Die entsprechenden Vorschriften sind (unvollständig) aufgelistet in einem Dokument zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (Stand 2013):
https://m.bpb.de/lernen/grafstat/partizipation-vor-ort/141262/info-03-02-gemeindeordnungen
Ein Jedermannsrecht, Anregungen und Beschwerden einzubringen, kannten damals nach dieser Website nur die Länder Brandenburg, Bremen (für Bremerhaven), Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Auf Einwohner beschränkt war das Recht in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
Eine Musteranregung von § 25 Gemeindeordnung NRW hat die Stadt Münster ins Netz gestellt.
Zum Petitionsrecht in der Kommune auf dem Stand von 1994 ausführlich RA Herbert:
https://www.anwalt-offenbach.de/seiten/petit.html
Umstritten sei vor allem, ob die Gemeindevertretung Volksvertretung im Sinne des Art. 17 GG ist.
Zum Sachstand 2006 eine Ausarbeitung des WD des Bundestags:
Aktualisierung 2017:
Gutachten zum Petitionswesen 2008:
Informationen in Archivalia:
https://archivalia.hypotheses.org/?s=petitions
https://archivalia.hypotheses.org/?s=suppli (Supplikationswesen als Vorgeschichte)
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. September 2021). Petitionsrecht auf kommunaler Ebene nicht in allen Bundesländern. Archivalia. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/ceko