Das Landgericht Berlin, Urteil vom 11.01.2011, Az. 16 O 494/09, wies die Urheberrechts-Klage gegen eine Software zum Mitschnitt aus Webradios ab.
http://goo.gl/z1XMp Volltext http://damm-legal.de – Auszug:
Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass die Nutzer lediglich abstrakt ein Musikstück auswählen und die konkrete Kopiervorlage durch die Software der Beklagten ausgewählt wird. Soweit sich die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.2.1999 (GRUR 1999, 707 – Kopienversanddienst) beruft, geht dies fehl. Denn die Herstellung der Kopie durch eine beauftragte Bibliothek im dortigen Fall konnte im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall gerade nicht vollautomatisiert ablaufen. Genau darauf kommt es aber an. Derjenige, der einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft und dadurch die Vervielfältigung eines Werks bewirkt, ist als deren Hersteller anzusehen (vgl. BGH GRUR 2009, 854 – Internet-Videorekorder Rn. 22, zitiert nach Juris). Die hier streitgegenständliche Software arbeitet auf “Knopfdruck” des Nutzers für diesen. Der Nutzer lässt das konkrete Werkstück nach der durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebotenen Betrachtungsweise fertigen, und zwar vollautomatisiert ohne weiteren menschlichen Eingriff von außen mit den ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln. Der Umstand, dass das konkrete Werkstück ebenfalls vollautomatisiert ausgewählt wird, ändert an der Betrachtung nichts und führt insbesondere nicht dazu, dass derjenige, der eine Software zur Verfügung stellt, die vollautomatisch ein Werkstück auswählt, von dem ebenfalls vollautomatisch eine Kopie hergestellt wird, zum Hersteller dieser Kopie würde.
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Klaus Graf (18. Februar 2011). Recherchedienst vs. automatisierte Suche. Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bpf4