Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Geschmacksmuster und Bildrechte

In der Wikipedia ist dazu folgendes nachzulesen, was auf meine Formulierungen im Oktober 2005 zurückgeht:

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Geschmacksmuster&oldid=10334751

Dem Schutzrechtsinhaber wird ein urheberrechtsähnliches Recht an der gewerblichen Nutzung des Abbilds der geschützten Gegenstände zugesprochen.

Nach der älteren Rechtslage (§ 6 alter Fassung) war die Aufnahme einzelner Abbildungen in ein Schriftwerk keine verbotene Nachbildung. Die Kommentarliteratur betonte, es könne sich tatsächlich nur um einzelne Abbildungen handeln, ein Musterbuch allein mit Musterabbildungen sei nicht durch die Ausnahme gedeckt (v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. München 1989, S. 160; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. Köln u. a. 1997, zu § 6). Ergänzend wurde bei der Auslegung der Norm das Urheberrechtsgesetz und insbesondere § 57 UrhG zum Beiwerk herangezogen und auch Fernsehaufnahmen bei der Eröffnung einer Ausstellung mit geschmacksmusterrechtlich geschützten Gegenständen als zulässig erachtet.

Die sich auf Art. 13 der EU-Geschmacksmusterrichtlinie 98/71 EG stützende Novellierung in § 40 Geschmacksmustergesetz formulierte die Begrenzung des Ausschließlichkeitsrechts in Nr. 3: Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Wiedergabe von Erzeugnissen dem Rechtsinhaber vorbehalten ist (Eichmann in Eichmann/Falckenstein § 38 Rdnr. 19): Als Benutzungshandlung ist Wiedergabe jede Art und jede Form der Erzeugnisabbildung. Dem VerbietungsR(echt) unterliegt zB die Wiedergabe von mustergemäßen Erzeugnissen in Bildbänden. Die Wiedergabe kann etwa durch Lichtbild in einem Verkaufskatalog erfolgen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 204; auch online). Abbildungen als Schmuck oder Dekoration fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung. Da eine erläuternde Befassung nötig ist (Eichmann § 40 Rdnr. 4), kann als sicher gelten, dass etwa der kommerzielle Vertrieb von Postkarten dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers unterfällt.

Als Quellenangabe kommt nach Eichmann die Information über die gestalterische und betriebliche Herkunft des Gegenstands der Wiedergabe in Betracht. Ist der Name des Designers bekannt oder ohne weiteres ermittelbar, muss er angegeben werden.
Rechtsprechung zur Frage, welche der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts analog gültig sind bzw. wie Zitierung und Lehre auszulegen sind, liegt noch nicht vor. Gefordert ist jedenfalls eine Abwägung zwischen den Interessen des Rechtsinhabers und den Interessen desjenigen, der das Muster abbilden möchte. Bei Presseveröffentlichungen im Sinne redaktioneller Berichterstattung ist auf jeden Fall das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) in die Waagschale zu werfen. Wer sich forschend mit Produktgestaltungen befasst, darf sicher aufgrund des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) geschützte Geschmacksmuster in einem Buch über Design abbilden. Dies würde von Zitierung abgedeckt werden, während die didaktische Vermittlung etwa an einer Fachhochschule für Gestaltung unter Lehre fiele.

Die Abbildung eines geschützten Geschmacksmusters wie z. B. des ICE in einem Nachschlagewerk oder einer elektronischen Enzyklopädie dürfte unproblematisch sein, sofern das Bild den entsprechenden Artikel veranschaulicht. Richtet ein freies Projekt aber einen gemeinsamen internationalen Bilderserver ein, auf dem ohne Verklammerung mit entsprechenden Artikeln hochwertige Bilder geschützter Gegenstände kostenfrei und zur beliebigen Verwendung unter einer freien Lizenz zum weltweiten Online-Abruf bereitgehalten werden, so könnte dies eine Verletzung des Schutzrechts darstellen, da man nicht unbedingt von einer Zitierung ausgehen kann. Ein deutlicher Unterschied zur Abbildung urheberrechtlich geschützter Gegenstände, soweit diese sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen kann, ist nicht auszumachen.
Da in der urheberrechtlichen Kommentarliteratur die Ansicht anzutreffen ist, die Abbildung von Fahrzeugen im Straßenverkehr unterliege der Panoramafreiheit, könnte man erwägen, diesen Grundsatz analog anzuwenden.
(aktuelle Version)

In der Wikipedia wird der geschmacksmusterrechtliche Schutz nicht berücksichtigt, es gibt im Regelwerk (anders als im Artikel “Bildrechte”) keinen Eintrag dazu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:BR

Es fehlt auch ein Warnhinweis für kommerzielle Nachnutzer.

Nun hat der BGH sich zu dem Problem geäußert (und zwar in einer Weise, die wir wieder nicht billigen können):

Der u. a. für das Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht “zum Zwecke des Zitats” nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.

Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 € auf. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Ansprüche zustehen.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichthofs hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache musste zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG “zum Zwecke der Zitierung” erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.

Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09 – ICE

Vorerst nur Pressemitteilung auf http://juris.bundesgerichtshof.de http://goo.gl/YF9XL

Heise dazu:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Entscheidung-zu-Geschmacksmuster-Nutzung-1224860.html

Bis zum Vorliegen der Urteilsgründe kann das verfehlte KG-Urteil von 2009 herangezogen werden:

http://openjur.de/u/83348.html

Hinsichtlich der Schranken von gewerblichen Schutzrechten ist immer auf die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG abzuheben, was das Kammergericht nicht tut.

Einigermaßen kryptisch mutet der Hinweis des BGH an, der Gesamteindruck der Abbildung (siehe Heise) und der Gesamteindruck des Musters hätten verglichen werden müssen. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Objekt abgebildet, kommt es dagegen nicht darauf an, ob der Gesamteindruck übereinstimmt. Aus urheberrechtlicher Sicht ist die Prospektwiedergabe eine Vervielfältigung des (urheberrechtlich nicht geschützten) ICE 3. Außerdem hatte die Vorinstanz ausgeführt:

Inhalt und Umfang des Geschmacksmusters bei der Einreichung von Abbildungen bestimmen sich danach, welche konkrete Form die Abbildung erkennbar macht (BT-Ds 15/1075, S. 51 zu § 37). Hier hat der Kläger auf der Katalogseite der Fachmesse “Innotrans” die wesentlichen ästhetischen Merkmale des Geschmacksmusters wie Linienführung des Triebkopfes, der Fenster und des seitlichen Streifens darstellen lassen. Auf die veränderte Perspektive, d.h. die Darstellung aus einem anderen Winkel kommt es daher nicht an.

Da unsere Lebenswelt von geschmacksmusterrechtlich geschützten Gegenständen in ungeahntem Maße durchdrungen ist, ist es illusorisch anzunehmen, jemand der Produktfotos veröffentlicht oder Ansichten, auf denen Produkte erscheinen, könne mit vertretbarem Aufwand der Forderung des Kammergerichts nach einer Quellenangabe nachkommen:

Sie erfordert die Nennung des Entwerfers und des Herstellers des Geschmacksmusters (Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 40 Rn. 4).

Konkrete Gefahr droht allenfalls bei dem ICE 3, aber für die Angsthasen und Fundis in der Wikipedia könnte die BGH-Entscheidung zu einem Problem werden.

Selbst ein Patentanwalt könnte die Antworten auf die folgenden Fragen wohl kaum aus dem Ärmel schütteln:

– Entspricht das Foto eines Gegenstands einem eingetragenen Geschmacksmuster?

Nokia hat mehrere Telefone eingetragen, aber welchem Geschmacksmuster entspricht das unten dargestellte Modell von Wikimedia Commons?

Falls ja:

– Wer ist Entwerfer und Hersteller?

Die DPMA-Datenbank gibt nur Auskunft über den Inhaber des Geschmacksmusters, aber nicht über den für die Quellenangabe erforderlichen Entwerfer. Wo bekomme ich dessen Namen her?

– Ist die Abbildung “Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden” (BGH wie oben)?

Fazit: Das Geschmacksmusterrecht hat hohes Verwirrungspotential für Internetnutzer und hohes Potential für Abmahner. Einmal mehr gilt Graf’s Law von 2006: Alles was abgemahnt werden kann, wird einmal abgemahnt werden.

(RSS)

ICE 3, fotografiert von Sebastian Terfloth
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.de

Nokia-Telefon, fotografiert von Falense http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Nokia-Geschmacksmuster von 1997 M9703080-0001 via DPMAregister


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (9. April 2011). Geschmacksmuster und Bildrechte. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bos4


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.