Das Hamburgische OVG muss der üblen Saat eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 folgen und höhlt in inakzeptabler Weise die Informationsfreiheit aus. Zugleich werden am Beispiel eines Anwaltsschriftsatzes die Anforderungen an den urheberrechtsschutz von wissenschaftlichen und Gebrauchstexten in unerfreulicher Weise reduziert.
Dass die Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen von Regelungen zur Informationsfreiheit gegen das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers verstößt, kann katastrophale Auswirkungen auf das Archivrecht haben, da ich nicht sehe, wie für diejenigen Archivgesetze, die kein berechtigtes Interesse mehr vorschalten, die Berufung auf die Entscheidung “Jüdische Friedhöfe” (OLG Zweibrücken) weiter tragfähig sein kann. Archivierende müssten also alles sperren, was unveröffentlicht und urheberrechtlich geschützt ist.
Zum Thema UrhG vs. IFG
https://archivalia.hypotheses.org/85005
https://archivalia.hypotheses.org/356
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Klaus Graf (26. Dezember 2021). Urheberrechtsgesetz sticht Informationsfreiheit. Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cf93