Die bekannt reaktionären Richter haben gegen die Deutsche Digitale Bibliothek entschieden: “Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes “Framing” ergreift.” Die faulen S*** haben wie üblich erst einmal nur eine Pressemitteilung entweichen lassen.
Aber Influencerinnen müssen Schleichwerbung nicht kennzeichnen …
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (9. September 2021). BGH schwächt einmal mehr die digitale Allmende. Archivalia. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cehx
Was die Influencer angeht: Doch müssen sie. Bisher sogar alles, was im Bild zu sehen war.
Wenn es danach ginge, hätte ich schon für diverse Bücher, Museen und Archive geworben und wäre Influencer.
Seit jüngsten Gerichtsbeschlüssen und geplantem Gesetz müssen sie nur dann Werbung kennzeichnen, wenn sie dafür bezahlt oder anders entschädigt werden.
Strittig bleibt, wie es mit eigenen Produktreihen aussieht. Dort gab es mehrere Urteile wegen Schleichwerbung.
https://www.tagesspiegel.de/politik/bgh-urteil-zum-influencer-marketing-die-grenzen-von-werbung-und-leben-sind-laengst-verschwommen/27601504.html
(Wie war das noch mal mit der lesefaulen Jugend, die nur noch Überschriften liest?) ^^