“Im Jahr 2003 verabschiedete der europäische Gesetzgeber erstmals eine Richtlinie (2003-98), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, Informationen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere für die Nutzung von Unternehmen, leicht und kostengünstig zugänglich zu machen. In Deutschland wurde diese Richtlinie im Jahr 2006 mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz umgesetzt. Die europäische Richtlinie wurde in den Jahren 2013 und 2019 novelliert. Mit beiden Novellierungen wurde der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert. Mit der Richtlinie von 2019 wurden erstmals Forschungsdaten einbezogen. Diese jüngste Richtlinie zur Förderung der Zugänglichmachung von Informationen bei öffentlichen Stellen wurde jetzt vom deutschen Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors“ in deutsches Recht umgesetzt. Diese gesetzliche Regelung zur Zugänglichmachung von Forschungsdaten betrifft in Deutschland allerdings nicht die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, jedoch z.B. die Ressortforschungseinrichtungen.”
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Klaus Graf (11. August 2021). Zweites Open-Data-Gesetz. Archivalia. Abgerufen am 8. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cecs