Aus dem heutigen Newsletter der Deutschen Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte:
“Wesentlich verändert wurden die Bestimmungen in Kap. 4 zur Veröffentlichung von Grabungsergebnissen. In den im Mai 2021 veröffentlichten Grabungsrichtlinien “Stand 2020” hieß es dazu noch: “Bei allen auf vorliegender Genehmigung nach § 13 DSchG NRW beruhenden Ausgrabungen, gleich ob vom Genehmigungsinhaber oder von Dritten unter der Verantwortung der LWL-Archäologie für Westfalen (im Folgenden LWL-AfW) durchgeführt, sind alle sich hieran anschließenden Veröffentlichungen des Genehmigungsinhabers (sei es in Wort, Bild oder Schrift, in gedruckter Form oder elektronisch) zuvor mit der LWL-AfW einvernehmlich abzustimmen; das Urheberrecht bleibt davon unberührt (s. Anhang 4.1). Ausgenommen von dieser Regelung sind die fachlich besetzten Kommunalarchäologien in Westfalen-Lippe.” Sprich: den (nicht-staatlichen) Ausgräbern wurden alle autonomen Nutzungs- und Publikationsrechte an den von ihnen geleiteten Ausgrabungen genommen – dauerhaft, exklusiv und ohne jede Bezahlung. An den Beitrag von Anonymus (2021a) und Karl (2021) sowie den Fachaufsatz von Eric Biermann (2021) zum Thema Nutzungsrechte – wenn auch bezogen auf das Bundesland Hessen – schloss sich auf Bitten von DGUF-Mitgliedern ein Schriftwechsel der DGUF mit dem NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und anschließend mit dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) an, insbes. mit der Frage, was denn die Rechtsgrundlage für die unbefristete und exklusive Übertragung der Nutzungsrechte an Grabungsdokumentationen an die Landesarchäologie sei. Eine klar und wiederholt gestellte Frage, die von beiden Adressaten unbeantwortet blieb – was nichts anderes heißt, als dass es diese Rechtsgrundlage nicht gibt. Das Ergebnis der DGUF-Bemühungen sind nun die neuen Bestimmungen der LWL-Grabungsrichtlinien (2022, Kap. 4): “Für die Veröffentlichung von Grabungsergebnissen bietet die LWL-AfW ihre Unterstützung an. Dazu zählt auch die Möglichkeit, in den hauseigenen Reihen und Zeitschriften zu publizieren. Geplante externe Veröffentlichungen sollen im Vorfeld mit der LWL-AfW abgestimmt werden. Mit der Abgabe der Dokumentation erhält die LWL-AfW auch das Recht zur Nutzung für sämtliche analoge und digitale Daten der Maßnahme, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.” Welch’ neuer Tonfall! Unterstützung wird angeboten – es gibt aber keine Muss-Bestimmung. Die Landesarchäologie erhält Nutzungsrechte (ohne das Wörtchen “exklusiv”), und zwar “soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist” – also stark eingeschränkt. Und dass “sollen … abgestimmt werden” (LWL-Richtlinien 2022) etwas anderes ist als “alle Veröffentlichungen … sind einvernehmlich abzustimmen” (LWL-Richtlinien 2021) ist Lesern auch ohne den Besuch eines juristischen Proseminars verständlich: Ab sofort sind wiss. Grabungsleiter in Westfalen frei, ihre Grabungsdokumentationen autonom und auch jenseits der Publikationsgefäße der LWL-Archäologie zu veröffentlichen. Damit haben bedachte Hinweisgeber und mutige Autoren in den Archäologischen Informationen und im 100. DGUF-Newsletter sowie das beharrliche Nachhaken der DGUF zu einer Neuregelung der Bestimmungen für Westfalen geführt. Dies stärkt insbesondere die Stellung der für die privatwirtschaftliche Archäologie tätigen Kolleginnen und Kollegen wesentlich, räumt ihnen weitaus mehr wissenschaftliche Möglichkeiten als bisher ein. Das kann gewiss auch Signalwirkung über Westfalen hinaus entfalten.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. Januar 2022). Keine Publikationsgängelei mehr: die neuen Grabungsrichtlinien der westfälischen Landesarchäologie. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cfd4