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Johannes Reschke (2010): Auslegung von § 52b UrhG

http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-johannes-reschke-2010-auslegung-von-%C2%A7-52b-urhg

Steinhauer bespricht kritisch die Arbeit

Johannes Reschke (2010): Die verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts – zugleich eine Überprüfung von § 52b UrhG. Göttingen: V&R unipress (Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht, Band 27) ISBN 978-3-89971-656-6

Zitat: Seine ab­schlie­ßende Einschätzung freilich ver­wundert: „Nachdem in den letzten Jahren die ver­fassungsrechtlich geschützten Inter­essen der Werknutzer verstärkt Gegenstand der öffentlichen Diskussion um das Ur­heberrecht waren, darf die grundrechtliche abgesicherte Stellung des Urhebers nicht aus dem Blick geraten.“ (S. 80). Richtig und dem aktuellen Stand der urheber­recht­lichen Diskussion entspricht das genaue Gegenteil. Die wichtigen Disser­tationen von Till Kreutzer („Das Modell des deutschen Urheber­rechts und Regelungsalternativen : konzeptionelle Überlegungen zu Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer des Urheberrechts als Reaktion auf den urheberrechtlichen Funktionswandel, Baden-Bade, 2008) und Gerd Hansen („Warum Urheberrecht? : die Rechtfertigung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung des Nutzerschutzes, Baden-Baden 2009) zeigen hier ein ganz anderes Bild. Es gehört zu den aktuellen Herausforderungen eines sachgerechten Urheberrechts auch und gerade die Nutzerinteressen angemessen zu integrieren. Leider hat Reschke beide Arbeiten in seiner 2010 vorgelegten Dissertation nicht ge­würdigt.

Zu Kreutzer siehe meine Besprechung:
http://archiv.twoday.net/stories/5986332


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (9. März 2011). Johannes Reschke (2010): Auslegung von § 52b UrhG. Archivalia. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bp5g


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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