Die FAZ berichtet über die Versuche von Kanzlerin Merkel und der Regierungskoalition, Guttenberg zu halten:
Fehlerhaftes Zitieren und auch massenhaftes Abschreiben aus anderen Texten sollen, wie in den Besprechungen zur Vorbereitung dieser Linie verabredet wurde, nicht zu Maßstäben eines Verbleibenkönnens Guttenbergs im Kabinett gemacht werden. Dem Verteidigungsminister sei nicht der Vorwurf eines „Amtsmissbrauches“ zu machen. Vergleichende Vorwürfe, dass unter dieser Maßgabe auch ein privat steuerhinterziehender Minister im Amt bleiben könne, werden als ungebührlich zurückgewiesen. Denn Guttenberg werde kein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. http://goo.gl/sSqDe
Das ist nicht wahr. Die umfangreichen Plagiate erfüllen eindeutig den Tatbestand des § 106 UrhG, der für die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Wenn bei dem CDU-Politiker Kasper, dessen Arbeit ebenfalls als Flickenteppich aus Plagiaten beschrieben wird, 90 Tagessätze als Geldstrafe verhängt wurden, kann es bei Guttenberg im Prinzip nicht anders sein:
http://archiv.twoday.net/stories/14644114
Als Jurist musste Guttenberg auch ohne spezielle urheberrechtliche Kenntnisse wissen, dass es nicht zulässig ist, geschützte Texte von anderen, die ganz offensichtlich nicht von der Zitatschranke des § 51 UrhG erfasst werden, in seiner Arbeit zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dies betrifft unter anderem die seitenweise ausgeschriebenen Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, bei denen ein ausdrücklicher Hinweis auf den Urheberrechtsschutz gegeben wurde.
Wie aus meinem Buch “Urheberrechtsfibel” (PDF) bekannt sein könnte, bin ich strikt gegen das Urheberrechtstrafrecht. Aber wenn man es anwendet, kann man nicht Kasper bestrafen und Guttenberg laufenlassen.
Es gilt zwar die strafrechtliche Unschuldsvermutung, aber die Urheberrechtsverletzungen könnten für den CSU-Politiker trotzdem noch brisant werden.
Eine Strafbarkeit kann auch gegeben sein, wenn hochschulrechtlich keine Entziehung des Doktorgrads erfolgt. Und ist ist auch unabhängig von einer zivilrechtlichen Einigung mit den plagiierten Autorinnen und Autoren.
Siehe dazu auch die auch sonst lesenswerte Entscheidung des VG Berlin von 2009
Auszug:
Mit der Verfasserin der Diplomarbeit habe sie sich mittlerweile durch Abschluss eines Vergleichs ohne Anerkennung einer Urheberrechtsverletzung geeinigt.
In diesem von der Beklagten im Verlauf des vorliegenden Klageverfahrens in Kopie übersandten „Rechtsanwaltsvergleich“ vom 24./26. März 2003 verpflichtete sich die Klägerin, die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung der veröffentlichten Fassung ihrer Dissertation sowie die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung der Diplomarbeit oder von Teilen dieser Arbeit zu unterlassen. Ferner erkannte die Klägerin das Urheberrecht der Verfasserin der Diplomarbeit an deren Arbeit an, verpflichtete sich, bis auf ein zum privaten Gebrauch bestimmtes Exemplar sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer Dissertation zu vernichten sowie Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberrechts) sowie eine Entschädigung gemäß § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (Nichtvermögensschaden bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung) zu leisten und der Verfasserin der Diplomarbeit deren Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Siehe auch
?s=guttenberg
Update:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/34/34252/1.html
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. Februar 2011). “Guttenberg werde kein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen” Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bpd9
Der Link zur Urheberrechtsfibel funktioniert leider nicht
Danke. Korrigiert