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2 Gedanken zu „Recht am eigenen Bild“

  1. Verbreitung – Analogie? “…..Was die Verbreitung betrifft, so hat der Bundesgerichtshof Ende 2010 festgestellt: Eine Bildagentur, die Fotos quasi presseintern an einen Verlag weitergibt, muss nicht prüfen, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Berichterstattung rechtmäßig ist. Die Verantwortung trage alleine das Presseorgan. Die Redaktion habe die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos zu prüfen. Diese jüngste Entscheidung entlastet also die Bildagenturen und verschiebt die Prüfungspflichten zu den Bildredaktionen (Az.: V ZR 44/10). ….” – Gilt dies auch für das Verhältnis Archiv – Benutzende?

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