http://www.bverfg.de/e/rk20210608_2bvr130620.html
Gerichte und Vollzugsanstalten kennen das Grundrecht offenkundig nicht. Das Bundesverfassungsgericht äußert sich vergleichsweise selten dazu. Das ist auch aus dem Zitat aus dem Bd. 2 der Entscheidungssammlung ersichtlich, bei der es um eine Entscheidung aus dem Jahr 1953 ging.
“Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilt (vgl. BVerfGE 2, 225 ). Das Petitionsrecht und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG stehen – gleichsam konkurrenzlos – nebeneinander: Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt gerichtlichen Rechtsschutz, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten – etwa auch in seinem Recht aus Art. 17 GG – verletzt wird (vgl. H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 17 Rn. 136 ). Beiden Grundrechten ist gemeinsam, dass sie die Durchführung eines Verfahrens, nicht jedoch die Durchsetzung des von ihrem Initiator verfolgten Anliegens verbürgen. Bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe oder auch Anerkennungen, also Eingaben, die bloße Hinweise enthalten oder Ansichten äußern, ohne dass ein konkretes Begehren erkennbar wäre, unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 17 GG (vgl. Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 17 Rn. 7 ).”
“Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des Art. 17 GG verkannt, wenn es ausführt, dass es sich bei dem ursprünglichen Schreiben vom 19. Februar 2019 um ein Beschwerdeschreiben im Sinne von § 86 Abs. 1 HmbSVVollzG handele, jedoch den damit verbundenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbescheidung seiner Eingabe außer Acht lässt. Dem Beschwerdeführer steht insoweit nach dem Rechtsgedanken der Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG ein einklagbares Recht zu.”
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Klaus Graf (6. Juli 2021). BVerfG zum Petitionsrecht (Art. 17 GG). Archivalia. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ce4s