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BGH schlägt den Medienarchiven ins Gesicht

Ein krasses Fehlurteil, das die öffentliche Zugänglichmachung der Kunstberichterstattung in Medienarchiven einschränkt, hat der BGH zu verantworten:

Der BGH hat am 5. Oktober 2010 über die Zulässigkeit der Online-Archivierung von Berichterstattungen über Kunstausstellungen nach § 50 UrhG entschieden (Az. I ZR 127/09 […]). In den Berichten sind Kunstwerke abgebildet, die aufgrund der Online-Archivierung dauerhaft angesehen werden können. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG ist, so der BGH, aber nur so lange zulässig, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann. Das Berufungsgericht hatte die dauerhafte Archivierung der Berichte als zulässig angesehen.
http://www.urheberrecht.org/news/4229

Volltext:

http://goo.gl/6BYgg = http://juris.bundesgerichtshof.de PDF

Zitat: “Die Bestimmung des § 50 UrhG gestattet allein die
Berichterstattung, nicht dagegen die Archivierung der Berichte.”

(RSS)


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (30. März 2011). BGH schlägt den Medienarchiven ins Gesicht. Archivalia. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/box7


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „BGH schlägt den Medienarchiven ins Gesicht“

    1. Wer eins und eins zusammenzählen kann braucht keine weitere Begründung. Die Dokumentation des Zeitgeschehens wird erheblich behindert, wenn Medien laut BGH praktisch nur die Wahl haben, Rechte vom Urheber der abgebildeten Kunst für die Archivierung zu erwerben oder aber Beiträge ohne Bilder zu archivieren. Während man bei einem Zeitungsartikel, um den es im Fall ging, die Bilder vergleichsweise einfach weglassen kann, ist es bei einem Fernsehbeitrag über eine Ausstellungseröffnung oft zu aufwändig die Bilder zu tilgen – er wird also gar nicht öffentlich in einem Archiv zugänglich gemacht.

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