Petitionsrecht auf kommunaler Ebene nicht in allen Bundesländern

Die entsprechenden Vorschriften sind (unvollständig) aufgelistet in einem Dokument zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (Stand 2013):

https://m.bpb.de/lernen/grafstat/partizipation-vor-ort/141262/info-03-02-gemeindeordnungen

Ein Jedermannsrecht, Anregungen und Beschwerden einzubringen, kannten damals nach dieser Website nur die Länder Brandenburg, Bremen (für Bremerhaven), Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Auf Einwohner beschränkt war das Recht in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.

Eine Musteranregung von § 25 Gemeindeordnung NRW hat die Stadt Münster ins Netz gestellt.

Zum Petitionsrecht in der Kommune auf dem Stand von 1994 ausführlich RA Herbert:

https://www.anwalt-offenbach.de/seiten/petit.html

Umstritten sei vor allem, ob die Gemeindevertretung Volksvertretung im Sinne des Art. 17 GG ist.

Zum Sachstand 2006 eine Ausarbeitung des WD des Bundestags:

https://www.bundestag.de/resource/blob/407382/3567bdf4b1d370c0b1d712e60b464c1b/WD-3-351-06-pdf-data.pdf

Aktualisierung 2017:

https://www.bundestag.de/resource/blob/535008/5166ca4839158315da44778303ab1b0b/WD-3-193-17-pdf-data.pdf

Gutachten zum Petitionswesen 2008:

https://www.uni-due.de/politik/martinsen/pdf/002-Martinsen_Renate_Kuehn_Andreas_2008_Gutachten_Entwicklung_und_Perspektiven_des_Petionswesens_in_Deutschland.pdf

Informationen in Archivalia:

https://archivalia.hypotheses.org/?s=petitions
https://archivalia.hypotheses.org/?s=suppli (Supplikationswesen als Vorgeschichte)


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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