Ein Gedanke zu „BGH: Kohl-Memoiren – Altkanzler Helmut Kohl kann die Herausgabe der Tonbänder verlangen“

  1. Für den privaten Gebrauch erstellte Kopien darf Heribert Schwan aber doch hoffentlich behalten ;-). Lt. § 53 UrhG dürfen hierfür selbst noch nicht veröffentlichte Werke kopiert werden.

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