Das Landgericht verkennt die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, dass in der Formulierung „soweit (…) notwendig“ in § 81b StPO seinen Niederschlag auch in der einfachgesetzlichen Regelung gefunden hat.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110308_1bvr004705.html
Ist mir leider auch schon mal passiert 🙁
(RSS)
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. April 2011). Bundesverfassungsgericht verwechselt das und dass. Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2025 von https://doi.org/10.58079/bote
Besserwisser … und nicht einmal ansatzweise eine Erwähnung wert.
Sie wissen doch sicher, wo der Zimmermann das Loch gelassen hat? Ich werde Sie nicht vermissen. Ich brauche mich gegenüber einem anonymen Heckenschützen nicht zu rechtfertigen.
löblich Nein, wir sollten Ihnen bestätigen, dass (richtig?) Ihre orthographischen Kenntnisse, soweit sie in diesem Blog erkennbar werden, durchaus löblich sind. Nur inhaltlich … aber das kann ja noch werden.
Für Sie gilt das Gleiche: hauen Sie ab!
Dann … frage ich mich, warum Sie dann mit einem Blog die Öffentlichkeit suchen? Von einem Lehrbeauftragten sollte man andere Umgangsformen erwarten.
Jurablogs: 100 Leser Wem hier Inhalte nicht passen, kann einfach wegbleiben. Wer mich anonym als Besserwisser beschimpft, bekommt die Tür gewiesen.
Wie bei allen “Krawall”-Themen haben die Jurablogs-LeserInnen auch diesen Beitrag goutiert, da er mir den den Top-Meldungen (die ich per RSS beziehe) begegnete. Jurablogs nennt die Zahl der Leser: in diesem Fall 100. So belanglos kann er also gar nicht gewesen sein. Ich brauche mich für diesen Beitrag nicht zu rechtfertigen, aber die einwandfreie Beherrschung der deutschen Sprache sollte gerade in den Urteilen der höchsten Gerichte selbstverständlich sein. Und wenn ein solcher Lapsus passiert, braucht man Korrektoren, die ihn finden. Anders als dem BVerfG steht mir bei solchen Ausrutschern kein riesiger Mitarbeiterstab zu Gebote.