Zur Edition
“Das Nekrolog des Klosters Ochsenhausen von 1494”
und zum Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart
Aufmerksamen Lesern ist nicht verborgen geblieben, dass sich in diesem Buch kein Hinweis darauf findet, wer die Edition des Ochsenhausener Nekrologs eigentlich bearbeitet hat. Die Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg sah sich gegen ihren erklärten Willen durch schriftliche und – ihrer Auffassung nach – verbindliche Untersagungen daran gehindert, den Bearbeiter namentlich kenntlich zu machen. Die im Vorfeld der Drucklegung seit Januar 2010 unternommenen Bemühungen der Kommission, das Einverständnis des Bearbeiters mit der Nennung seines Namens auf dem Titelblatt zu erhalten, blieben erfolglos. Der Band ist darum ohne den entsprechenden Hinweis im Spätsommer letzten Jahres erschienen. Hiergegen hat der Bearbeiter Klage beim Landgericht Stuttgart eingereicht.
In der Verhandlung vor der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart am 15. Februar 2011 hat Herr Konservator a. D. Dr. Johann Wilhelm Braun unter Übernahme aller Verfahrenskosten seine Klage gegen die Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg zurückgezogen. Die Kommission für geschichtliche Landeskunde stellt darum hiermit klar, dass die eigentliche Edition des oben genannten Nekrologs von ihrem früheren Mitarbeiter Dr. Johann Wilhelm Braun erstellt wurde. Sie wird sich um eine Berichtigung des Titels bemühen, dergestalt dass der Band künftig unter folgendem Titel zitiert wird:
Das Nekrolog des Klosters Ochsenhausen von 1494
Edition: Johann Wilhelm Braun
Eingeleitet, mit Registern versehen und redigiert von Boris Bigott
(= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde
in Baden-Württemberg Reihe A: Quellen, 53. Band)
Stuttgart: W. Kohlhammer 2010.
Zu ?p=14571
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. Februar 2011). Braun vs. Kommission – Erklärung der Kommission. Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bpgq
Weiße Weste Manchen scheint es nicht nur ihre zweite sondern erste Natur, sich, gleich wie die Sachverhalte sind, ins ehrenwerte Licht zu setzen. Obwohl das Gericht meine alleinige Autorschaft am Editionstext samt seinen Apparaten bestätigt und die Kommission zu entsprechenden Aufklebern auf die Titelblätter der gedruckten Exemplare, sowie zur Klarstellung in den beiden von ihr herausgegebenen landesgeschichtlichen Zeitschriften „Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins (ZGO)“ und „Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte (ZWLG)“ – um die obige „Erklärung der Kommission“ ein wenig zu präzisieren – verpflichtet hat, hält sie die Fiktion aufrecht, ich selber hätte meinen Namen nicht genannt haben wollen. Wäre dem so gewesen, wozu hätte ich Klage erheben sollen? Ich hatte der Kommission nicht die Nennung meines Namens verweigert sondern mich dagegen verwahrt, neben Herrn Bigott, der keinen Anteil am Editionstext und seinen Apparaten hat, als bloßer Co-Autor (an zweiter Stelle!) genannt zu werden. Was die das Beiwerk betreffende Zusatzformulierung auf dem Titelblatt angeht, war in diesem Prozess nicht die Feststellung zu erwirken, dass Herr Bigott, der im Buch als Urheber der Einführung und der Register figuriert, darin meine Forschungsergebnisse zur Quelle bzw. den Quellen (Urhandschrift cvp 9 und verlorene Zwischenüberlieferung), zu den Schreibern und zu Anlage und Aufbau des Codex’ sowie meine Gestaltung der Abkürzungen und mein Quellen- und Literaturverzeichnis weitgehend übernommen hat. Dies betrifft einen anderen Prozessgegenstand, nämlich Plagiat, und einen anderen Prozessgegner, nämlich eine Person und nicht – wie bisher – eine Institution. Das Prozessergebnis gegen letztere und meine angekündigte Rezension, die sich auch mit dem Beiwerk bis in alle Einzelheiten auseinandersetzen wird, könnte mir vielleicht einen weiteren, lästigen Plagiatsprozess ersparen. Klarzustellen ist, dass ich an dem Teil der Einführung „Zur Geschichte des Klosters Ochsenhausen“, der aus der reichlich dazu vorhandenen Literatur zusammengeschrieben ist und davon abgesehen in der historischen Disziplin „Edition“ nichts zu suchen hat (ich habe in meinem „Urkundenbuch des Klosters St. Blasien“ auf derlei verzichtet und das auch begründet in meiner „Recensio Recensionum“ von 2008: http://historia-docet.de/html/recens__recensionum.html), nicht den geringsten Anteil habe, desgleichen nicht an den verunglückten Registern, für die ich allerdings bereits, leider nicht beachtete, Regeln formuliert hatte.
Summa summarum
In der neuen „Wissenschaftler“-Generation scheint der freizügige Umgang mit geistigem Eigentum auf höchster Ebene – siehe die Dissertation „summa cum laude“ des Verteidigungsministers – nach dem demokratischen Zeiten angepassten Sprichwort „Quod licet Jovi, et licet bovi“ Vorbildcharakter zu gewinnen, und dies sogar in Institutionen, die sich der Wissenschaft selber verpflichten.
Bezeichnend ist in der „Erklärung der Kommission“ die hämische Bemerkung zu den Prozesskosten: Die Herrschaften der Gegenseite riskieren finanziell nichts, von ihnen verursachte Kosten trägt in jedem Fall der Steuerzahler. Hätten sie für ihre Entscheidungen persönlich haftbar gemacht werden können – der Streit wäre erst gar nicht entstanden.
JWBraun