beklagte Spenden ein, von denen sie den Großteil jedoch selbst behält.

    Juristisch ist der Verein bekanntlich getrennt, tatsächlich allerdings sind praktisch alle

    Vereinsmitglieder Admins oder einflussreiche Bearbeiter der deutschsprachigen Wikipedia. Der

    Vorsitzende von Wikimedia Deutschland e. V. lehnte ein Tätigwerden ab.

    Der Unterzeichner sandte erneut eine Abmahnung aus.

    Beweis: Abmahnung vom 06.07.2022, Anlage K 09.

    Der Abschnitt wurde daraufhin unverzüglich mit dem Kommentar „WP:BIO In dieser Form eine

    abmahnfähige Wiederholung des Vorwurfs“ von Benutzer:O.Koslowski entfernt, der sich auf

    seiner Nutzerseite als Mitglied des Wikimedia-Support-Teams zu erkennen gibt. Eine direkte

    Antwort erfolgte bislang nicht. Die Frist für Unterlassungsverpflichtungserklärung und

    Schadensersatzzahlung wird nicht abgewartet, da die Beklagte erfahrungsgemäß vorgerichtlich

    keine Zugeständnisse macht und eine Zustellung der Klage in den USA vor Fristablauf ohnehin

    nicht zu erwarten ist.
    11. Juli 2022 Seite 16 von 28

    Der gesamte beanstandete Abschnitt hat keine andere Funktion, als den Kläger an den Pranger zu

    stellen.

    Der Kläger leidet seit Jahren unter dem Kesseltreiben, das seit einem Jahrzehnt ausschließlich, aber

    bemerkenswert hartnäckig von der Beklagten ausgeht. Die Beklagte zeigt keinerlei Einsicht.

    II. Rechtliches

    1. Zuständigkeit

    Für den vorliegenden Rechtsstreit folgt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

    entsprechend § 39 ZPO, der auf die internationale Zuständigkeit entsprechend anzuwenden ist

    (BGH GRUR 2013, 751 = NJW 2013, 2348 Tz. 7 a. E. – Autocomplete-Funktion; BGH NJW

    1987, 3181, 3182).

    Das anwendbare Recht bestimmt sich vorliegend nach den Art. 40 ff. EGBGB, da die

    außervertraglichen Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach Art. 1

    Abs. 2 g) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO)

    von deren Anwendungsbereich ausgenommen worden sind, und § 3 TMG, abgesehen davon, dass

    er keinen kollisionsrechtlichen Gehalt hat (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 25 ff. – http://www.rainbow.at II),

    nicht einschlägig ist, weil die Beklagte ihren Sitz nicht im Geltungsbereich der Richtlinien

    2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten hat (zum Ganzen: BGH,

    GRUR 2012, 311 Tz. 14).

    Maßgebend ist hier Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich

    daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (BGH, a.a.O., Tz. 15).

    Im vorliegenden Fall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der

    Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB in

    der Klageschrift dadurch ausgeübt hat, dass er sich ausdrücklich auf deutsche Rechtsnormen (§§

    823 Abs. 1, 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) berufen hat. Ihm stand

    ein solches Bestimmungsrecht auch zu, weil der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche

    Erfolgsort in Hamburg liegt und mithin hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist; sein

    Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung kollidiert auch im Inland mit
    11. Juli 2022 Seite 17 von 28

    dem Interesse der Beklagten bzw. des Autors des beanstandeten Beitrags, ein deutsches Publikum

    über den Kläger zu informieren (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung, BGH, a.a.O., Tz. 15 ff.

    unter II. 2. b) der Gründe).

    Die Beklagte haftet als Störerin, weil sie trotz der spätestens durch die Zustellung der Klageschrift

    bewirkten Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht reagiert und

    den beanstandeten Absatz des Artikels über den Kläger in der von ihr betriebenen Online-

    Enzyklopädie unverändert gelassen hat.

    Aufgrund der gerichtsbekannten Funktionsweise der Online-Enzyklopädie der Beklagten kann

    ebenso wenig wie bei einem unter einer Internet-Adresse betriebenen Informationsportal, bei dem

    eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt wird (für diesen Fall ein Zu-Eigen-Machen

    verneinend BGH GRUR 2012, 751 Tz. 1, 11 ff. – RSS-Feeds, insbesondere Tz. 12), ein Zu-Eigen-

    Machen angenommen werden. Insofern kann für die Beklagte nichts anderes gelten als für einen

    Host-Provider, welcher die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für einen Blog zur

    Verfügung stellt, für den der Bundesgerichtshof ein Zu-Eigen-Machen ebenfalls verneint hat (BGH

    GRUR 2012, 311 Tz. 3, 20 – Blog-Eintrag). Ausdrücklich im Hinblick auf die Online-

    Enzyklopädie der Beklagten hat i. d. S. auch das Landgericht Köln (ebenda) entschieden.

    Die Beklagte trifft eine Störerhaftung nach den Grundsätzen, welche der Bundesgerichtshof in den

    Entscheidungen Blog-Eintrag (GRUR 2012, 311 Tz. 20 ff.) und RSS-Feeds (NJW 2012, 2345 =

    GRUR 2012, 751 Tz. 17 ff.) für andere Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische

    Infrastruktur und den Speicherplatz für Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal

    betreiben. Danach setzt die Störerhaftung die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus, wobei

    der Host-Provider nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der

    Veröffentlichung auf evtl. Rechtsverletzungen zu überprüfen, er vielmehr erst verantwortlich wird,

    sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Host-Provider auf

    eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige

    Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist (BGH GRUR 2012, 311

    Tz. 24 – 27; BGH GRUR 2012, 751 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 751 Tz. 30 – Autocomplete-

    Funktion). Diese Maßstäbe sind auch auf die Beklagte hinsichtlich der von dieser betriebenen

    Online-Enzyklopädie anzuwenden (Beckscher Kommentar zum Recht der Telemediendienste –

    Jandt, a.a.O., § 10 TMG Rn. 79; LG Berlin ZUM-RD 2012, 160 Rn. 21 in Juris und ZUM-RD

    2012, 399 Rn. 74 f. in Juris, LG Tübingen a.a.O., Rn. 36 f. in Juris, ebenso bereits Strauß, ebenda).
    11. Juli 2022 Seite 18 von 28

    Das angerufene Gericht ist zuständig, da auch in Hamburg ein Interesse am Kläger besteht und er

    auch konkret betroffen ist.

    2. Unterlassung

    Der Kläger hat nach deutschem Recht Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004, 823 iVm Art.. 2

    Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie iVm § 824 BGB bzw. § 186 StGB.

    Die Äußerungen stellen sich als üble Nachrede und Kreditschädigung dar. Sie verletzen auf

    rechtswidrige Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblicher Weise, die er

    nicht hinnehmen muss. Der Beweis für das Vorliegen streitiger Tatsachen, die eine Person

    herabsetzen, obliegt dem Äußernden, vgl. § 186 StGB.

    Als Plattformbetreiber haftet die Beklagte für Rechtsverstöße jedenfalls ab Kenntnis, Landgericht

    Berlin, Urteil v. 28.08.2018 – Az.: 27 O 12/17; OLG Stuttgart U.v. 2.10.2013 – Az. 4 U 78/13.

    Zurechenbare Kenntnis von dem Beitrag iSd § 10 TMG hatte die Beklagte bereits durch das

    Schreiben an den Kollegen Herrn Schlüschen. Kenntnis lag der Beklagten spätestens durch die

    Abmahnungen vor. Soweit einige der Äußerungen nicht abgemahnt waren, sind diese jedoch in

    ihrer Problematik kerngleich, zumal spätestens mit Zustellung der Klageschrift Kenntnis vorliegt.

    Weitere Abmahnungen waren wenn Sinnlosigkeit entbehrlich.

    Die Beklagte kann sich insbesondere nicht, wie sie es im vorigen Prozess versuchte, auf das Recht

    zur Verdachtsberichterstattung berufen.

    Ein solches steht ihr als nicht europäische juristische Person schon nicht zu, da sie weder deutsche

    noch europäische Grundrechtsträgerin ist.

    Zudem wären die strengen Voraussetzungen zur Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, da

    die Argumente des Klägers keinen Niederschlag im Beitrag fanden .

    Steht wie im vorliegenden Fall die Begehung einer Straftat nicht wegen einer rechtskräftigen

    Verurteilung gem. § 190 S. 1 StGB fest und geht es daher nicht nur noch um die rückblickende

    Bewertung der Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung, muss die Presse bei

    einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung vor allem mit Blick auf die Wahrnehmung
    11. Juli 2022 Seite 19 von 28

    berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen.

    Insbesondere muss eine Konfrontation erfolgen und etwa ein Dementi berichtet werden (BGH Urt.

    v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW2022, 940).

    Die irreführende Überschrift ist zudem vorverurteilend, denn der Kläger hat nun einmal nicht für

    das MfS gearbeitet.

    3. Geldentschädigung

    Der Kläger hat wegen der Vielzahl der Unterstellungen und Schmähungen des Beklagten

    Anspruch auf Kompensation der nicht materiellen Schäden, die er durch die Äußerungen des

    Beklagten erlitten hat. Der Kläger kann vom Beklagten daher die Zahlung einer Entschädigung aus

    den §§ 823 Abs. 1, 253 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung von BVerfG und BGH begründet die Verletzung des

    allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um

    einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise

    befriedigend aufgefangen werden kann.

    Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen

    Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit

    der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber

    nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus.

    Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis

    anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle

    Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall,

    wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff

    handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.

    Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die

    Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des

    Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 – Esra; BGH AfP2012, 260,

    juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., §§ 33 ff. KUG,

    Rn. 22). Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW
    11. Juli 2022 Seite 20 von 28

    1996, 985, 987 – Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das

    Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die

    grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede

    Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer

    Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher

    nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG

    Köln, Urt. v. 10.10.2012 – 28 O 195/12 Rn. 23 – juris). Einen Gesichtspunkt für die Frage, ob ein

    derart schwerwiegender Eingriff vorliegt, stellt auch die Form der Berichterstattung dar. Zeigt das

    Bildnis den Betroffenen in einer Position, die geeignet ist, ihn der Lächerlichkeit preiszugeben,

    kann dies für das Bedürfnis einer Entschädigung sprechen. Gleiches gilt für die zugehörige

    Textberichterstattung, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in den Augen der Öffentlichkeit in ein

    ungünstiges Licht zu rücken (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1273; LG Köln, Urt. v.

    10.10.2012 – 28 O 195/12). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter

    Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden

    Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar

    ausschließen können (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 – Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-

    Rn. 15).

    Auch schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine Verbreitung nicht

    erweislicher Tatsachen können einen Anspruch auf Geldentschädigung auslösen, vgl.

    Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Auf. 2019, Rn. 32.47; LG Hamburg AfP 1994, 163; OLG Hamm

    NJW-RR 1993, 735; OLG München NJW-RR 1996, 1365. Bei unwahren Mitteilungen kommt es

    für eine Zubilligung von Geldentschädigung darauf an, ob diese das Persönlichkeitsbild wesentlich

    beschädigen bzw. geeignet sind, den Ruf des Betroffenen erheblich zu beeinträchtigen, vgl.

    Götting/Schertz/Seitz-Seitz, Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn 15. Auch eine gewichtige

    Beeinträchtigung des künstlerischen und des politischen Rufs kann zu einer Geldentschädigung

    führen, vgl. Seitz aaO, Rn 14. Zulässige Merkmale sind das Ausmaß der Verbreitung und eine

    besondere Hartnäckigkeit, vgl. Seitz aaO, Rn 25 mwN; Paschke/Berlit/Meyer/Kröner-Wanckel,

    Medienrecht, 4. Aufl. 2020, 43. Abschnitt Geldentschädigung, Rn. 36. Auch eine Kette von nur

    drei aufeinander folgenden Verdachtsberichtserstattungen ist als schwere

    Persönlichkeitsrechtsverletzung beurteilt worden, OLG Hamburg, NJW-RR 2006, 1707; OLG

    Köln Urteil vom 3.11.2016 – 15 U 66/16.
    11. Juli 2022 Seite 21 von 28

    Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung so schwer wiegt, dass die Zubilligung einer

    Geldentschädigung geboten ist, hängt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände von der

    Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad

    des Verschuldens ab. Eben diese Kriterien sind auch für die Höhe der zuzuerkennenden

    Geldentschädigung von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014,

    2029 m. w. N..

    Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung kann sich auch daraus ergeben, wenn die

    jeweiligen Einzelveröffentlichungen nicht die Eingriffsintensität haben, die diese Sanktion

    rechtfertigen könnte. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung kann sich schließlich aus

    Kumulationsgesichtspunkten ergeben. So können für sich genommen minder schwere Verstöße bei

    einer hartnäckigen Zuwiderhandlung zu einer Geldentschädigung führen. Dieser Grundsatz hat in

    Bezug auf verschiedene Wortberichterstattungen über einen rechtskräftig vom Vorwurf der

    Vergewaltigung freigesprochenen Wettermoderator durch das LG Köln eine Erweiterung erfahren.

    Soehring/Hoene in Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, 32.51. Nach Auffassung des BGH

    kommt es wie stets auf den Verbreitungsgrad im Einzelfall an, der sich etwa anhand von

    Klickzahlen und Nutzerstatistiken ermitteln lässt, BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12.

    Dabei wird aber insbesondere bei Verletzungen in den sozialen Medien zu berücksichtigen sein,

    dass viele Inhalte von einem passiven Nutzertyp gelesen werden, der den Beitrag zwar konsumiert,

    aber nicht mit ihm interagiert. Auch angesichts der unkomplizierten Möglichkeit, Beiträge mithilfe

    von Likes, Retweets, Verlinkungen und Frames weiterzuverbreiten, wird häufig eine hohe

    Reichweite zu erwarten sein, Brost/Hassel: Der Anspruch auf Geldentschädigung bei

    Persönlichkeitsrechtsverletzungen, NJW 2020, 2214. Vorliegend erfährt die Wikipedia die denkbar

    intensivste Verbreitung. Da diese permanent verfügbar ist, steht praktisch jeden Tag eine

    Diffamierung des Klägers in der Zeitung. Ein intensiverer Eingriff in das allgemeine

    Persönlichkeitsrecht als die dauerhafte Verleumdung im reichweitenstärksten Medium der

    Gegenwart Wikipedia ist nicht möglich.

    Eine schwerwiegende Sinnentstellung kann auch vorliegen, wenn eine Äußerung aus dem Kontext

    gerissen wird, Paschke/Berlit/Meyer/Kröner-Wanckel, Medienrecht, 4. Aufl. 2020, 43.

    Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder

    Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Davon geht die h.M. aus, wenn die Äußerung

    den Empfänger als subjektive Meinung anspricht und ihm als solche erkennbar ist, Burkhardt in
    11. Juli 2022 Seite 22 von 28

    Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap, Rn. 48, Std. Rspr.,

    BVerfG v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79, AfP1982, 215 = NJW 1983, 1415 – Wahlkampfäußerung;

    v. 9.10.1991 – 1 BvR 1555/88, MDR 1992, 526 = AfP 1992, 53 = NJW 1992, 1439 – Bayer-

    Beschluss; v. 10.10.1995 – 1 BvR 1471/91 u.a., NJW 1995, 3303 – Soldaten sind Mörder II; v.

    7.11.2002 – 1 BvR 580/02, AfP 2002, 419 = NJW 2003, 277 – Juve-Handbuch; v. 25.10.2012 – 1

    BvR 901/11, NJW 2013, 217 – „Focus“-Ärzteliste; v. 4.8.2016 – 1 BvR 2619/13, BeckRS 2016,

    50714; BGH v. 29.1.2002 – VI ZR 20/01, MDR 2002, 640 = NJW 2002, 1192; v. 24.1.2006 – XI

    ZR 384/03, NJW 2006, 830; BVerfG v. 8.5.2007 – 1 BvR 193/05, NJW 2008, 358, 359; BGH v.

    17.11.2000 – VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 – Heute wird offen gelogen; v. 16.12.2014 – VI ZR

    39/14, GRUR 2015, 289 Rz. 8 – Hochleistungsmagneten; v. 19.1.2016 – VI ZR 302/15, AfP2016,

    248 Rz. 16 – Nerzquäler. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der

    Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, Burkhardt aaO, BVerfG v. 12.11.2002

    – 1 BvR 232/97, AfP 2003, 41 = NJW 2003, 660, 661; v. 4.11.2013 – 1 BvR 1660/13, AfP 2014,

    433; v. 7.2.2018 – 1 BvR 442/15, BeckRS 2018, 2868. Eine solche Prägung oder Erkennbarkeit ist

    bei subversiv in einem fremden Text platzierten Informationen, von denen Leser zumindest das

    Bemühen um Neutralität sowie eine kollektive Äußerung erwarten, denknotwendig

    ausgeschlossen. Insbesondere wäre die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB in

    einer Enzyklopädie ausgeschlossen, da diese gerade keine eigenen Bewertungen anstellen, sondern

    tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen von Dritten

    abbilden soll, nicht aber solche der Nutzer. Auch die Rechtsprechung differenziert zwischen

    Websites mit neutralem Geltungsanspruch und Meinungsportalen, BGH, Urteil vom 14.1.2020 –

    VI ZR 496/18.

    Die nichteuropäische Plattform Wikimedia selbst ist schon nicht Trägerin von Grundrechten. Die

    Einträge des Beklagten standen im Widerspruch zum Willen der Geschäftsherrin Wikimedia, § 678

    BGB. Auch die durchaus haftende Plattformbetreiberin hat am gezielten Verstoß gegen den in den

    Wikipedia-Regeln geforderten neutralen Standpunkt kein Interesse, schon weil sie selbst nicht die

    europäischen Medienfreiheiten beanspruchen kann, sondern grenzt sich sogar ausdrücklich von

    einem Meinungsforum ab. Insoweit handelt es sich um legitime allgemeine Geschäftsbedingungen

    (OLG Braunschweig, Urteil vom 5.2.2021 – 1 U 9/20; OLG Karlsruhe (7. Zivilsenat), Beschluss

    vom 18.12.2018 – 7 W66/18).
    11. Juli 2022 Seite 23 von 28

    Zur Ausübung von Meinungsfreiheit stellt die Wikipedia den Nutzern zu jedem Artikel ein

    Diskussionsforum zur Verfügung, wo streitige Änderungen diskutiert werden sollen. Im Artikel

    jedoch sind subjektive Ansichten von Nutzern ausdrücklich unerwünscht. Mutwillige

    Regelverstöße bezeichnet man im Wikipedia-Jargon zutreffend als „Vandalismus“. Ebenso wenig,

    wie Sachbeschädigung oder verbotene Eigenmacht mit Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden

    kann, muss sich die Wikipedia eine Meinung des Beklagten als vermeintlich eigene aufdrängen

    und unterschieben lassen. Auch der Kläger muss den aufgedrängten Eingriff in seine

    Persönlichkeitsrechte durch vorgetäuschte Objektivität nicht hinnehmen.

    Art. 5 Abs. 1 GG gilt ohnehin nicht für unwahre und bewusst unvollständige

    Tatsachenbehauptungen. Sämtliche inkriminierten Äußerungen wären selbst bei subjektiver

    Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptungen einzustufen, welche von vorneherein aus dem

    Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen. Schon die Mitteilung einer Tatsache ist im

    strengen Sinne keine Äußerung einer Meinung, weil ihr die für eine Meinungsäußerung

    charakteristischen Merkmale fehlen. Hierfür ist bereits der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG

    nicht eröffnet, da bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen keine geeignete Grundlage für den

    öffentlichen Meinungsbildungsprozess sein können. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen

    falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der

    Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut

    zurücktreten, vgl. VerfG Beschl. v. 25. 6. 2009 – 1 BvR 134/03, NJWRR 2010, 470; BVerfGE 61,

    1 (8); 85, 1 (15); BVerfG Beschl. v. 11. 11. 1992 – 1 BvR 693/92, NJW 1993, 1845 Rn. 21. Zudem

    dürfen in einer Berichterstattung, in der dem Rezipienten Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er

    erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen

    werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser

    unerlässlich ist, um sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden zu können. Eine

    Berichterstattung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten zu einer

    Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist vielmehr schon aus diesem Grund rechtswidrig, vgl.

    BGH Urt. v. 22. 11. 2005 – VI ZR 204/04, NJW2006, 601 Rn. 18 f.

    Selbst, wenn es auf eine Abwägung mit der Meinungs- und Medienfreiheit ankäme, würden auch

    die Form und Reichweite der jeweiligen Berichterstattung sowie die damit für den Betroffenen

    verbundenen Konsequenzen eine Rolle spielen. Bei der ggf. verfassungsrechtlich gebotenen

    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits ist insoweit
    11. Juli 2022 Seite 24 von 28

    insbesondere die Figur der Prangerwirkung bedeutsam. Sie kommt vor allem dann zur

    Anwendung, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus

    der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird (zB über das Internet) und

    sich dies schwerwiegend auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen

    auswirken kann, vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15; BVerfGE 35, 202, 233;

    97, MMR 2010, 422, beck-online; Korte PresseR, § 2 Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der

    Meinungsäußerungsfreiheit, Rn. 145, 146, beck-online. Die Anprangerung kann dazu führen, dass

    die Äußerung einer Tatsache aus der Sozialsphäre mit Rücksicht auf die überwiegenden

    Persönlichkeitsbelange des Betroffenen trotz ihrer objektiven Wahrheit zu untersagen ist.

    Vorliegend hat der Beklagte wesentliche Teile der Wikipedia systematisch zu einem

    Medienpranger gigantischer Reichweite umfunktioniert und nicht nur Halbwahrheiten und

    Fehlgewichtungen ventiliert, sondern auch Unwahrheiten platziert, dieses unstreitig in böswilliger

    Absicht. Evident hatte der Artikel in der Form, die ihm der Beklagte aufgezwungen hatte,

    Prangerwirkung, da er den Kläger auf allen gesellschaftlichen Ebenen zur persona non grata

    machte. Ein krasseres Beispiel für Prangerwirkung als die Manipulation des Wikipedia-Artikels ist

    dem Unterzeichner nicht bekannt.

    Die Geldentschädigung für Persönlichkeitsverletzungen erfüllt in erster Linie Aufgaben einer

    Prävention sowie der Genugtuung (BVerfG NJW 2000, 2187; BGHZ 35, 363/369 – Tai Ginseng;

    39, 124/133 – Fernsehansagerin; 128, 1/15 – Caroline v Monaco I; 160, 298/302 f. – Das heimliche

    Babyglück; BGH NJW 1979, 1041 – Exdirektor; 1985, 1645 – Nacktfoto; 1996, 984/985 –

    Caroline v Monaco II; 1997, 1148 – Kritik an Chefarzt; OLG Hamburg ZUM 2010, 976), RGRK-

    BGB/Dunz § 823 An I Rn 142; Damm/Rehbock Rn 949 ff.; Democh AfP 2002, 375/382;

    Erman/Ehmann BGB, § 12 Anh Rn 481, 483; Hübner, Vhdl des 58. DJT Bd II K 93; Kübler,

    Festschrift f. Walter Mallmann, 1978, S 169/176; Lindacher Rundfunkrecht Bd 1, S 361;

    Löffler/Ricker Kap 44 Rn 43 ff.; MüKo/Rixecker § 12 Anh Rn 238 ff.; Westermann 130; kritisch v

    Bar NJW 1980, 1724/1727; Deutsch LM BGB § 823 [Ah] Nr 122; Lange Schadensersatz 2. Aufl,

    S 438; Mincke JZ 1980, 86; Seitz NJW 1996, 2848; Stürner, Vhdlg des 58. DJT Bd I A 93, AfP

    1998, 1 ff.. Zwar ist der Anspruch ebenso wenig wie das Schmerzensgeld des § 253 Abs 2 BGB nF

    (= § 847 BGB aF) (BGHZ 160, 298/303 – Das heimliche Babyglück; BGHZ 118, 312/338) ein

    Instrument zur zivilrechtlichen Bestrafung des Schädigers (BGH NJW 1977, 626/628 – konkret;

    dazu auch seine Ausführungen NJW 1997, 10). Aber der Entschädigungsanspruch soll es den
    11. Juli 2022 Seite 25 von 28

    Medienverantwortlichen erschweren, sich um der Verfolgung eigensüchtiger Ziele willen

    rücksichtslos über die Persönlichkeit des Betroffenen hinwegsetzen zu können in der beruhigenden

    Gewissheit, dass der Unterlassungsanspruch regelmäßig zu spät kommt, um die Veröffentlichung

    zu verhindern; dass der Betroffene von einem Widerrufsanspruch, soweit dieser Rechtsbehelf

    überhaupt eröffnet ist, häufig absieht, weil er für seine Rehabilitierung vor der Öffentlichkeit

    wegen des Zeitintervalls oft ungenügend ist; dass es oft für einen Schadensersatzanspruch an

    einem Vermögensschaden fehlt oder jedenfalls an der Beweisbarkeit. Wo dieser Präventiveffekt

    den konkreten Fall nicht verhindert hat, soll der Betroffene, sofern andere Rechtsbehelfe für sein

    Schutzbedürfnis nicht ausreichen, im Anspruch auf Geldentschädigung der

    Persönlichkeitsverletzung adäquat entgegentreten können, (Löffler, Presserecht, § 6 LPG

    Sorgfaltspflicht der Presse Rn. 333, beck-online).

    Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vermag nur

    dann präventive Wirkung zu entfalten, wenn diese so bemessen wird, dass der Betreffende

    Konsequenzen auch spürt (Hemmungseffekt). Sie ist durch eine Internetveröffentlichung nicht

    generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den

    Printmedien. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der erforderlichen

    Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor

    zu berücksichtigen (vgl., BGHZ 39, 124 [133 f.]; BGHZ 39, 124 = NJW 1963, 902; NJW 1963,

    1404 = VersR 1963, 534 [535 f.]; BGHZ 95, 212 [215] = NJW 1985, 2644; NJW 1996, 984 = AfP

    1996, 137; Müller in Götting/Schertz/Seitz, HdB des Persönlichkeitsrechts, 2018, § 51 Rn. 23, 30).

    Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis

    genommen haben, nicht unbeachtet bleiben, BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 (NJW

    2014, 2029, beck-online). Die Verbreitung liegt vorwiegend auf der Hand. Ebenso ist die

    Auffindbarkeit einer Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen, etwa ob eine Äußerung unter

    den ersten zehn Treffern erscheint, vgl. BVerfG, Urteil vom 27.11.2019 — November 2019 – 1

    BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I. Der vorliegende Wikipedia-Artikel führt das Google-Ranking

    an.
    11. Juli 2022 Seite 26 von 28

    In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Kläger eine Entschädigung in der tenorierten Höhe

    zuzusprechen. Bei der erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich

    bewusst in existenzvernichtender Absicht ohne zumutbare Leistung einer Recherche geäußert hat.

    Die dem Kläger beigemessene Verdächtigung ist auch geeignet, den Kläger erheblich in der

    öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

    Die Beklagte handelte schuldhaft bzw. muss sich das Verschulden ihrer Partner zurechnen lassen.

    Der Beklagte bzw. deren Autoren wie der anonyme Benutzer „Thoma“ handelten in der Absicht,

    dem Ruf des Klägers zu schaden und dessen Existenz als ernst zu nehmendem Publizist zu

    schaden.

    Der Anspruch ist nicht subsidiär, da eine andere Form der Entschädigung nicht in Betracht kommt.

    Der Kläger musste jahrelang die Verleumdung hinnehmen, da die Autoren im Verborgenen

    handelten. Die verlorene Zeit und die sabotierte Chance, mit seinem Anliegen wahrgenommen zu

    werden, sind unwiderbringlich. Eine Möglichkeit, wirtschaftlichen Schaden konkret zu beziffern

    und nachzuweisen, scheidet aus, da nicht erfassbar ist, wie viele Interessenten dem Kläger ohne die

    Intriganz des Beklagten Aufmerksamkeit geschenkt hätten.

    Maßgeblich für die Beurteilung des Geldentschädigungsanspruchs ist schließlich eine

    Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, die ein unabwendbares Bedürfnis

    für diese Sanktion ergeben muss. Neben dem Genugtuungsaspekt ist hier zusätzlich der

    Präventionsgedanke zu berücksichtigen. Auf dieser Ebene findet eine Gesamtbetrachtung statt, in

    die die vorstehend behandelten Gesichtspunkte der Schwere des Eingriffs, des Verschuldens und

    etwaiger anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten und deren Versäumung einzubeziehen sind.

    Dabei liegt auf der Hand, dass die Schwere und Intensität des Eingriffs im Rahmen dieser

    Gesamtbetrachtung auch unter dem Aspekt der Prävention ebenso zu berücksichtigen sind wie

    vom Betroffenen bereits realisierte anderweitige Sanktionen, so dass die Subsidiaritäts- und

    Präventionsaspekte einander ergänzen und bedingen können, vgl. Soehring/Hoehne, Rn. 32.66.

    Keine besondere Bedeutung hat der Präventionsgedanke allerdings in den Fällen, in denen eine

    anderweitige zumutbare Ausgleichsmöglichkeit nicht ersichtlich ist wie etwa bei Schmähkritik. In

    ihnen wird die Prüfung der Entschädigungswürdigkeit mit der Feststellung einer besonders

    schwerwiegenden Rechtsverletzung und der Vorwerfbarkeit eines groben Sorgfaltsverstoßes
    11. Juli 2022 Seite 27 von 28

    (Rz. 32.46 ff.) in der Regel abgeschlossen sein. Das Kriterium der Unabweisbarkeit der

    Genugtuung durch Zahlung einer Geldentschädigung kann aber auch in den Konstellationen

    vorliegen, in denen sich der Betroffene unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der

    Rechtsverletzung eine Verbesserung seiner beeinträchtigten Situation von der Veröffentlichung

    einer Gegendarstellung oder einer redaktionellen Richtigstellung nicht versprechen kann. Dies ist

    vorliegend der Fall, da bei Wikipedia strukturell keine als solche gekennzeichnete Richtigstellung

    erfolgen kann.

    Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist schwerwiegend, weil sie den Kläger beruflich,

    wissenschaftlich und privat verächtlich macht. Die mit der unterstellten Kolaboration mit der Stasi

    provozierte soziale Ächtung seitens zivilisierter Mitmenschen ist eine massive

    Persönlichkeitsrechtsverletzung, die deutlich schwerwiegender ist als etwa eine angedichtete

    Schwangerschaft, ein Paparazzi-Foto oder ein fiktives Boulevardinterview. Dem Beklagten ging es

    darum, den Kläger gezielt in dessen publizistischer Existenz zu verletzen, was ihm leider über

    Jahre hinweg gelungen ist. Diese verlorene Zeit und die sabotierte Chance auf Gehör sind

    unwiderbringlich und nicht bezifferbar.

    Ein Mindestbetrag iHv 5.000,- € ist angesichts der Schwere des immateriellen Schadens mehr als

    angemessen.

    4. Aufwendungsersatz

    Der Kläger hat Anspruch für seine vorgerichtlichen Auslagen.

    Für die beiden Unterlassungsansprüche ist jeweils ein Wert iHv 10.000,- €, für den Anspruch auf

    Geldentschädigung mindestens 5.000,-€ anzusetzen.

    Wert: 25.000,- €
    1,3 Geschäftsgebühr gem . §§ 2, 13 RVG i.V.m Nr. 3200 RVG Auslagenpauschale gem. VV RVG 7001 und 7002
    19 % USt Summe

    1.136,00 € 20,00 € 219,64 € 1.375,64 €

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 ZPO.
    11. Juli 2022 Seite 28 von 28

    5. Kosten

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

    (Kompa)

    Rechtsanwalt

  3. Ein Nachschlag

    Am 06.07.2022 musste ich die Wikipedia Foundation erneut wegen Verleumdung und übler Verdächtigung auf meiner Wikipedia-Seite: https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Deuling erneut verklagen.
    Dem vorausgegangen war seit dem 25. Juni 2022 auf meiner Seite, wie auf der Versionsseite nachzulesen: „Wolfgang Deuling“ – Versionsunterschied – Wikipedia das Austoben eines Wikipedia –Pöbels, insbondere eines gewissen „Tohma“. Der Mann scheint aus Schaum vorm Mund und einer kaputten Birne nicht viel an Substanz aufzuweisen.
    Nach dem ich mich bei der Wikipedia Deutschland e.V. beschwert hatte, schrieb mir der Syndikus, der aber meine Intervention offensichtlich nicht verstanden bzw. den Unterschied zwischen Sekundärquelle und Primärquelle nicht verstanden hat.
    Dann geschah das Wunder: Noch am gleichen Tag als meine Klage an Wikipedia Foundation in den USA und an das Landgericht Hamburg ging, verschwand der verleumderischen Text von meinem Wikipedia-Seite

    Wer mehr wissen möchte, kann sich bei mir melden:
    w.deuling@t-online.de.

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