Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Archive und vormoderne Erinnerungskultur

Wenn von Archiven und Erinnerungskultur die Rede ist, geht es meistens um die Zeitgeschichte und die Gegenwart.1 Noch kaum Gedanken hat man sich darüber gemacht, welche Rolle die Archive in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Erinnerungskultur spielten, also bevor die “Umbruchsjahre um 1800 […] eine Phase rasanter Veränderung für die europäische Archivgeschichte” einläuteten. Diese Formulierung stammt aus dem inspirierenden Buch von Markus Friedrich “Die Geburt des Archivs” (2013), das man durchaus als “großen Wurf” in Sachen Archivgeschichte bezeichnen darf.2

In einem Vortrag aus dem Jahr 2001 formulierte ich:3

Vorläufer des modernen Denkmalbegriffs war der Begriff “monumentum”, der im 16. Jahrhundert nicht nur von Calepinus mit “gedächtnuss” übersetzt wurde. Heute meint Denkmal zweierlei: zum einen das Gedächtnismal, das die Erinnerung an eine Person oder ein Ereignis wachhalten soll, zum anderen ein erhaltenswürdiges historisches Objekt, das nachträglich zum Kulturdenkmal deklariert wird. Der Quellenbegriff “Gedechtnus” aber verband beides, gestiftete Erinnerung und bewahrte Erinnerung, zukunftsorientierte Denkmalsetzung und
vergangenheitsorientierten Denkmalschutz. Als prominentes Beispiel kann das Gedechtnus-Konzept Kaiser Maximilians I. herangezogen werden, das der Germanist Jan-Dirk Müller wie folgt
bündig umschrieben hat: “Gedächtnus meint erstens liturgische memoria […], religiöse Stiftungen und Gebetsdienst, bedeutet zweitens die überhöhende Darstellung der eigenen Taten in Text und Bild für die Nachwelt. Hier berührt sich M[aximilian]s Intention mit dem humanistischen Gedanken ewigen Nachruhms in den Werken der Dichter und Künstler. Gedächtnus heißt drittens Sicherung und Erneuerung historischer Überlieferung aller Art […]. Viertens geht es um Fixierung aller möglichen Wissensbestände im Umkreis von Regiment, Hof und fürstlichem Haus.” Der Begriff Gedechtnus bezieht sich also sowohl auf das eigene Andenken, adressiert an die “Posterität”, als auch auf die Altertümer der Vergangenheit, die als pietätvoll zu achtende Erinnerungsbotschaften der Vorfahren verstanden werden. Für das hier vorgeschlagene Konzept der vormodernen Erinnerungskultur, verstanden als Ensemble von Erinnerungs-Medien, ist die auf Jan Assmann zurückgehende Unterscheidung der retrospektiven und der prospektiven Dimension des Erinnerns von fundamentaler Bedeutung. In der Zeit um 1500 – die wichtigste epochale Zäsur für die Erforschung der Erinnerungskultur und der retrospektiven Tendenzen – etablierte sich ein neues Modell des Gedenkens, das beide Dimensionen eng aufeinander bezog. So korrespondierte mit der antiquarischen Pflege der Numismatik in der Renaissance die Verbreitung der künstlerischen Praxis der Porträtmedaille, die das eigene Abbild verewigen sollte. Antike Inschriften wurden nicht zuletzt deshalb studiert, weil man aus ihnen Vorbilder für die Sicherung ewigen Nachruhms entnehmen wollte.

Die Archive sind, um die berühmte Unterscheidung Droysens aufzunehmen, teils “Überreste”, teils “Tradition”. Sie sind – jedenfalls in der Vormoderne – einerseits weitgehend planlos Gesammeltes, Übriggebliebenes, andererseits Produkte gezielter Überlieferungsbildung im Sinne der Stiftung eines “ewigen Gedächtnisses”. Irgendwann sind die vielfach als “unnütze Papiere” geschmähten Dokumente dann zu alt, um weggeworfen zu werden. Antiquarisch-retrospektive Überlieferungssicherung und prospektive Überlieferungsbildung sind in den Archiven verschränkt.

Für alle Gedächtnisinstitutionen (Archive, Bibliotheken, Museen und Sammlungen) gilt ebenso wie für den Bereich der gedruckten und handschriftlichen Schriftlichkeit, dass sie primär als dauerhafte Speicher konzipiert sind. Sie können als integrale Bestandteile der je eigenen Erinnerungskultur ihrer Zeit verstanden werden. Aber was wäre gewonnen, wenn man sie additiv den üblicherweise studierten Erinnerungsmedien wie Erinnerungsfeste, Jubiläen, Inschriften, Historienbildern, Medaillen usw. hinzufügte? Soll das Konzept Erinnerungskultur nicht völlig konturlos werden, so erscheint es mir sinnvoll, die Archivgeschichte unter einer spezifischen Fragestellung in die Erforschung vormoderner Erinnerungskultur einzubeziehen. Es geht um die zeitspezifische Konstellation der beiden Erinnerungsdimensionen, also um die nicht von einem überzeitlichen Modell, wie es Jan Assmanns Buch “Kulturelles Gedächtnis” (Erstausgabe) 1992) vorgeschlagen hat, abgedeckte Beziehung zwischen retrospektiver Erinnerungsbewahrung und prospektiver Erinnerungsstiftung.

Die genannte Fragestellung soll in zwei Aspekten sehr knapp skizziert werden:

1. Welche Bedeutung kommt dem “Alterswert” von Archivalien und archivischen Beständen zu? Seit wann sind sie “Altertümer”?

2. Wie wird in der Reflexion über Archive auf die Zukunft und das “ewige Gedächtnis” Bezug genommen?

Zum Thema Archivgut als Traditionsquelle (im Sinne Droysens) präsentiere ich im Anhang einen alten Vortrag von mir “Geschäftsbücher als Geschichtsbücher”, der vielleicht immer noch Anregungen zu geben vermag.

1. Altertümer?

der brief ist nucz nicz me vnd behalt in nu von dez alters wegen

Der 1445 datierte Rückvermerk einer 1299 für das Ulmer Wengenkloster ausgestellten Urkunde im Archiv der Herren von Schellenberg zu Kißlegg4 ist ein außergewöhnlich frühes Beispiel für die Berücksichtigung des Alterswerts bei der Entscheidung, ob ein Dokument aufbewahrt werden soll. Es kann als gesichert gelten, dass die vormodernen Archive bzw. Registraturen vor allem aus administrativ-juristischen Zwecken aufbewahrt wurden. Trotzdem wäre es reizvoll, die archivgeschichtlichen Quellen daraufhin zu sichten, inwieweit das Alter und der Quellenwert der Archivalien bei der Entscheidung über die Aufbewahrung oder Kassation eine Rolle spielten. Wenn in Friedrichs Studie frühneuzeitliche Archivare als Gelehrte, die das ihnen anvertraute Überlieferungsgut für eigene Schriften nutzten, vorgestellt werden und die Archivarbeit als vorbildliche Praxis frühneuzeitlicher Historiographie konturiert wird, dann legt das den Schluss nahe, dass der historische Quellenwert nicht nur für die externen Gelehrten bedeutsam war, die, wie Friedrich gegen die geläufige Auffassung von den Archiven als Arcanum gezeigt hat, durchaus nicht ohne Chancen waren, was den Archivzugang anbetraf. Auch die Archivare/Registratoren werden bei ihrer eigenen Bewertungspraxis die Auswertungsmöglichkeiten für historische (oder genealogische) Studien nicht völlig ignoriert haben. Dass entsprechende frühneuzeitliche Quellenstellen nicht existieren, ist keinesfalls ausgemacht.

Ich plädiere dafür, nach Gemeinsamkeiten im Umgang mit “Altertümern” zu fragen, also den Umgang mit alten Texten nicht vom Umgang mit alter Architektur und alten Objekten, den man im Rahmen der Erforschung “retrospektiver Tendenzen” in den Blick nimmt, zu trennen.5 Auf das Prümer Urbar, das in einer Bearbeitung aus dem Jahr 1223 “ob antiquitatis reverentiam” unverändert gelassen wurde, gehe ich in meinem Vortrag unten etwas näher ein. Weitere Beispiele nannte Heinrich Tiefenbach 1990 in einer Arbeit über das Breviarium Urolfi: “Ehrfurcht vor der Altertümlichkeit der Quelle, der Respekt vor ihrem Urheber, die Korrekturen auch an der fehlerhaften Latinität der Vorlage verbieten, sind […] durchaus nicht erst neuzeitliche Phänomene”.6

2. Ewiges Gedächtnis?

Keine Archivarsgeneration war bisher mit der Kassationspraxis ihrer Vorgängergenerationen zufrieden. Während man heute den Verlust von Geschichtsquellen beklagt, kritisierte man in der frühen Neuzeit die Unordnung und die vielen “unnützen Papiere”.7 Aber schon in der frühen Neuzeit beschwerten sich Historiographen öfters über Überlieferungsverluste.8 Was die unnützen Papiere angeht, so heißt noch heute ein Bestand im Staatsarchiv Bern so. Guy P. Marchal:9

“Nun befindet sich im Staatsarchiv Bern jener Schatz, den eine eigentümliche Pietät gegenüber den Vergangenheitszeugnissen, auch wenn man ihnen keinen Sinn mehr abgewinnen konnte, angehäuft hat: Was man anderwärts wegzuwerfen pflegte, wurde in Bern fein säuberlich abgelegt, auch nach der 1681 erfolgten Einstufung als “Unnütze Papiere” weiter aufbewahrt und 1829 in Folianten gebunden. So sind uns unzählige Schriftstücke aller Art, die inhaltlich und provenienzmässig nirgends zuzuordnen waren, die oft flüchtig geschrieben und zum Teil so sehr von den Spuren der Zeit gezeichnet sind, dass sie kaum mehr entziffert werden können, erhalten geblieben. Eine unerschöpfliche und überraschungsreiche Fundgrube, dieser Archivfonds “U. P.”, der für mentalitäts- und alltagsgeschichtliche, wie natürlich für die bernische Geschichte immer wieder bemerkenswerte Aufschlüsse birgt. In diesem Fonds haben sich auch recht frühe private Briefe und Korrespondenzen erhalten.

Es gibt noch keine Untersuchung, was man im Mittelalter und in der frühen Neuzeit als “ewiges Gedächtnis” aufbewahrte, also mit dieser oder einer vergleichbaren Formulierung dem Gedächtnis einschrieb. Beispiele für Materialien in Archiven, die zugleich Archivgut und Historiographie, also Traditionsquellen im Sinne Droysens sind, nennt mein unten wiedergegebener Vortrag “Geschäftsbücher als Geschichtsbücher”. Im Vergleich dazu wird es schwierig werden, schlüssig klare Konzepte für die Auswahlkriterien archivischer Überlieferungsbildung, die auf dauerhafte Speicherung bzw. “ewiges Gedächtnis” zielten, herauszuarbeiten.

Die unbekannte Zukunft war Theoretikern des Archivwesens bewusst: “Die Absicht aller Archive geht”, so Johann Stephan Pütter 1758, “auf künftigen Gebrauch, der in so weit unbestimmt und unumschränkt ist, als man zum voraus nicht wissen kann, ob und was noch künftig zu gebrauchen seyn, und in wie kurtzer oder langer Zeit dasselbe geschehen möge”.10 Der Archivar entschied unter Unsicherheit für die “Posterität”, die nachkommenden Generationen. Er dürfe, bemerkte der Gothaer Archivar Justin Vierschrodt (gestorben 1765), “den Muth nicht sincken lassen […], wenigstens der Posterität zu gefallen, die Musehligkeit seiner einsamen, und unscheinbaren Beschäftigung unverdroßen fortzusetzen, von der er niemals versichert ist, ob man sie ansehen wird oder zu schätzen weiß.“11

Mitunter begegnet eine ausdrückliche Trennung von Schriftstücken von dauerhaftem Wert und solchen, die nur befristet von Nutzen sind. So unterschied die kurtrierische Kanzlei des Mittelalters seit Erzbischof Balduin bei den Kopialbüchern Temporalia und rechtlich bleibend bedeutende Perpetualia.12 Überhaupt wird man die Bedeutung der Kopialbücher bei der Frage prospektiver Überlieferungsbildung nicht unterschätzen dürfen.

Erinnerungskultur?

Bezieht man die retrospektive und die prospektive Erinnerungsdimension aufeinander, so könnte man vormoderne historische Archive als Resultat einer an Altertümern orientierten Überlieferungssicherung, die sich mit prospektiver Überlieferungsbildung aktueller Dokumente bestimmen. Aber dieses auf dauerhafte Verfügbarkeit abzielende “kulturelle Gedächtnis” kann die real existierenden Archivbestände nur zu einem kleinen Teil erklären. Weit wichtiger als das “historische Interesse” der Archivare war ihre Einschätzung des juristischen Werts, und weit wichtiger als gezielte Bewertungsentscheidungen war der Charakter des Archivs als “Verwahranstalt für Akten” vielfach ohne Zugriffsmöglichkeit.13 Unter dieser Perspektive relativiert sich die Bedeutung des Konzepts Erinnerungskultur für die Archive vor den Umwälzungen um 1800.

ANHANG: Klaus Graf: Geschäftsbücher als Geschichtsbücher

Vortrag im Bielefelder Kolloquium ca. 1998. Die alte Rechtschreibung wurde beibehalten. Als Ersatz für Nachweise habe ich einige Links beigegeben.

Das sogenannte “Prümer Urbar” aus dem Jahr 893, eine hervorragende Quelle zur Wirtschaftsgeschichte der späten Karolingerzeit, ist in einer Abschrift des 13. Jahrhunderts erhalten geblieben. Im Jahre 1222 überreichte Caesarius, der ehemalige Abt der Benediktinerabtei, der sich in die Zisterze Heisterbach zurückgezogen hatte, seinem Amtsnachfolger ein überaus bemerkenswertes Buch. Eröffnet wird es durch drei Miniaturen: Die erste zeigt die Stiftung des Klosters durch König Pippin und Kaiser Karl den Großen, die zweite die Grablege Kaiser Lothars, der sich als Prümer Mönch beisetzen ließ, die dritte den Schreiber, Caesarius, zusammen mit seinem Nachfolger Friedrich und dem Heiligen Benedikt. In der folgenden Widmungsvorrede hebt Caesarius hervor, er habe seine Vorlage aus Ehrfurcht vor ihrem Alter – ob antiquitatis reverentiam – unverändert gelassen. In der Tat sind die überaus aufschlußreichen Wort- und Sacherläuterungen in Form eines Glossenapparats rund um den Urbartext angeordnet.

Der Zeitenabstand zwischen der Entstehung seiner Vorlage und dem Zeitpunkt der Abschrift ist Caesarius bewußt: Es sind, wie er ausdrücklich hervorhebt, 329 Jahre. Doch war es dem einstigen Klostervorsteher natürlich um etwas anderes als um Denkmalpflege zu tun. Er sicherte die Überlieferung in praktischer Absicht, zu Verwaltungszwecken: Die Blütezeit im 9. Jahrhundert, eine Epoche des Reichtums und herrscherlicher Zuwendung, wird einer beklagenswerten Gegenwart gegenübergestellt; die desolate wirtschaftliche Lage der Abtei wird in den kommentierenden Reflexionen mit der Nachlässigkeit im Umgang mit dem einst so reichen Besitz erklärt. Unübersehbar ist darüberhinaus der Bezug auf die Person des Kommentators: Wenn der Ex-Abt seinem Nachfolger Ratschläge zur Wirtschaftsführung erteilte, so tat er dies auch, um sich selbst und seine Amtsführung zu rechtfertigen.

Keine Frage: Es handelt sich um “Erneuerung durch Erinnerung”, um eine Prägung von Klaus Schreiner aufzugreifen. Das alte Pergament wird zum Lehrstück, zum Exemplum, aus dem Lehren abgeleitet werden und an dem sich demonstrieren läßt, was sich verändert hat. Die Einsicht in den eingetretenen Wandel schließt es zwar aus, alle einstigen Rechte wiederzugewinnen, doch können die Aussagen des “liber vetus” durchaus hilfreich sein, wenn es gilt, die Hörigen mit alten Pflichten zu konfrontieren.

Die vorangestellten Miniaturen rufen die Gründungszeit des Klosters in Erinnerung – die in der “kommentierten Textausgabe” des Prümer Urbars enthaltene Historie des Klosterbesitzes wird also im Medium des Bildes mit der Stiftung, der anfänglichen Dotierung und Privilegierung, verklammert. Dieser Rückbezug auf die Verbindlichkeit des Ursprungs läßt erkennen, daß die im zeitlichen Wandel erfaßte Gütergeschichte als integraler Bestandteil der Klostergeschichte verstanden wird.

Die Koblenzer Handschrift des Prümer Urbars hat ihren geschichtlichen Ort im Feld monastischer Traditionspflege und Schriftlichkeit des hohen und späten Mittelalters, das von der neueren Forschung vor allem am Beispiel der Traditionsbücher diskutiert wurde. Diese Handschriften wurden auch als Cartularchroniken und Gütergeschichten bezeichnet. Durchaus strittig ist, wie man die für die Enstehung dieser Zeugnisse maßgeblichen Gesichtspunkte, die juristischen, administrativen, historiographischen, spirituellen Aspekte, ihrer Bedeutung nach gewichten soll. In einem Forschungsbericht hat Stephan Molitor sich jüngst gegen eine Überbetonung historiographischer Momente ausgesprochen und gefordert: “Trotz möglicher Vermischung juristischer und historiographischer Motive wäre bei Traditionsbüchern also sorgfältig zu prüfen, ob eine rechts- und besitzsichernde Absicht in einer bloß historiographisch anmutenden Form ihren Niederschlag gefunden hat, oder ob sich umgekehrt das Interesse, ,Geschichte zu schreiben’ der urkundlichen Überlieferung eines Klosters bemächtigt und diese ausgestaltet hat”.

Man kann sich natürlich fragen, wo ein reines, zweckfreies historisches Interesse überhaupt aufzufinden ist. Trotzdem bleibt das Problem, in Abwandlung der berühmten Frage Droysens “Wie wird nun aus den Geschäften Geschichte?” das Verhältnis zwischen Geschäftsschriftgut und historiographischen Texten möglichst quellennah auszuleuchten. Als Geschäftsschriftgut verstehe ich die interne, nicht auf externe Publizität bedachte Schriftlichkeit von Institutionen vornehmlich administrativen Charakters, wie sie im allgemeinen von den Archiven verwahrt wird. Meine Beispiele werden vor allem dem Spätmittelalter entstammen.

Das kommentierte Prümer Urbar ist zugegebenermaßen ein singulärer Fall, doch erscheinen mir die folgenden allgemeinen Aspekte für die weiteren Ausführungen besonders bedenkenswert:

1. Alle Beschäftigung mit Geschäftsschriftgut und insbesondere mit solchem in Buchform muß von der Überlieferung ausgehen. Archivalien sind genauso sorgsam wie Handschriften zu beschreiben und zu analysieren. Hermann Heimpel hat einmal formuliert: “Die Überlieferung ist selbst Geschichte”. Heimpels genaue Untersuchung des in Bibliothekshandschriften überlieferten Nachlasses des Gelehrten Job Vener aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts demonstriert, welche Einsichten der sorgfältigen Beobachtung der “Gebrauchssituation” von Aktenschriftgut abgewonnen werden können.

2. Jedes Geschäftsbuch muß als Einzelstück und in seiner Individualität ernstgenommen werden. So wie es nach einem bekannten Diktum von Paul Joachimsohn für den historiographischen Wert eines Geschichtswerks gleichgültig ist, ob es sonst unbekannte oder gar richtige Nachrichten enthält, hängt der historische Wert eines Geschäftsbuchs nicht vom Wert seines Inhalts ab. Vielleicht muß man in diesem Sinn sogar dankbar dafür sein, daß das Original des Prümer Urbars von 893 verloren ist, da sonst zu befürchten wäre, daß die einzigartige Leistung des Caesarius noch mehr im Schatten der von ihm aufbewahrten wirtschaftsgeschichtlichen Quelle stünde als es ohnehin schon der Fall ist.

3. Die Illustration des Prümer Urbars mit drei, ursprünglich sogar vier Miniaturen macht auf eine Erscheinung aufmerksam, die meines Wissens noch nie vergleichend untersucht wurde: auf illuminierte Geschäftsbücher. Es existieren nicht nur mit Bildern geschmückte Rechtshandschriften, wie z.B. das Herforder Rechtsbuch, sondern auch illuminierte Kopialbücher, Stadtbücher, Lehenbücher und Urbare. Bilder in Geschäftsbüchern lassen erkennen, daß solche Bücher Medien der Präsentation institutioneller Identität sind. Die repräsentative Würdeformel des Bildschmucks rückt das jeweilige Zurechnungssubjekt – sei es ein Territorium, eine Stadt, eine Bruderschaft oder eine Familie – in eine Sphäre normativer Verbindlichkeit.

4. Im Prümer Urbar ist die eigene Geschichte des Klosters als Gütergeschichte präsent. Ich bezeichne diese Funktion des Vergangenheitsbezugs, die ein Zurechungssubjekt mit seiner eigenen Vergangenheit in Kontinuität setzt, als “Herkommen” und stelle ihr als komplementäre Funktion das “Exemplum” gegenüber, das einer Geschichte eine Lehre zuweist. Das Herkommen der Abtei, das mit Hermann Lübbe als Präsentation ihrer geschichtlichen Identität verstanden werden kann, ist im Prümer Urbar vor allem durch den 893 verschriftlichten Rechtszustand gegeben. Dieses Herkommen dient Caesarius zugleich als Exemplum, als historisches Argument gegen die Nachlässigkeit bei der Wirtschaftsführung.

5. Wichtiger als der Aspekt des Herkommens wird im folgenden die Frage nach der exemplarischen Relevanz von Aufgezeichnetem und Aufzuzeichnendem sein. Die Gültigkeit des bekannten Topos Historia magistra vitae ist nicht auf Beispiele beschränkt, die dem Bereich der Haupt- und Staatsaktionen entstammen. Wenn im Werk des Caesarius die Klostergeschichte als Gütergeschichte aufscheint, so stellt sich die Frage, mit welchem Recht man zwar die exemplarischen Lebensläufe der Gesta abbatum eines Klosters gemeinhin zum historiographischen Genus rechnet, nicht jedoch die Gütergeschichte oder eine Reihe exemplarischer Viten, die dem spirituellen Leben der Mönche gelten. Beispielsweise können die mittelhochdeutschen “Schwesternbücher” des 13. und 14. Jahrhunderts mit ihren mystischen Erzählungen als spirituelle Klosterchroniken bezeichnet werden. Ebenso wie das Nekrolog, das die klösterliche Erinnerungsgemeinschaft aufzeichnet, das Urbar mit dem Verzeichnis des klösterlichen Besitzes oder das Kopialbuch, das die Freiheiten und Rechte des Klosters bewahrt, sind auch diese “literarischen” Texte internes Schreibwerk, das auf die Identität der klösterlichen Gemeinschaft bezogen ist.

6. Besonders bemerkenswert ist am Prümer Urbar, daß der historische Text als Altertum und “authenticum” unverändert bleibt. Auch wenn man den juristischen Aspekt des “antiquum”, der aufgrund ihres Alters mit Beweiskraft ausgestatten Urkunde, hier in den Vordergrund zu stellen hat, macht einem die dem historischen, über dreihundert Jahre alten Dokument bezeugte Reverenz klar, wie wenig wir über Formen, Funktionen und Verbreitung eines “antiquarischen” Bewußtseins vor der Zeit des Humanismus wissen. Weshalb sollte man nicht sagen, daß die Beschäftigung mit dem alten Buch für Caesarius zu einem spezifischen Bildungserlebnis wurde, das historisches Distanzbewußtsein freigesetzt hat?

Ich wende mich nun einem weiteren Quellenbereich zu, der den Zusammenhang von Geschäftsbüchern und Geschichtsbüchern aus anderem Blickwinkel beleuchtet soll: Ich meine die sogenannte Stadtbuchchronistik. Als nach dem großen Erdbeben 1356 in Basel das Rote Buch zur Aufzeichnung der Ratsbeschlüsse neu angelegt wurde, reservierte man das letzte Drittel des Bandes für “ewige Dinge” oder andere Stücke, die lange währen sollen. Eine der ersten Eintragungen gab einen kurzen Bericht über das Erdbeben. Allerdings verebbte dieser historische Impuls ziemlich rasch, den der Nachfolger des Stadtschreibers, der das Buch angelegt hatte, nahm auf die Einteilung des Bandes keine Rücksicht. Einen neuen Anlauf zu einer laufend geführten Stadtchronik machte das Basler Stadtregiment, als es 1439 beschloß, “ein buch ze machende, darinne geschriben werden sollent solich sachen uff das kúrzest, die uns zu gut oder argem beschehent; umb das unser nachkommen ettlichermosse wissen mogen, wie sich die sachen by unsern tagen gemacht und gehandelt haben”. Schon wenige Jahre später dachte freilich niemand mehr an die Fortführung der Aufzeichnungen.

Das ist durchaus typisch. Es lassen sich zahlreiche Beispiele dafür finden, daß amtlicherseits eine laufende Chronik des Denkwürdigen zwar gefordert, vielleicht auch zeitweise geführt wurde, eine Verwaltungskontinuität in diesem Punkt jedoch nicht zu erreichen war. In einer Ausgabe von Christoph Besolds “Thesaurus practicus” aus dem Jahr 1666 heißt es dazu unter dem Stichwort “Historie”: “In jure municipali Wirtembergico cavetur, daß die Stadtschreiber sollen ein Historien-Buch machen, et quotidie excurrentia singularia annotiren. Sed hoc negligetur, wie dann in solchem Ducatu gute Ordnungen, aber selbige übel gehalten werden.”

Die Chronikalien der Ratsbücher von Basel sind im vierten Band der Basler Chroniken ediert. Bezeichnend sind die Auswahlkriterien, mit denen man Geschäftliches, unbedeutende Händel, und Geschichtliches, bedeutende Ereignisse, geschieden hat. Der Herausgeber, August Bernoulli, wählte etwa aus den Öffnungsbüchern jene Nachrichten aus, “deren Aufnahme in eine Chronik schon wegen ihres Inhalts ausser Zweifel zu stehen schien. Sollten wir bei diesem Verfahren die Grenzen des Aufzunehmenden vielleicht zu enge gezogen haben, so bitten wir zu berücksichtigen, dass eine sichere Norm zur Ausscheidung hier überhaupt nicht zu finden ist, eine möglichst weite aber uns ins Endlose führen würde”. Heinrich Schmidt hat denn auch den gesamten Inhalt der sogenannten vermischten Stadtbücher, der Gedenk- und Memorialbücher, als Aufzeichnungen eines einheitlichen, auf die Gegenwart bezogenen städtischen Rechtsbewußtseins gewertet und von der eigentlichen Historiographie eher abgesetzt. Vor einigen Jahren hat Klaus Wriedt das Thema erneut aufgegriffen und sich die Frage gestellt, ob die von den Stadtschreibern in den Stadtbüchern der wendischen Hansestädte aufgezeichneten “notabilia facta”, die mitunter regelmäßig den Ratsmitgliedern zur Erinnerung vorgetragen werden sollten, Stadtbücher oder Werke der Geschichtsschreibung gewesen sind. Wriedt kam zu dem Schluß, daß die Ratsherren und Stadtschreiber des 14. Jahrhunderts die Scheidung zwischen Überrestquellen und Traditionsquellen, zwischen Verwaltungseintragungen und chronikalischen Aufzeichnungen, noch nicht vollzogen hätten: “Für sie steht das rechtliche Weiterwirken eines im Stadtbuch eingetragenen Geschäftes auf derselben Ebene wie der Erinnerung sichernde Bericht über ein für die Stadt wichtiges Ereignis. Gemeinsame Grundlage in beiden Fällen ist das Tradieren der gegenwärtigen Handlungen in die Zeit der Nachfolger hinein, damit sie auch dann noch beachtet werden”.

Doch darf man sich bei der Frage nach den “notabilia facta” überhaupt auf die schriftliche Überlieferung beschränken? Bei der Untersuchung konkreter Exempla, die institutionell gesteuert weitergegeben wurden, stellt man wiederholt einen ganzen Kranz von “Erinnerungsmedien” fest, der sich um das betreffende Ereignis legte. Beispielsweise wurde das Gedenken an den gescheiterten Überfall auf die Stadt Lüneburg in der Ursulanacht 1371 nicht nur in einer Aufzeichnung im Stadtbuch festgehalten, sondern auch im Medium des Ritus, nämlich in einem jährlich wiederkehrenden Gedenktag, und in gegenständlichen Erinnerungszeichen, die über die ganze Stadt verteilt waren. In der Erinnerung an die Bedrohung der Stadtfreiheit wurde städtische Identität augenfällig gemacht. Bei dem Lüneburger Gedenktag handelt es sich übrigens nicht um einen Einzelfall, sondern um eine verbreitete Praxis, sozusagen ein städtisches Pendant zu den eidgenössischen Schlachtjahrzeiten, den Gedenktagen an die Schweizer Entscheidungsschlachten, die bis heute landgemeindliche Geschlossenheit demonstrieren. Der Befund, daß in den Jahrtagsverzeichnissen der Schweizer Schlachtjahrzeiten häufig historiographische Aufzeichnungen eingetragen wurden, unterstreicht einmal mehr die insbesondere von Otto Gerhard Oexle herausgearbeitete Prägekraft der liturgischen Memoria bei der Ausbildung von Erinnerungsgemeinschaften.

Die Einbeziehung der bildlichen und gegenständlichen Erinnerungszeichen, der Denkmäler, läßt sich verbinden mit einem Aspekt der auf Droysen zurückgehenden Unterscheidung von Überrestquellen und Traditionsquellen, die ja bekanntlich zum Werkzeug des Historikers gehört. Die Überreste, insbesondere Urkunden und Akten, findet man in der Regel in den Archiven, die Tradition, also das, was “hindurchgegangen (ist) und wiedergegeben (wird) durch menschliche Auffassung”, was “zum Zweck historischer Kenntnis” aufgezeichnet wurde, eben vor allem die Geschichtsschreibung, in den Bibliotheken. So einleuchtend und vor allem proseminartauglich diese Trennung sich auch gibt – Gerhard Theuerkauf hat jüngst zurecht festgestellt, daß sie zu grobschlächtig sei, als daß sie weit tragen könnte.

Liest man jedoch Droysens Ausführungen zur Heuristik nach, so stellt man fest, daß dem heutigen Paar Überreste/Tradition in der “Historik” eine Trias entsprach: Überreste, Denkmäler und Quellen. Zu den Denkmälern rechnete Droysen neben den monumentalen Bau- und Kunstwerken, den Inschriften und Münzen auch die Urkunden. Die Denkmäler “wollen”, so Droysen, “aus der Zeit, aus den Vorgängen oder Geschäften, von denen sie Überreste sind, etwas bezeugen oder für die Erinnerung fixieren, und zwar in einer bestimmten Form der Auffassung des Geschehenen und seines Zusammenhangs”. Bereits die Quellentypologie des Chladenius aus der Mitte des 18. Jahrhunderts hatte die Denkmale als Oberbegriff der Geschichtsquellen angesetzt und die Denkmale im engeren Sinne den Büchern bzw. historischen Schriften gegenübergestellt. Diese Denkmale sollen “zum Andencken dienen”. Während jedoch Chladenius im Widerspruch dazu auch Überbleibsel wie archäologische Funde als Denkmale im engeren Sinn verstanden hat, bestimmte Droysen den Begriff der Denkmäler präziser, indem er auf die Absicht des Erinnerns abhob.

Wollte man die Quellengruppe der Denkmäler als eigenständigen Gegenstandsbereich wiederbeleben, so müßte man ihr im Bereich der schriftlichen Quellen insbesondere die sogenannte Zeitgeschichtsschreibung oder Gegenwartschronistik zuweisen, die Denkwürdiges als Exempla für künftigen Gebrauch aufzeichnete. Wenn ein Stadtregiment oder ein Landesherr Berichte und Relationen über Ereignisse der Gegenwart in Auftrag gab, um sie “zu ewiger gedechtnis” eintragen zu lassen, so läßt sich dieser Vorgang nicht nur aus der Perspektive der Historiographie, sondern auch als Akt der Überlieferungsbildung betrachten.

Daß Überlieferungsbildung und Geschichtsschreibung heute noch weitgehend als unterschiedliche Bereiche angesehen werden, liegt wohl auch daran, daß ihnen in der Gegenwart unterschiedliche Berufe zugeordnet sind. Während sich die Historiker der Vergangenheit widmen, ist gesellschaftliche Überlieferungsbildung heute den Archiven, Bibliotheken und Museen übertragen: Sie wählen aus, welche kulturellen Güter von bleibendem Wert für die Nachwelt sind.

Diese gesellschaftliche Praxis der Überlieferungsbildung stellt das her, was Jan Assmann aus kulturwissenschaftlicher Perspektive das “kulturelle Gedächtnis” nennt, also den Inbegriff dessen, was Kunde von der Vergangenheit gibt und die in der Gegenwart verbindlichen Werte der Zukunft überliefert. Eine Geschichte der Geschichtsschreibung bedarf also der notwendigen Ergänzung durch eine Geschichte des Überlieferns und der Überlieferungsbildung als einer Geschichte der Denkmäler im Sinne Droysens. Zu berücksichtigen wären dabei neben der arg vernachlässigten Archivgeschichte insbesondere auch die Vorgeschichte der Denkmalpflege im Mittelalter und in der frühen Neuzeit, die antiquarischen Sammlungen und die mündlich weitergegebenen Erzählungen, die sogenannten historischen Traditionen und Sagen. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an das große Werk von Frantisek Graus “Lebendige Vergangenheit. Überlieferung im Mittelalter und in den Vorstellungen vom Mittelalter”.

Der bereits bei den Schlachtengedenktagen angesprochene “multimediale” Charakter der Traditions- und Überlieferungsbildung wird besonders deutlich an einem Überlieferungskomplex, dessen Untersuchung durch Jan Dirk Müller als paradigmatisch für den hier skizzierten Ansatz gelten kann. Es handelt sich um das “gedächtnus”-Projekt Kaiser Maximilians I. Müller unterscheidet vier Momente: 1. die liturgische Memoria, 2. die überhöhende Darstellung der eigenen Taten für die Nachwelt, 3. die Sicherung und Erneuerung historischer Überlieferung aller Art, 4. die Fixierung aller möglichen Wissensbestände im Umkreis von Regiment, Hof und fürstlichem Haus. Dieser Versuch Maximilians, Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf die Person des Herrschers zu beziehen, läßt sich ersichtlich nur schwer in den gängigen disziplinären Schubladen unterbringen. Fiktionale Literatur und Geschichtsschreibung gehen ineinander über, aber auch literarische Texte und Geschäftsschriftgut, denn zu den einschlägigen Zeugnissen zählen auch Bücher, die man traditionell als verwaltungsinterne Geschäftsbücher klassifizieren würde: überaus aufwendig illustrierte Jagd-, Fischerei- und Zeugbücher.

Die Forderung, Geschäftsbücher im Kontext zeitgenössischer Modi von Überlieferung zu sehen, soll noch an einem weiteren Quellenbereich exemplifiziert werden: an der privaten Schriftlichkeit in Buchform, den sogenannten “Hausbüchern”. Es handelt sich um familienbezogene Tradition, die der Weitergabe eigener Erfahrungen und Kenntnisse an die Nachkommen, die Kinder und Erben, dient. In Betracht kommen dabei um Familienchroniken, Tagebücher, autobiographische, geschäftliche oder Haushaltsaufzeichnungen, später im ländlichen Bereich auch als Anschreibebücher bezeichnet, aber auch Sammelcodices mit äußerst buntem Inhalt, die durch die Eintragung von Kinderverzeichnissen als “Hausbücher” gelten können. Ein verläßlicher Gesamtüberblick über diese zugegebenermaßen äußerst heterogene Quellengruppe fehlt für das Mittelalter und die frühe Neuzeit, obwohl zahlreiche dieser Selbstzeugnisse als Quellen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, der Geschichte der Mentalitäten oder der Geschichte der Gattungen Autobiographie und Tagebuch wiederholt Aufmerksamkeit gefunden haben.

Wenn es legitim ist, unterschiedlichste Überlieferungstypen mit dem Konzept “gedächtnus” zusammenzufassen, halte ich es unter heuristischen Gesichtspunkten nicht für erlaubt, sondern auch für geboten, das Gemeinsame familienbezogener Überlieferungen herauszustellen: die Sorge um das Andenken an die Vorfahren im Sinne liturgischer Memoria, die Selbstdarstellung der eigenen Person und der Angehörigen, die Sicherung familiengeschichtlicher Überlieferungen und Altertümer, die Weitergabe hausbezogener Wissensinhalte in medizinisch oder literarisch akzentuierten Kompendien und Hausbüchern. Verbunden ist damit wiederholt grundherrschaftliche Schriftlichkeit, die nach gängiger Terminologie in Amtsbüchern ihren Ausdruck findet, und kaufmännische Schriftlichkeit, fixiert in Geschäftsbüchern. Eine klare Trennung zwischen den Bereichen des Geschäftlichen und des Privaten, zwischen Handels- und Haushaltsbüchern, sucht man vielfach vergebens. In älterer Zeit dominiert wie übrigens auch bei den Stadtbüchern das Mischbuch, das keine vollständige Dokumentation bietet, sondern einzelne denkwürdige Geschäfte herausgreift und aufzeichnet.

In einem Exkurs hat sich Heinrich Schmidt zu “bürgerlichem Familienbewußtsein in Aufzeichnungen des 14. und 15. Jahrhunderts” und ihrem Verhältnis zur Historiographie geäußert. Für Schmidt sind die Geschlechtsbücher nicht aus einem Interesse an der Vergangenheit geschrieben, da sie ja die Kinder der Verfasser einbezögen: “Sie umschreiben das lebendige Sein der Familie. Ihr Inhalt ist gegenwärtig aktuell”.

Erneut stellt sich die Frage des historiographischen Kanons. Wer nicht nur ein einzelnes Zeugnis in den Blick nimmt, sondern etwa eine Geschichte der Historiographie schreiben will, die nicht in brillantem Gipfelstürmertum von Otto von Freising zu Macchiavelli übergeht, muß sich Rechenschaft darüber ablegen, welche Arten von Texten er aufnehmen will und welche nicht. Angesichts der Fortschritte der letzten Jahrzehnte bei der Erschließung spätmittelalterlicher Zeugnisse, ablesbar etwa an den Artikeln der Neuauflage des Verfasserlexikons der deutschen Literatur des Mittelalters, wird man wohl kaum definieren dürfen: Historiographie ist alles, was in Wattenbachs Geschichtsquellen für das Früh- und Hochmittelalter und bei Ottokar Lorenz für das Spätmittelalter vorkommt.

Die Unsicherheit der Zuordnung möchte ich an einem Artikel des soeben genannten Verfasserlexikons über den Görlitzer Ratsherrn Bernhardin Melzer demonstrieren. Melzer hat am Ende des 15. Jahrhunderts ein zweibändigen Dossier mit Urkunden- und Aktenmaterial zusammengestellt, das nur gelegentlich durch chronikalische Notate ergänzt und kommentiert wird, jedoch unter dem Titel “Görlitzer Ratsannalen” gedruckt wurde. Peter Johanek meint in seinem Artikel, Melzers Arbeit habe anders als etwa die Dokumentationen des Andreas von Regensburg zum Konstanzer Konzil und zur Hussitenfrage im frühen 15. Jahrhundert keine historiographischen Absichten verfolgt. Die Einschätzung der Arbeiten des Regensburger Kanonikers mutet allerdings etwas seltsam an, hat Johanek doch selbst die Werke des Andreas einige Jahre früher im gleichen Verfasserlexikon mit den Worten charakterisiert, sie seien eigentlich keine historiographischen Werke, sondern Aktensammlungen, und die Bezeichnung Chronik sei für die Hussitenchronik insofern “unangemessen”. Im übrigen haben auch die Zusammenstellungen des Andreas “praktischen Bedürfnissen” bei der Vorbereitung von politischen Verhandlungen zu den dokumentierten Themen gedient.

Wenn Stadtschreiber und städtische Amtsträger in Stadtbüchern des 15. und 16. Jahrhunderts die städtische Überlieferung sichten, aus ihr Dossiers zusammentragen, in ihren Werken Akten kürzend und referierend aufnehmen, durch eigene Berichte sowie reflektierende und kommentierende Passagen ergänzen und vervollständigen, so tun sie damit nichts anderes als Geschichtsschreiber – aber da diese Tätigkeit praktischen Bedürfnissen der Verwaltung geschuldet wird, bleibt ihnen die Aufnahme in den Ruhmestempel der Historiographen versagt. Um nur ein Beispiel zu nennen: Ulrich Zasius, der Jurist und Humanist, ging in seiner Tätigkeit als Freiburger Stadtschreiber am Ende des 15. Jahrhunderts mit Energie daran, die städtische Verwaltung zu reformieren. Zu diesem Zweck ließ er verschiedene Stadtbücher anlegen, die nach dem Urteil von Steven Rowan eine Art laufende Chronik der aktuellen politischen Probleme des Stadtregiments bilden sollten, doch da es sich um archivalisches, um Verwaltungsschriftgut handelt, blieben sie bislang unediert. Jeder noch so stümperhafte Annalist des Hochmittelalters, der sich nur hinreichend zweckfrei historiographischen Intentionen hingegeben hat, ist heute, was die Möglichkeit der Kenntnisnahme seines Werkes betrifft, weitaus besser gestellt.

Doch nicht nur in der Stadt wurde die Überlieferung systematisch politischen Zwecken dienstbar gemacht. Am Anfang des 16. Jahrhunderts haben der würzburgische Sekretär Lorenz Fries, bekannt als Autor einer Fränkischen Chronik, und der kurtrierische Sekretär Peter Maier in zahlreichen handschriftlichen, bis heute weitgehend ungedruckten Ausarbeitungen archivalisch fundierte Darstellungen ihrer Territorien und territorialpolitisch brisanter Themen gegeben. Selbst wenn man die Arbeiten von Fries und Maier mit Erfolg in das Feld der sogenannten “Staatsschriften” abschieben könnte, bleibt doch die Frage offen, ob sie nicht im Hinblick auf die Entwicklung der historischen Methode im Sinne einer archivalischen Geschichtsschreibung einen bemerkenswerten Beitrag geleistet haben. Leider sind die in den 50er Jahren erschienen Beiträge Otto Herdings zu einer dezidiert geistesgeschichtlich orientierten “Quellenkunde des Territorialstaats” ohne Nachfolger geblieben.

Meine Apologie der Geschäftsbücher wendet sich gegen eine Betrachtungsweise, die Wittgenstein als “einseitige Diät” bezeichnet hat: “Man nährt sein Denken mit nur einer Art von Beispielen”. Theorien der Geschichtsschreibung, die zwar auf die Höhepunkte europäischen Geistes zugeschnitten sind, mit erdnäheren Erscheinungen aber nicht zu Rande kommen, sind mir ebenso suspekt wie Darstellungen, die “das” mittelalterliche Geschichtsdenken aus einem schmalen Kanon hochmittelalterlicher lateinischer Werke ableiten wollen. Damit will ich nicht die literarischen Qualitäten großer Geschichtswerke leugnen, doch meine ich, daß Grenzen im Feld historiographischer und verwandter Werke erst dann gezogen werden können, wenn dieses Feld einigermaßen ausgemessen ist. Und: Eine Geschichte der Historiographie muß eingebettet sein in eine Geschichte der Schriftlichkeit und des Überlieferns, die auch das Geschäftsschriftgut und die archivalische Überlieferung miteinbezieht. Es versteht sich von selbst, daß außer den hier vorgestellten Beispielen aus den Bereichen klösterlicher, städtischer, territorialstaatlicher, höfischer und familiärer Schriftlichkeit auch noch andere Überlieferungsbildner in Betracht kommen: die Universitäten, Dorfgemeinden, Pfarreien, Bruderschaften, Spitäler usw.

Die Ausweitung des Literaturbegriffs auf die sogenannte mittelalterliche Fachliteratur hat vor den Archivalien, sieht man von wenigen Ausnahmen ab, Halt gemacht. Weshalb noch der letzte Harnschautraktat sich liebevoller Aufmerksamkeit einschlägig interessierter Germanisten erfreuen darf, das ganze Feld des Geschäftsschriftguts den Bemühungen der Archivare überlassen bleibt, ist nicht ohne weiteres einsichtig. Ich möchte die aktenkundlich orientierten Arbeiten aus archivwissenschaftlicher Perspektive keineswegs abwertet, doch erschiene es mir angesichts der wichtigen Ergebnisse der von literaturwissenschaftlicher Seite betriebenen Erforschung der Historiographie und des historischen Erzählens bedauerlich, wenn die Geschäftsbücher weiterhin terra incognita blieben. Die sprachgeschichtliche Forschung hat diese Quellen bezeichnenderweise seit langem entdeckt. Über Urbare haben beispielsweise Sprachhistoriker Klügeres geschrieben als mancher Historiker oder Archivar.

Die Perspektive der Historiographie- und Literaturgeschichte muß jedoch ergänzt werden durch die Frage nach der Bedeutung der exemplarischen Geschichtsauffassung in vormoderner Zeit: Geschäfte werden als Exempla zu aufzeichnungs- und denkwürdigen Geschichten. Wenn die zeitgenössischen Autoren nicht müde werden zu betonen, sie schrieben Beispiele für die Nachwelt auf, und wenn das Ähnliches in Geschäftsbüchern zu lesen ist, so legt dies den Schluß nahe, daß ein zu enges Verständnis des Historischen bei der Untersuchung von Geschäftsschriftgut eher hinderlich ist. Sind nicht auch juristische Präzedenzfälle, wie sie etwa in Schöffenspruchsammlungen vorliegen, denkwürdig? Wodurch unterscheiden sich rechtliche Exempla von historischen Exempla, Aufzeichnungen zum Zwecke der Rechtssicherung von Eintragungen von Denkwürdigem?

Schließlich dürfte es ratsam sein, Überlieferung und Schriftlichkeit stets mit der Identität und den Interessen des Überlieferungsbildners zu verknüpfen. Bei allen Vorbehalten gegenüber einem inflationären Gebrauch des Begriffs “Identität” erscheint es sinnvoll, danach zu fragen, inwieweit nicht auch das Geschäftsschriftgut als Medium zur Präsentation kollektiver Identität gelten kann, als Zeugnis des Selbstverständnisses. Personale Identität ist, mit Hermann Lübbe zu sprechen, das, was auf die Frage, wer einer ist, zur Antwort gegeben wird. Auch die Präsentation kollektiver Identität setzt eine Frage, ein Infragestellen voraus. Gerade in der Bedrohung, in der Krise, in Phasen der Erneuerung und der Reform versichern sich Gemeinschaften ihrer Identität, legen sich Rechenschaft darüber ab, was sie waren, sind und sein sollten.

In solchen Umbrüchen wird Schriftlichkeit, wird der Blick zurück in die Vergangenheit, aber auch der Blick nach vorn durch Niederschrift für die Zukunft besonders wichtig. So wie Vergangenheitschronistik und Gegenwartschronistik eng aufeinander bezogen sind, so sind es auch die Sicherung vergangener Überlieferung einerseits und die Aufzeichnung und Tradierung von Denkwürdigem für die Zukunft andererseits. Dieses Zusammenspiel von Herkommen und Exemplum gilt es insbesondere zu beobachten, wenn Antwort auf die Frage gesucht wird, ob Geschäftsbücher Geschichtsbücher sind.

#forschung

Prümer Urbar (apertus.rlp.de)
  1. Dieser Beitrag nimmt an der Blogparade des Siwiarchivs #Archiverinnerungskultur teil. []
  2. S. 279. Das Buch ist auf Academia.edu komplett abrufbar. Zur Rezeption: https://archivalia.hypotheses.org/54617. []
  3. Klaus Graf: Mittelalter-Rezeption, höfische Erinnerungskultur und retrospektive Tendenzen. Mediaevistik-L via Internet Archive. Die Nachweise dazu bietet meine Skizze zur fürstlichen Erinnerungskultur 1998 (UB Heidelberg), S. 1f. Das Müller-Zitat aus dem Verfasserlexikon 2. Auflage Bd. 6 (1987), Sp. 208f. Vgl. auch Klaus Graf: Nachruhm – Überlegungen zur fürstlichen Erinnerungskultur im deutschen Spätmittelalter. In: Principes (2002), S. 315-336 (UB Heidelberg) und den Dresdener Vortrag von mir 2001, enthalten in: Zu Erinnerungsmedien in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt (2015), https://archivalia.hypotheses.org/1163. Die Verschränkung der retrospektiven und prospektiven Dimensionen unterstrich auch Barbara Hammes: Ritterlicher Fürst und Ritterschaft, 2011, vgl. meine Rezension: https://archivalia.hypotheses.org/52980. []
  4. Rudolf Rauh: Systematische Übersicht über die Bestände des Fürstl. von Waldburg-Zeil’schen Gesamtarchivs in Schloss Zeil von 1806 (1850). Archiv Kisslegg und Archiv Ratzenried (1953), S. 50. []
  5. Klaus Graf: Retrospektive Tendenzen in der bildenden Kunst vom 14. bis zum 16. Jahrhundert. Kritische Überlegungen aus der Perspektive des Historikers, in: Mundus in imagine (1996), S. 410 (UB Heidelberg) mit Nachweisen zum Prümer Urbar. Vgl. auch https://archivalia.hypotheses.org/26547. []
  6. UB Regensburg. []
  7. Friedrich: Geburt, S. 103, 106. []
  8. Siehe auch die “Codex-Phantasien”: https://archivalia.hypotheses.org/7285. []
  9. Hetzels Marter und Tod. In: Personen der Geschichte (2003), S. 43-52, hier S. 47. []
  10. Anleitung zur Juristischen Praxi. 2. Auflage Bd. 1 (1758), S. 268 (GBS). []
  11. Aus dem Staatsarchiv Gotha zitiert von Friedrich, S. 135. []
  12. Axel Behne in: Schrift und Schriftlichkeit 1 (1994), S. 152 (Auszug GBS) mit weiteren Hinweisen; Derselbe in: Mabillons Spur (1992), S. 290 Anm. 42 nach Johannes Mötsch in: Balduin von Luxemburg (1985), S. 258 (Dilibri). []
  13. Cornelia Vismann: Akten (2000), S. 177. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. Februar 2021). Archive und vormoderne Erinnerungskultur. Archivalia. Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cdcd


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

3 Gedanken zu „Archive und vormoderne Erinnerungskultur“

  1. Lieber Herr Graf,

    diesem spannenden Artikel wollten wir eine noch größere Reichweite verschaffen und haben ihn deshalb in den Slider auf unserer Startseite de.hypotheses.org aufgenommen.

    Viele Grüße

    Britta Hermans (Community Management)

  2. Vielen Dank für diesen grundlegenden Beitrag zur Blogparade von siwiarchiv! Ich muss gestehen, dass ich als Kreisarchivar zunächst einmal nur das 19. sowie 20. und mehr noch das 21. Jahrhundert im Blick hatte. Daher ist dieser erweiterte Blick sehr willkommen!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.