http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-johannes-reschke-2010-auslegung-von-%C2%A7-52b-urhg
Steinhauer bespricht kritisch die Arbeit
Johannes Reschke (2010): Die verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts – zugleich eine Überprüfung von § 52b UrhG. Göttingen: V&R unipress (Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht, Band 27) ISBN 978-3-89971-656-6
Zitat: Seine abschließende Einschätzung freilich verwundert: „Nachdem in den letzten Jahren die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Werknutzer verstärkt Gegenstand der öffentlichen Diskussion um das Urheberrecht waren, darf die grundrechtliche abgesicherte Stellung des Urhebers nicht aus dem Blick geraten.“ (S. 80). Richtig und dem aktuellen Stand der urheberrechtlichen Diskussion entspricht das genaue Gegenteil. Die wichtigen Dissertationen von Till Kreutzer („Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen : konzeptionelle Überlegungen zu Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer des Urheberrechts als Reaktion auf den urheberrechtlichen Funktionswandel, Baden-Bade, 2008) und Gerd Hansen („Warum Urheberrecht? : die Rechtfertigung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung des Nutzerschutzes, Baden-Baden 2009) zeigen hier ein ganz anderes Bild. Es gehört zu den aktuellen Herausforderungen eines sachgerechten Urheberrechts auch und gerade die Nutzerinteressen angemessen zu integrieren. Leider hat Reschke beide Arbeiten in seiner 2010 vorgelegten Dissertation nicht gewürdigt.
Zu Kreutzer siehe meine Besprechung:
http://archiv.twoday.net/stories/5986332
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (9. März 2011). Johannes Reschke (2010): Auslegung von § 52b UrhG. Archivalia. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bp5g