http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2011/03/16/erster-einblick.htm
Wie ein Gerichtssprecher [des LG Frankfurt, KG] auf Anfrage von http://buchreport.de erklärte, darf die Bibliothek es ihren Nutzern nicht ermöglichen, die von den Bibliotheken digitalisierten, urheberrechtlich geschützten Bücher von elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks zu vervielfältigen. Somit dürfte das Urteil beim Börsenverein und bei Verlagen in diesem Punkt auf Erleichterung stoßen.
Es bleibt jedoch beim Patt aus erstinstanzlicher Entscheidung: Die Richter lehnten es ab, der Bibliothek generell das Digitalisieren von Büchern zu verbieten, die Verlage selbst in elektronischer Form anbieten.
Er gehe davon aus, dass beide Parteien nun auch den nächsten Schritt zum Bundesgerichtshof gehen werden, erklärt Verleger Matthias Ulmer auf Anfrage von http://buchreport.de.
Via http://bibliothekarisch.de/blog/2011/03/16/erste-informationen-zum-urteil-ulmer-vs-tu-darmstadt
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=379
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Klaus Graf (16. März 2011). Erste Informationen zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt zu § 52b UrhG. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bp2q