Retweeten eines Fotos keine Urheberrechtsverletzung

Amtsgericht Köln, 111 C 569/19 (nicht rechtskräftig?)

“Der Kläger ist Journalist und arbeitet beim H. Der Beklagte ist ebenfalls Journalist. Die Parteien besitzen jeweils einen Account bei der Internetplattform Twitter. Bei Twitter handelt es sich um eine Kommunikationsplattform. Auf Twitter können angemeldete Nutzer telegrammartige Kurznachrichten verbreiten. Die Nachrichten werden „Tweets“ genannt. Retweets dienen dazu, den Tweet eines anderen Nutzers mit den eigenen Followern zu teilen. Der Ausgangstweet kann beim Retweeten auch kommentiert werden. Der Kläger ließ von dem Zeugen D. ein Porträtbild von sich erstellen. Dieses Porträtbild verwendete der Kläger ausweislich eines als Anlage B 2 vorgelegten Screenshots des Twitter-Accounts des Klägers (Bl.27 d.A.) auf seinem Twitter-Account als Profilbild. Am 26.10.2019 twitterte der Pressesprecher der Bundestagsfraktion X Herr T. unter der URL https://A. einen Text und lud hierzu dieses Porträtfoto des Klägers hoch. Dieses baute der Beklagte in einen Tweet am 31.10.2019 auf seinem Twitter-Account unter der URL https://B. ein. Der Tweet wurde mehrfach retweetet. Eine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung des Lichtbildes hat der Kläger nicht erteilt. Der Kläger ließ den Beklagten am 04.11.2019 durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten auffordern, es zu unterlassen das bezeichnete Lichtbildwerk bzw. Lichtbild zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen und/oder zum Abruf bereit zu halten. Der Beklagte gab eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 571,44 EUR zahlte der Beklagte nicht. […]

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. […]

Das Retweeten stellt bereits keine Verbreitung dar. Ob die Verbreitung von Beiträgen auf Social Media Plattformen der Zustimmung des Urhebers bedarf, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Handlung. Ein Retweet auf Twitter stellt eine Nutzungshandlung dar. Werden Beiträge auf Twitter retweetet, liegt ein Fall des sogenannten „Embeddings“ vor. Beim Embedding werden fremde Inhalte nicht kopiert sondern bestehende Inhalte in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. In einem solchen Fall liegt daher weder eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG noch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19 UrhG vor. Auch ist in der Wiedergabe des fremden Beitrages auf der eigenen Profilseite im Rahmen des Retweetens keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG zu sehen. […]

Die Nutzung des Bildes in einem Retweet ist zudem nicht rechtswidrig, da sie mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte. Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich zugestimmt. Es ist jedoch eine konkludente Zustimmung des Klägers darin zu sehen, dass der Kläger das streitgegenständliche Profilbild selbst auf Twitter hochgeladen hat. Eine Einwilligung muss nicht ausdrücklich erklärt werden vielmehr genügt eine konkludente Einwilligung. Wer Texte und Fotos auf Social-Media-Plattformen wie Instagram und Twitter hoch lädt und sie im Profil öffentlich stellt, willigt konkludent in deren Weiterverbreitung auf der jeweiligen Plattform ein. Es entspricht der gängigen Praxis von Twitter, dass Inhalte und Bilder geteilt bzw. retweetet werden. Bei Twitter werden Bilder täglich retweetet. Jeder Nutzer von Twitter kann daher davon ausgehen, dass die anderen Nutzer ebenfalls in diese Verwendungspraxis eingewilligt haben und mit dem retweeten ihrer eingestellten Inhalte einverstanden sind. Innerhalb der Funktionalitäten einer Plattform sind die urheberrechtlichen Nutzungshandlungen daher von einer konkludenten Einwilligung des einstellenden Nutzers gedeckt. Die konkludente Einwilligung folgt auch aus dem Wesen der Social-Media-Plattformen. Diese sind darauf ausgelegt, dass ihre Nutzer mit ihren Äußerungen und Bildern größtmögliche Breitenwirkung erzielen wollen. Wer diese Plattform nutzt und Inhalte darauf stellt muss wissen und damit rechnen, dass andere Nutzer von den Möglichkeiten, die die jeweilige Plattform bietet, Gebrauch machen. Stellt man Inhalte auf eine Social-Media-Plattform muss nach dem allgemeinen Empfängerhorizont im Sinne der §§ 133, 157 BGB davon ausgegangen werden, dass sich der Nutzer zuvor mit der Funktionalität und den Verwendungen dieser Plattform auseinander gesetzt hat. Werden Inhalte daraufhin bewusst eingestellt, darf dies von den anderen Nutzern als Zustimmung gewertet werden, dass diese Inhalte wie die anderen Inhalte der Plattform im Rahmen ihrer Funktionalität genutzt werden dürfen. Vorliegend war das Werk mit Zustimmung des Klägers der Öffentlichkeit frei zugänglich, denn der Kläger hat das streitgegenständliche Porträtbild selbst auf Twitter veröffentlicht. Dieses hat der Beklagte im Rahmen der Funktionalität von Twitter weiterverwendet (hier: retweetet).”


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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