Zu der unter http://archiv.twoday.net/stories/11422675 angezeigten Hamburger Entscheidung liegt ein Beitrag von Lars Jaeschke vor:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20110006.htm
Fazit:
RSS-Feeds verlinken letztlich nur auf Werke, die bereits öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das “öffentlich zugänglich machen” kann nach richtiger Ansicht nur einmal geschehen und ist einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der Dritte die jeweiligen Werke unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält, oder ob nur auf bereits veröffentlichte Werke verlinkt wird. Letzteres ist wie dargelegt bei RSS-Feeds der Fall. Es ist daher zu erwarten, dass diese Rechtsprechung des AG Hamburg, sollten Obergerichte über ähnliche Sachverhalte zu entscheiden haben, revidiert werden wird. Ob Internetseitenbetreiber nach der aktuellen Entscheidung des AG Hamburg alle RSS-Links auf Informationen Dritter von ihren Seiten entfernen sollten ist, solange sich keine obergerichtliche Klärung derartiger Sachverhalte vorliegt, eine Frage der persönlichen Risikobereitschaft.
Einbindung von Bildern Angenommen, die obige Argumentation gälte auch für Bilder, die ja problemlos direkt vom originalen Speicherort aus eingebunden werden können. Dann wäre die Nutzung (also die Einbindung) unter Verweis auf die Quelle (also die Originaldatei) zulässig, so lange das Original “veröffentlicht” ist, sprich: sich an dem bewußten Speicherort befindet. Der Urheber könnte sein Eigentumsrecht jederzeit ausüben, indem er das Original löscht oder umbenennt, wodurch sein Werk von sämtlichen Websites verschwände, die es ordnungsgemäß zitieren. Allein das Anfertigen und Publizieren einer Kopie liefe auf einen Entzug der Kontrolle durch den Rechteinhaber hinaus und wäre ein Urheberrechtsverstoß.
Ja Dieser Gedanke kam mir auch. Aber wenn es so einfach wäre, hätte sich der BGH bei der Google-Bildersuchmaschinenentscheidung nicht so gequält.